Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.739/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_739/2019

Urteil vom 27. Januar 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter von Werdt, Schöbi,

Gerichtsschreiber Sieber.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Rüegg,

Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsstatthalteramt Seeland,

Amthaus, Stadtplatz 33, 3270 Aarberg.

Gegenstand

Verlängerung der Deliberationsfrist (Erbschaft),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 13. August 2019

(ZK 19 273).

Sachverhalt:

A.

A.a. Am 17. September 2017 verstarb C.A.________ (Erblasser). Er hinterliess
als gesetzliche Erben die Söhne A.A.________ und B.A.________
(Beschwerdeführer) sowie die Tochter D.________. Letztere schlug die Erbschaft
aus.

A.b. Auf Antrag der Erben ordnete das Regierungsstatthalteramt Seeland am 9.
Oktober 2017 die Errichtung eines öffentlichen Inventars an. Dieses wurde am
11. Januar 2018 abgeschlossen und wies Aktiven im Umfang von Fr. 402'872.20 und
Passiven von 2'077'127.60 aus. Am 21. Februar 2018 zeigte das
Regierungsstatthalteramt A.A.________ und B.A.________ den Abschluss des
Inventars an und forderte sie zur Erklärung über den Erwerb der Erbschaft
innert Monatsfrist auf.

Aufgrund von Ungewissheiten über die Erbschaftspassiven, insbesondere weil sie
die inventarisierten Steuerschulden über knapp Fr. 500'000.-- bestritten,
ersuchten A.A.________ und B.A.________ mehrmals um Verlängerung der
Erklärungsfrist. Nach zweimaliger Fristverlängerung um drei Monate verlängerte
das Regierungsstatthalteramt die Frist am 25. September 2018"letztmalig" bis
zehn Tage nach Eröffnung des Entscheids der Steuerrekurskommission im
zwischenzeitlich wegen der Steuern angehobenen Verwaltungsjustizverfahren. Am
28. März 2019 wies die Steuerrekurskommission die bei ihr erhobene Beschwerde
ab.

A.c. Mit Verfügung vom 12. April 2019 wies das Regierungsstatthalteramt das
erneute Gesuch von A.A.________ und B.A.________ um Fristverlängerung ab und
setzte diesen eine Nachfrist von zehn Tagen zur Erklärung über die Erbschaft.

Am 26. April 2019 erklärte B.A.________ für den Fall der Abweisung der
Beschwerde gegen diese Verfügung und der Nichtwiederherstellung der Frist die
Ausschlagung der Erbschaft. A.A.________ erklärte die Annahme der Erbschaft
unter öffentlichem Inventar.

B.

Gegen die Verfügung vom 12. April 2019 erhoben A.A.________ und B.A.________ am
17. Mai 2019 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Dieses trat mit
Entscheid vom 13. August 2019 (eröffnet am 15. August 2019) auf die Beschwerde
von A.A.________ nicht ein und wies jene von B.A.________ ab. Letzterem setzte
es ausserdem eine Nachfrist zur Erklärung über die Erbschaft von zehn Tagen ab
Zustellung des Entscheids an.

C.

Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 14. September 2019 (Postaufgabe) gelangen
A.A.________ und B.A.________ ans Bundesgericht und stellen die folgenden
Anträge:

"1. Es sei festzustellen, dass [...] A.A.________ die Erbschaft nicht
rechtsverbindlich angenommen hat und in der Sache (weiterhin) beschwert ist;

2.es sei festzustellen, dass [...] B.A.________ die Erbschaft weder
rechtsverbindlich angenommen noch ausgeschlagen hat und deshalb in der Sache
(weiterhin) beschwert ist.

3. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 13. August 2019 i.V.m.
der Verfügung des Regierungsstatthalteramts Seeland vom 12. April 2019 seien in
der Folge aufzuheben und zur Neubeurteilung zurück zu weisen.

4. Eventualiter sei das Gesuch [von A.A.________ und B.A.________] um
Verlängerung der Deliberationsfrist bis zu einem rechtskräftigen Urteil des
zuständigen Gerichts i.S. Steuerangelegenheiten (Revision/Nichtigkeit) betr.
des verstorbenen Vaters C.A.________ selig angemessen zu erstrecken bzw. zu
gewähren;

5. bzw. dieses Verfahren sei bis zum Zeitpunkt (Vorliegen eines finalen
Urteils) in Sachen Steuerforderungen zu sistieren.

6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanzen zzgl.
MWST."

Mit Eingabe vom 16. September 2019 haben A.A.________ und B.A.________
ausserdem eine Erklärung ihrer Mutter vom 8. September 2019 zu den Akten
gegeben. Am 19. September 2019 hat das Bundesgericht das Gesuch um Sistierung
des Verfahrens abgewiesen. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des
kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren
Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29
Abs. 1 BGG; BGE 144 II 184 E. 1; 144 V 97 E. 1).

Fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) angefochten ist der Endentscheid (Art. 90)
eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz (Art. 75 BGG)
über eine vermögensrechtliche Zivilsache nach Art. 72 Abs. 1 BGG entschieden
hat (zum Ganzen: Urteil 5A_791/2017 vom 17. Juli 2018 E. 1.1, nicht publiziert
in: BGE 144 III 313). Der Streitwert von Fr. 30'000.-- wird erreicht (Art. 74
Abs. 1 Bst. b und Art. 51 Abs. 1 Bst. a BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist
das zutreffende Rechtsmittel.

1.2. Gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Zivilsachen nur
berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine
Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a) und durch den angefochtenen
Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung hat (Bst. b).

1.2.1. Bezüglich beider Beschwerdeführer ist die erste dieser Voraussetzungen,
die Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren, unproblematisch. Weiter hat der
Beschwerdeführer 1 ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des ihm
gegenüber ausgefällten Nichteintretensentscheids: Im Streit um die Legitimation
zur Anrufung der Vorinstanz ist er zur Beschwerde berechtigt (BGE 135 II 145 E.
3.2) und auf diese ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen
einzutreten. Das Verfahren vor Bundesgericht beschränkt sich freilich auf die
Eintretensfrage (hinten E. 3; BGE 131 II 497 E. 2).

1.2.2. Hinsichtlich des Beschwerdeführers 2 ist auf Folgendes zu verweisen:

Die Beschwerdebefugnis nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG verlangt nach einem
aktuellen und praktischen Interesse an der Gutheissung der Beschwerde (vgl. zu
diesem BGE 138 III 537 E. 1.2.2), das auch im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen
Urteils noch vorhanden sein muss (BGE 140 III 92 E. 1.1). Das Obergericht
setzte dem Beschwerdeführer 2 mit dem angefochtenen Entscheid eine Nachfrist
von 10 Tagen ab Zustellung des vorinstanzlichen Erkenntnisses zur Erklärung
über den Erwerb der Erbschaft nach Art. 587 Abs. 1 ZGB an (vorne Bst. B [auch
zum Folgenden]). Der angefochtene Entscheid wurde am 15. August 2019 eröffnet,
womit die Nachfrist unter Berücksichtigung der Sonn- und Feiertage am 26.
August 2019 abgelaufen ist. Die Beschwerde in Zivilsachen erhob der
Beschwerdeführer 2 am 14. September 2019. In einem ähnlich gelagerten Fall kam
das Bundesgericht zum Schluss, es mangle an einem aktuellen und praktischen
Interesse an der Beschwerdeführung, da mit Fristablauf die Vermutungsfolge von
Art. 588 Abs. 2 ZGB eingetreten sei und kein Anlass mehr an der Überprüfung des
umstrittenen öffentlichen Inventars bestehe (Urteil 5A_791/2017 vom 17. Juli
2018 E. 1.1 und 4.1, nicht publiziert in: BGE 144 III 313). Wie es sich hiermit
hinsichtlich des Interesses des Beschwerdeführer 2 an der Überprüfung der
strittigen Fristverlängerung nach Art. 587 Abs. 2 ZGB verhält kann mit Blick
auf den Ausgang des Verfahrens indes offenbleiben (vgl. hinte n E. 4). In
diesem Sinne ist die Beschwerde unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen
an die Hand zu nehmen.

1.3. Unzulässig ist der Antrag, es sei (auch) die Verfügung des
Regierungsstatthalteramts vom 12. April 2019 aufzuheben. Diese Verfügung ist
durch den Entscheid des Obergerichts ersetzt worden (Devolutiveffekt), bildet
im Verfahren vor Bundesgericht nicht mehr Anfechtungsobjekt und gilt inhaltlich
als mit dem Entscheid des Obergerichts angefochten (vgl. BGE 134 II 142 E.
1.4). Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.

1.4. Die Beschwerdeführer beantragen die Feststellung, sie hätten die Erbschaft
weder angenommen noch ausgeschlagen und seien in der Sache (weiterhin)
beschwert.

1.4.1. Gegenstand des Verfahrens vor Bundesgericht kann grundsätzlich nur sein,
was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war (BGE 142 I 155 E.
4.4.2). Dort war allein das Gesuch um Verlängerung der Frist zur Erklärung über
den Erwerb der Erbschaft (Deliberationsfrist; Art. 587 Abs. 1 ZGB) nach Art.
587 Abs. 2 ZGB strittig. Nicht Verfahrensgegenstand war dagegen die Frage der
Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft, auch wenn das Obergericht sich in der
Begründung seines Entscheids hierzu geäussert hat. Dieses Begründungselement
nimmt denn auch nicht an der Rechtskraft des Entscheids teil (BGE 138 III 261
E. 1). Die Beschwerdeführer gehen mit ihren Anträgen zur Annahme bzw.
Ausschlagung der Erbschaft damit über den Streitgegenstand hinaus.

1.4.2. Was sodann die beantragten Feststellungen zur Beschwerdelegitimation
(Beschwer) angeht, sind die Beschwerdeführer daran zu erinnern, dass
Feststellungsbegehren im bundesgerichtlichen Verfahren nur zulässig sind,
sofern an der Feststellung ein schutzwürdiges Interesse besteht und dieses
nicht ebenso gut mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren gewahrt werden
kann (BGE 141 II 113 E. 1.7; 136 III 102 E. 3.1; 135 III 378 E. 2.2). Über die
Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführer ist im Rahmen des Eintretens auf die
Beschwerde in Zivilsachen bzw. der Prüfung des vorinstanzlichen
Nichteintretensentscheids zu befinden (vgl. E. 1.2 hiervor und hinten E. 3).
Weshalb die Beschwerdeführer darüber hinausgehend ein Interesse an
Feststellungen zu ihrer Beschwerdebefugnis haben sollten ist weder ersichtlich
noch geltend gemacht.

1.4.3. Auf die Beschwerde ist damit soweit die Feststellungsbegehren betreffend
nicht einzutreten.

1.5. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit
vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt
(Art. 99 Abs. 1 BGG). Hiervon erfasst sind unechte Noven, also Tatsachen, die
im bisherigen Verfahren bereits hätten vorgebracht werden können, aber nicht
vorgebracht wurden. Echte Noven, d.h. Tatsachen, die erst entstanden sind,
nachdem vor der Vorinstanz keine neuen Tatsachen oder Beweismittel mehr
vorgetragen werden konnten, sind im Verfahren vor dem Bundesgericht
demgegenüber grundsätzlich nicht zu beachten (BGE 143 V 19 E. 1.2; 139 III 120
E. 3.1.2). Davon betroffen ist das von den Beschwerdeführern eingereichte
Schreiben ihrer Mutter vom 8. September 2019 (act. 7), auf welches nicht weiter
einzugehen ist.

1.6. Die Beschwerdeführer missachten ausserdem, dass das Bundesgericht selbst
grundsätzlich keine Beweise abnimmt (statt vieler: Urteil 5A_151/2018 vom 11.
Juli 2018 E. 1.4; 5A_673/2017 vom 22. März 2018 E. 1.3). Die verschiedenen
Anträge der Beschwerdeführer um Einvernahmen von Zeugen und die Durchführung
weiterer Beweismassnahmen werden daher abgewiesen; im Übrigen haben die
Beschwerdeführer keine Rügen erhoben, welche die tatsächlichen Feststellungen
der Vorinstanz in Frage zu stellen vermögen (vgl. insbesondere hinten E. 4.4).

2.

2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann die Verletzung von Bundesrecht und
Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 Bst. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet
das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier
Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber
nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG). In der
Beschwerdebegründung ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der
angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll. Die Begründung muss sachbezogen
sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die
beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das
Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel
aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll
(BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2).

2.2. Die fehlerhafte Anwendung des kantonalen Rechts ist abgesehen von den hier
nicht einschlägigen Ausnahmen von Art. 95 Bst. c-e BGG kein Beschwerdegrund vor
Bundesgericht. Vielmehr kann auch hinsichtlich des kantonalen Rechts nur gerügt
werden, dessen Anwendung führe zu einer Rechtsverletzung nach Art. 95 Bst. a
oder b BGG, namentlich einem Verstoss gegen das Willkürverbot oder einer
Verletzung anderer verfassungsmässiger Rechte (BGE 142 II 369 E. 2.1; 137 V 143
E. 1.2). Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nur insofern,
als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist
(Art. 106 Abs. 2 BGG). Rügen sind klar und detailliert zu erheben und, soweit
möglich, zu belegen. Auf ungenügend substanziierte Rügen und rein
appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E.
2.4; 141 I 36 E. 1.3).

2.3. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die
vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich
kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, diese Feststellungen seien
offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV; BGE 142 II 433 E.
4.4), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95
BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der
Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel
für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art.
105 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3). Wiederum gilt das strenge Rügeprinzip
nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend
gemacht, reicht es nicht aus, die Lage aus der eigenen Sicht darzulegen und den
davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Es
ist im Einzelnen darzutun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich
entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem
qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 136 I 49 E. 1.4.1; 134
II 244 E. 2.2).

3. 

3.1. Zum Beschwerdeführer 1 erwog das Obergericht, dieser habe am 26. April
2018 bedingungslos und rechtswirksam die Annahme der Erbschaft unter
öffentlichem Inventar erklärt (vorne Bst. A.c). Damit habe er kein
schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des Entscheids über die Verlängerung
der Deliberationsfrist mehr. Auf seine Beschwerde sei daher nicht einzutreten.

Demgegenüber betonen die Beschwerdeführer zusammengefasst, es sei ihnen in der
Verfügung vom 12. April 2018 eine kurze zehntägige Nachfrist zur Erklärung über
die Annahme der Erbschaft angesetzt worden. Sie seien daher verpflichtet
gewesen, sich vor Ablauf der Frist von 30 Tagen zur Anfechtung dieser Verfügung
über die Annahme der Erbschaft zu erklären. Dieser doppelte Fristenlauf habe zu
Unklarheiten geführt und das Regierungsstatthalteramt habe auf telefonische
Nachfrage hin zusätzlich erklärt, man müsse sich nunmehr äussern. Das Vorgehen
der Erstinstanz sei irreführend und es verstosse gegen das Vertrauensprinzip,
in einer Verfügung zwei sich widersprechende Fristen anzusetzen. Die
Beschwerdeführer hätten nichts falsch machen wollen und die verlangten
Erklärungen abgegeben, zumal sie ansonsten die konkludente Annahme der
Erbschaft riskiert hätten. Diese Erklärungen seien aber nicht aus freiem Willen
und ohne Kenntnis über den "entscheidenden Gläubigerposten"erfolgt und
beinhalteten keinen definitiven Entscheid über das Erbe. Die Beschwerdeführer
hätten sich in einem offensichtlichen Irrtum befunden und ihre Unerfahrenheit
dürfe ihnen nicht zum Verhängnis werden. Die abgegebenen Erklärungen seien
unbeachtlich und nichtig und der angefochtene Entscheid verstosse gegen Treu
und Glauben.

3.2. Die Beschwerde weist verschiedene Argumentationslinien auf, die mehr oder
weniger zusammenhanglos nebeneinander stehen, und bezieht sich teilweise auf
die Annahmeerklärung vom 26. April 2018 (Irrtum, Nichtigkeit) und teilweise auf
das Verhalten oder die Erkenntnisse der Vorinstanzen (Treu und Glauben). Ein
klares Fazit lässt sich ihr kaum entnehmen. Soweit die Beschwerdeführer sodann
die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend machen, verweisen sie
pauschal auf einen "Verstoss gegen Treu und Glauben" und das "Vertrauensprinzip
in behördliche Aussagen" ohne sich weiter mit den entsprechenden Grundsätzen
auseinander zu setzen. Die Beschwerde weist daher kaum die nötige Klarheit auf,
um den Begründungsanforderungen (vgl. vorne E. 2) zu genügen. Unbesehen darum
sind die Vorbringen der Beschwerdeführer aber unbegründet:

3.3. Strittig ist, ob der Beschwerdeführer 1 ein schutzwürdiges Interesse an
der Anfechtung des erstinstanzlichen Entscheids über die Verlängerung der
Deliberationsfrist hat. Das öffentliche Inventar wird unter Vorbehalt des
einschlägigen Bundesrechts (Art. 581 ff. ZGB) von der zuständigen Behörde nach
den Vorschriften des kantonalen Rechts errichtet (vgl. Art. 581 Abs. 1 ZGB;
Urteile 5A_791/2017 vom 17. Juli 2018 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 144 III
313; 5A_392/2016 vom 1. November 2016 E. 4, in: RNRF 99/2018 S. 303). Das
innerkantonale Beschwerdeverfahren in diesem Bereich richtet sich vorliegend
nach dem Gesetz (des Kantons Bern) vom 23. Mai 1989 über die
Verwaltungsrechtspflege (VRPG/BE; BSG 155.21; vgl. Art. 10 des Gesetzes [des
Kantons Bern] vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches [EG ZGB/BE; BSG 211.1] sowie Ziff. I des Kreisschreibens Nr.
3 des Obergerichts des Kantons Bern vom 12. September 2019). Die
Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers 1 bestimmt sich demnach nach Art. 79
Abs. 1 VRPG/BE.

Unbestritten ist dabei, dass der Beschwerdeführer 1 am 26. April 2018 die
Annahme der Erbschaft erklärte und dass er kein aktuelles und praktisches
Interesse an der Beschwerdeführung mehr hat, falls diese Erklärung bestehen
bleibt. Die Beschwerdeführer machen nun aber geltend, der Beschwerdeführer 1
habe sich bei Erklärungsabgabe in einem Irrtum befunden und die Erklärung sei
nichtig. Auch wenn die Auswirkungen der Annahmeerklärung auf die
Beschwerdelegitimation wie gesehen das kantonale Recht beschlagen, betrifft die
Frage, ob die Erklärung mängelbehaftet oder nichtig ist, Bundesrecht, welches
das Bundesgericht frei prüft (Art. 106 Abs. 1 BGG; vorne E. 2.1).

3.4. Bei der Erklärung über die Annahme der Erbschaft handelt es sich um die
Ausübung eines Gestaltungsrechts, die nur unter bestimmten Umständen korrigiert
werden kann, namentlich bei Vorliegen eines wesentlichen Irrtums (Art. 23 ff.
OR; dazu: Urteil 4A_394/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 2.2 mit zahlreichen
Hinweisen; NONN, in: Abt/ Weibel, Erbrecht, 4. Aufl. 2019, N. 2 und 12 f. zu
Art. 588 ZGB; VOGT/ LEU, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 6. Aufl.
2019, N. 11 f. zu Art. 588 ZGB; vgl. auch BGE 104 II 249 E. 5). Die
Beschwerdeführer berufen sich auf einen "offensichtlichen Irrtum" bei der
Abgabe der Annahmeerklärung. Ihrer eigenen Darstellung nach hat sich dieser
Irrtum aber nicht auf den Inhalt der Erklärung bezogen, sondern auf die Pflicht
zu ihrer Abgabe. Der Beschwerdeführer 1 war sich unter dem Eindruck des
laufenden Verfahrens sodann unstreitig bewusst, dass bezüglich der
inventarisierten Vermögenswerte Unklarheiten bestanden (vgl. dazu BGE 56 II 97
E. 3 S. 104; SCHWENZER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Aufl.
2015, N. 3 zu Art. 23 OR). Damit befand er sich nicht in einem für die Annahme
der Erbschaft wesentlichen Irrtum. Ohnehin machen die Beschwerdeführer nicht
geltend, die Erklärung bei der zuständigen Behörde angefochten zu haben (Art.
31 Abs. 1 OR; VOGT/LEU, a.a.O., N. 12 zu Art. 588 ZGB; PFYL, Die Wirkungen des
öffentlichen Inventars [Art. 587-590 ZGB], 1996, S. 35 Fn. 21).

3.5. Als nichtig (Art. 20 Abs. 1 OR) erachten die Beschwerdeführer die
Annahmeerklärung deshalb, weil das Regierungsstatthalteramt die Nachfrist zur
Abgabe der Erklärung fehlerhaft angesetzt habe. Sie berufen sich damit auf
Nichtigkeit wegen Widerrechtlichkeit der Erklärung (vgl. BGE 134 III 52 E. 1.1,
S. 438 E. 2.2; zum Anwendungsbereich von Art. 20 OR vgl. Art. 7 ZGB und dazu
SCHMID-TSCHIRREN, in: Berner Kommentar, 2012, N. 57 ff. zu Art. 7 ZGB;
ZELLWEGER-GUTKNECHT/ BUCHER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6.
Aufl. 2015, N. 27 ff. Einl. vor Art. 1 ff. OR; vgl. weiter BGE 131 III 601 E.
3.1; 98 II 73 E. 3b/cc) und machen geltend, die Erklärungsabgabe stehe im
Zusammenhang mit einer Verletzung der einschlägigen Bestimmungen des
anwendbaren kantonalen Verfahrensrechts (Fristansetzung).

Nichtigkeit kann sich grundsätzlich auch aus der Verletzung einer (kantonalen)
öffentlich-rechtlichen Norm ergeben. Vorausgesetzt ist dabei, dass die
Nichtigkeitsfolge ausdrücklich im betreffenden Gesetz vorgesehen ist oder sich
aus dem Sinn und Zweck der verletzten Norm ergibt (BGE 143 III 600 E. 2.8.1;
119 II 222 E. 2 [einleitend]; Urteil 4A_753/2011 vom 16. Juli 2012 E. 6.4,
nicht publiziert in: BGE 138 III 601). Die Beschwerdeführer stellen das
Vorgehen der Vorinstanzen bei der Nachfristansetzung nicht zu Unrecht in Frage:
In einem vergleichbaren Fall hat das Bundesgericht entschieden, es könne unter
Umständen auf eine unzulässige Verkürzung der Beschwerdefrist hinauslaufen,
wenn einer Partei eine kurze Handlungsfrist angesetzt wird, deren Wahrung ein
allfälliges (rechtzeitig erhobenes) Rechtsmittel gegen die fragliche Verfügung
obsolet werden lässt. Hierin liege ein Verstoss gegen die einschlägige
prozessrechliche Fristbestimmung (Urteil 1C_197/2019 vom 12. August 2019 E. 3
[zu Art. 100 BGG]). Selbst wenn das Regierungsstatthalteramt indes mit seinem
Vorgehen gegen die massgebende Bestimmung verstossen hätte (Art. 74a EG ZGB/
BE), hätte dies aber keine Nichtigkeit der Annahmeerklärung zur Folge: Weder
sieht die fragliche Norm diese Rechtsfolge vor, noch ergibt diese sich aus dem
Sinn und Zweck der (kantonalen) Bestimmung zur Beschwerdefrist (vgl. zu dieser
Problematik auch KRAMER, Berner Kommentar, 1991, N. 135 und 141 ff. zu Art.
19-20 OR).

3.6. Zusammenfassend durfte die Vorinstanz von der Gültigkeit der
Annahmeerklärung ausgehen. Nicht strittig und - zumal insoweit die Anwendung
kantonalen Rechts in Frage steht (vgl. vorne E. 2.2) - nicht zu beanstanden
ist, dass es in dieser Situation auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers 1
nicht eintrat (vgl. dazu auch die Hinweise vorne in E. 1.2.2). Die Beschwerde
erweist sich insoweit als unbegründet.

Nichts anders ergibt sich aus dem generellen Hinweis der Beschwerdeführer
darauf, dass sie vor Ablauf der Beschwerdefrist eine Erklärung hätten abgeben
müssen, um nicht die nachteiligen Folgen des Versäumens der Frist tragen zu
müssen: Es hätte ihnen offen gestanden, zu diesem Zweck stattdessen die
entsprechenden prozessualen Mittel zu ergreifen, namentlich (super-)
provisorisch die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu
verlangen (vgl. zum Kanton Bern MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum Gesetz
über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 1997, N. 9 zu Art. 27 VRPG/BE;
BVR 2015 S. 491 Bst. C und E. 5.5; allgemein etwa KIENER, in: Auer et al.
[Hrsg.] Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl.
2018, N. 11 zu Art. 55 VwVG; SEILER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N. 57 ff. zu Art.
55 VwVG). Ebenfalls unbehelflich ist das weitere Vorbringen, das
Regierungsstatthalteramt habe den Beschwerdeführern zwei sich widersprechende
Fristen angesetzt (d.h. Nachfrist von zehn Tagen und Beschwerdefrist von 30
Tagen) und dadurch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen (Art. 5
Abs. 3 und Art. 9 BV; BGE 143 V 341 E. 5.2.1) : Die Beschwerdeführer verkennen,
dass es sich bei der Beschwerdefrist nach Art. 74a EG ZGB/BE um eine
gesetzliche Frist handelt. Auch wenn der Behörde gegebenenfalls eine
Rechtsverletzung vorzuwerfen sein könnte (E. 3.5 hiervor), kann daher keine
Rede davon sein, sie habe sich widersprüchlich verhalten.

4.

4.1. Inhaltlich geprüft hat das Obergericht die bei ihm erhobene Beschwerde des
Beschwerdeführers 2. Dabei hielt es fest, eine Verlängerung der
Deliberationsfrist rechtfertige sich aus Umständen, welche auf die Solvenz der
Erbschaft und damit auf den Entschluss der Erben, diese anzunehmen oder
auszuschlagen Einfluss hätten. Innerhalb der erstreckten Frist müsse geklärt
werden können, ob die Erbschaft überschuldet sei. Die Beschwerdeführer würden
Steuerforderungen im Umfang von rund Fr. 500'000.-- bestreiten. Selbst wenn
ihnen Recht zu geben wäre, wäre die Erbschaft aufgrund der sonstigen Passiven
aber nach wie vor um zumindest Fr. 500'000.-- überschuldet. Über diese weiteren
Passiven schaffe das laufende Steuerverfahren keine Klarheit. Eine
Fristverlängerung bis zum Abschluss dieses Verfahrens sei daher nicht geeignet,
um die Frage der Überschuldung der Erbschaft definitiv zu klären. Hieran ändere
nichts, dass die Beschwerdeführer mit einzelnen Gläubigern Vereinbarungen
getroffen hätten, da die betroffene Summe zu unbedeutend sei. Auch die
Behauptungen der Beschwerdeführer zur Bewertung der Aktiven seien blosse
Parteibehauptungen und es könne nicht als erstellt gelten, dass die Erbschaft
bei einer Reduktion der Steuerforderungen für sie annehmbar würde und der
Entscheid über die Annahme damit massgebend vom Steuerverfahren abhänge. Nichts
anderes ergebe die Berücksichtigung der Haftungsbeschränkung nach der
Steuergesetzgebung. Der Entscheid über die Fristverlängerung sei ein
Ermessensentscheid, in den nicht leichthin eingegriffen werde. Ein Rechtsfehler
bei der Ermessensausübung sei nach dem Ausgeführten nicht ersichtlich.

Die Beschwerdeführer bringen demgegenüber zusammengefasst vor, das Obergericht
fokussiere zu sehr auf die Passiven des Inventars, verliere das Gesamtbild aus
den Augen und nehme keine integrale Gesamtwürdigung des Erbes vor. Die Aktiven,
namentlich aber die Liegenschaften, seien im Inventar massiv zu tief bewertet.
Hierauf gehe das Obergericht nicht ein. Die Vorinstanz könne auch keinen
definitiven Nachweis über die Höhe einzelner Forderungen verlangen, da deren
endgültige Klärung, wie sie selbst festhalte, erst später auf dem Zivilweg
erfolge. Dies gelte auch für die genaue Höhe der Passiven. Nach Dafürhalten der
Beschwerdeführer könnten die weiteren Schulden getilgt werden, wenn die
Steuerschuld wegfalle. Das Bestehen dieser Steuerschuld werde damit gerade zum
entscheidenden Kriterium, zumal die Beschwerdeführer mit Blick auf die seit
Generationen im Familienbesitz stehenden Liegenschaften geneigt seien, die
Erbschaft möglichst anzunehmen. Das Obergericht habe seinen Ermessensspielraum
verletzt und willkürlich bzw. treuwidrig entschieden, zumal es einseitige
Annahmen getroffen, offensichtliche Korrekturen, insbesondere auf der
Aktivseite, nicht vorgenommen und die Passiven maximal erhöht habe, ohne diese
zu prüfen und zu würdigen.

4.2. Jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, ist
berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen (Art. 580 Abs. 1 ZGB). Das
Verfahren der Inventaraufnahme richtet sich nach den Art. 581 ff. ZGB und den
einschlägigen kantonalen Vorschriften (vgl. vorne E. 3.3). Nach Abschluss des
Inventars wird jeder Erbe aufgefordert, sich binnen Monatsfrist über den Erwerb
der Erbschaft zu erklären (Art. 587 Abs. 1 ZGB). Wo die Umstände es
rechtfertigen, kann die zuständige Behörde zur Einholung von Schätzungen, zur
Erledigung streitiger Ansprüche u. dgl. eine weitere Frist einräumen (Art. 587
Abs. 2 ZGB).

Das Gesetz verweist die zuständige Behörde beim Entscheid über die
Fristverlängerung auf die Würdigung der Umstände, womit diese einen Entscheid
nach Recht und Billigkeit zu treffen hat (Art. 4 ZGB; vgl. BGE 91 II 153 E. 1;
Urteil 5A_240/2011 vom 6. Juli 2011 E. 6.2.2, in: FamPra.ch 2011 S. 1002). Das
Bundesgericht auferlegt sich bei der Überprüfung solcher Ermessensentscheide
eine gewisse Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn die kantonale Instanz
von dem ihr zustehenden Ermessen falschen Gebrauch gemacht hat, d.h. wenn sie
grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen
ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen
dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen
hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich
im Ergebnis als offensichtlich unbillig oder als in stossender Weise ungerecht
erweisen (BGE 141 III 97 E. 11.2; 138 III 252 E. 2.1).

4.3. Zu Recht ist nicht bestritten, dass sich eine Fristverlängerung aus
Gründen rechtfertigt, welche auf die Solvenz bzw. Insolvenz der Erbschaft
Einfluss haben und daher den Entschluss der Erben über die Annahme oder
Ausschlagung der Erbschaft beeinflussen (so etwa VOGT/LEU, a.a.O., N. 8 zu Art.
587 ZGB; TUOR/PICENONI, Berner Kommentar, 1954, N. 5 zu Art. 587 ZGB). Wie dies
die Beschwerdeführer richtig vorbringen, rechtfertigen dabei nicht nur Gründe
oder Umstände eine Fristverlängerung, die Klarheit hinsichtlich der Solvenz
einer Erbschaft schaffen, sondern auch solche, die es den Erben erlauben, den
Grad von deren Insolvenz in Erfahrung zu bringen (Urteil 5P.182/2001 vom 30.
Juli 2001 E. 4a; PFYL, a.a.O., S. 19; NONN, a.a.O., N. 10 zu Art. 587). Sind
derartige Unklarheiten auszuräumen, kommt eine Fristverlängerung nach dem
Gesetzestext zur Erledigung von streitigen Ansprüchen und damit auch zur
Klärung öffentlichrechtlicher Forderungen in Frage (NONN, a.a.O., N. 14 zu Art.
587 ZGB und N. 4 zu Art. 589 ZGB). Die Vorbringen der Beschwerdeführer sind zur
Begründung einer Fristerstreckung damit grundsätzlich geeignet.

4.4. Freilich hielt das Obergericht in tatsächlicher Hinsicht fest, die
Erbschaft sei auch ohne die strittigen Steuerforderungen erheblich
überschuldet. Die hiergegen gerichteten Ausführungen der Beschwerdeführer,
wonach die übrigen Passiven tiefer als inventarisiert und die Aktiven höher
seien, seien blosse Parteibehauptungen und nicht nachgewiesen. Unzutreffend ist
daher vorab der Vorwurf der Beschwerdeführer, die Vorinstanz sei auf das
Problem der Bewertung der Aktiven nicht eingegangen. Vielmehr hat sie die
entsprechenden Vorbringen - wenn auch sehr kurz - gewürdigt und zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer bestreiten diese Schlussfolgerung sodann zwar vor
Bundesgericht und legen ausführlich dar, weshalb sich der Negativsaldo der
Erbschaft ihrer Ansicht nach in Grenzen halte. Allerdings belassen sie es
dabei, der Vorinstanz Willkür in der Beweiswürdigung vorzuwerfen und ihre Sicht
der Dinge darzulegen. Insbesondere zeigen sie nicht auf, dass sie ihre
entsprechenden Vorbringen vor Obergericht tatsächlich nachgewiesen haben und es
unhaltbar ist, diese als blosse Parteibehauptungen abzutun. Damit vermögen sie
die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht in Frage zu stellen (vgl.
vorne E. 2.3).

Gestützt auf die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Erbschaft auch ohne
die beanstandete Steuerforderung mit rund Fr. 500'000.-- überschuldet sei, kann
dem Obergericht sodann beim Entscheid über die Fristverlängerung keine
fehlerhafte Ermessensausübung vorgeworfen werden. Zumal die Beschwerdeführer
Passiven in diesem Umfang unbestritten nicht zu tragen vermögen. Folglich
konnte das Obergericht ohne Bundesrechtsverletzung zum Schluss gelangen, das
laufende Steuerverfahren vermöge sich nicht entscheidend auf den Entschluss
über die Annahme der Erbschaft auszuwirken, weshalb die Deliberationsfrist
nicht weiter zu erstrecken sei.

4.5. Zusammenfassend ist die Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers 2 um
Fristverlängerung nicht zu beanstanden und erweist die Beschwerde sich auch
insoweit als unbegründet.

5.

Damit ist die Beschwerde insgesamt unbegründet und ist sie abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die
Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Das obsiegende Gemeinwesen hat keinen
Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, weshalb keine Parteientschädigung zu
sprechen ist (Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Regierungsstatthalteramt Seeland
und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Januar 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Sieber