Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.735/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_735/2019

Urteil vom 3. März 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter von Werdt, Bovey,

Gerichtsschreiberin Scheiwiller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________-Strasse xxx (Parzelle Nr. yyy),
bestehend aus:

1.. C.C.________,

2.. D.C.________,

3.. E.E.________,

4.. F.E.________,

5.. G.G.________,

6.. H.G.________,

7.. I.I.________,

8.. J.I.________,

9.. K.K.________,

10.. L.K.________,

11.. M.M.________,

12.. N.M.________,

13.. O.________,

14.. Gesellschaft P.________, bestehend aus:

14.1.. Q.P.________,

14.2.. R.P.________,

14.3.. S.P.________,

14.4.. T.P.________,

14.5.. U.P.________,

alle vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Bucher,

Beschwerdegegner,

Kantonsgericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung.

Gegenstand

Ausschluss aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Nidwalden,
Zivilabteilung, vom 2. April 2019 (ZA 16 13, P 16 15 / P 17 28).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die Parteien bilden die Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________-Strasse
xxx (Parzelle Nr. yyy) in V.________. A.________ ist eines ihrer Mitglieder und
Eigentümer einer 4 ½-Zimmerwohnung im 4. Obergeschoss (Einheit Nr. zzz; 103/
1000 Miteigentum an Nr. yyy). Er steht seit Jahren im Streit mit den übrigen
Stockwerkeigentümern, was zu zahlreichen zivil- und strafrechtlichen
Auseinandersetzungen geführt hat; Forderungen der
Stockwerkeigentümergemeinschaft mussten auf dem Betreibungsweg vollstreckt
werden.

A.b. Anlässlich einer ausserordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung vom 12.
März 2015 beschlossen die Stockwerkeigentümer, A.________ aus der
Stockwerkeigentümergemeinschaft auszuschliessen, und erhoben am 23. April 2015
Klage beim Kantonsgericht Nidwalden. Mit Urteil vom 8. April 2016 hiess dieses
die Klage gut, schloss A.________ aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft
B.________-Strasse xxx aus und setzte ihm eine Veräusserungsfrist von 60 Tagen
unter Androhung einer öffentlichen Versteigerung bei unbenutztem Fristablauf;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

B.

A.________ gelangte mit Berufung am 14. September 2016 an das Obergericht des
Kantons Nidwalden und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Klage. Nach
mehreren Zwischenverfahren, die teilweise bis vor Bundesgericht ausgetragen
wurden (Urteile 5A_417/2017, 5A_184/2018 und 5A_538/2018), wies das Obergericht
die Berufung mit Entscheid vom 2. April 2019 ab (Versanddatum: 24. Juli 2019).

C.

Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 16. September 2019 wendet sich A.________
(Beschwerdeführer) an das Bundesgericht und beantragt, die Klage abzuweisen.
Ausserdem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Mit Verfügung vom 18. September 2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert,
einen Kostenvorschuss zu bezahlen oder sein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege unter näher bezeichneten Angaben zu präzisieren und zu belegen. Am
1. Oktober 2019 ist der Kostenvorschuss beim Bundesgericht eingegangen.

Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen
eingeholt

Erwägungen:

1.

Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer den
Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- übersteigenden Zivilsache (Art. 72 Abs. 1,
Art. 74 Abs. 1 Bst. b und Art. 75 Abs. 1 ZGB), mit welchem der Beschwerdeführer
aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________-Strasse xxx in V.________
ausgeschlossen wurde. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG), und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art.
100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist
damit zulässig.

2.

2.1. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren sind in rechtlicher Hinsicht alle
Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig. Das Bundesgericht wendet das Recht
grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist allerdings nicht
gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen
Fragen von sich aus zu untersuchen, wenn die beschwerdeführende Partei diese
nicht (mehr) thematisiert (BGE 144 V 138 E. 6.1.3; 142 III 364 E. 2.4; 140 III
86 E. 2; je mit Hinweisen). In der Beschwerde ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss
sachbezogen sein; die beschwerdeführende Partei hat sich gezielt mit den für
das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der
Vorinstanz auseinanderzusetzen (Urteil 2C_185/2016 vom 9. März 2016 E. 2). Auf
eine nicht hinreichend begründete Beschwerde kann nicht eingetreten werden (BGE
142 II 369 E. 2.1; 142 III 364 E. 2.4; 141 I 36 E. 1.3).

Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht hingegen nur insofern,
als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist
(Art. 106 Abs. 2 BGG). Es gilt das strenge Rügeprinzip. Dies bedeutet, dass
anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert
darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen
(statt vieler: BGE 142 III 364 E. 2.4). Auf ungenügend begründete Vorbringen
tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3).

2.2. Weiter ist das Bundesgericht an den vorinstanzlich festgestellten
Sachverhalt grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann
die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen
seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich
(vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; 135 III 127 E. 1.5 mit Hinweis), oder würden auf
einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV
oder Art. 8 ZGB) beruhen (Urteile 5A_439/2012 vom 13. September 2012 E. 1.2;
5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1). Zum vorinstanzlich festgestellten
Sachverhalt gehören nicht nur die Feststellungen über den Lebenssachverhalt,
sondern auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens,
also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
In der Beschwerde ist ausserdem darzutun, inwiefern die Behebung der erwähnten
Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2).

2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Verfahren
nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu
Anlass gibt (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG).

2.4. Die Beschwerde nach Art. 75 Abs. 1 BGG ist nur zulässig gegen Entscheide
letzter kantonaler Instanzen. Entscheiden diese nach dem Grundsatz von Art. 75
Abs. 2 BGG als Rechtsmittelinstanzen, ist die Ausschöpfung des kantonalen
Instanzenzuges unerlässliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde
an das Bundesgericht. Der Begriff der Letztinstanzlichkeit bedeutet, dass der
kantonale Instanzenzug nicht nur formell durchlaufen werden soll, sondern dass
die Rügen, die dem Bundesgericht unterbreitet werden, soweit möglich schon vor
Vorinstanz vorgebracht werden müssen (BGE 143 III 290 E. 1.1 mit Hinweisen).

2.5. Die Beschwerde ist in weiten Teilen schwer verständlich und kaum
nachvollziehbar. Von vornherein nicht zielführend sind Vorwürfe wie die
Erwägungen des Kantons- und des Obergerichts seien "dummes Palaver" oder
"willkürliches Geschwätz". An zahlreichen Stellen bezieht sich der
Beschwerdeführer auf Tatsachen, die sich nicht aus dem angefochtenen Entscheid
ergeben, ohne dass er hierzu eigentliche Sachverhaltsrügen erhebt (E. 2.2) oder
aufzeigt, weshalb sie nicht unter das Novenverbot fallen (E. 2.3). Diese
Ausführungen bleiben unbeachtlich. Sodann erhebt er zum Teil wiederholt den
Vorwurf der Willkür (Art. 9 BV) und der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art.
29 BV; Verletzung der Begründungspflicht, Verbot des überspitzten Formalismus),
allerdings ohne den strengen Begründungsanforderungen zu genügen. Darauf ist
nicht einzutreten. Schliesslich äussert sich der Beschwerdeführer zu Problemen
im Zusammenhang mit dem Erneuerungsfonds, ohne dass er erklärt oder es
ersichtlich wäre, in welchem Zusammenhang diese zum Ausschlussverfahren stehen
oder inwiefern sie für den Ausgang des Verfahrens relevant sein könnten. Auch
darauf ist nicht einzutreten.

Das Bundesgericht befasst sich nachfolgend nur mit den hinreichend
verständlichen Beanstandungen.

3.

3.1. Zunächst rügt der Beschwerdeführer, Rechtsanwalt Manuel Bucher sei nicht
rechtskräftig bevollmächtigt. Der Zirkularbeschluss vom 11. März 2019 sei nicht
durch die Verwaltung, sondern durch den hiefür unzuständigen Miteigentümer
K.K.________ erstellt worden. Überhaupt habe das Obergericht den Anwaltswechsel
nicht kommuniziert. Er, der Beschwerdeführer, habe erst mit Schreiben vom 29.
Mai 2015 [recte: 2019] im Rahmen des Verfahrens ZES 19 179 des Kantonsgerichts
Nidwalden vom Anwaltswechsel Kenntnis erhalten. Die Vertretung sei nichtig, was
unheilbar und von Amtes wegen zu beachten sei.

3.2. Das Verfahren ZES 19 179 des Kantonsgerichts Nidwalden, auf welches der
Beschwerdeführer Bezug nimmt, steht in keinem ersichtlichen Zusammenhang mit
dem vorliegenden Verfahren. Insbesondere ist nirgends im vorinstanzlichen
Verfahren von einem Zirkularbeschluss vom 11. März 2019 die Rede, und es findet
sich auch kein diesbezüglicher Beleg; dasselbe gilt für das vom
Beschwerdeführer erwähnte Schreiben vom 20. Mai 2019. Demgegenüber befinden
sich in den kantonalen Akten Anwaltsvollmachten, mit welchen die klagenden
Stockwerkeigentümer RA Bucher mit der Mandatsführung beauftragt haben (kant.
act. 28a und 29). Inwiefern dem Beschwerdeführer wegen unterlassener Mitteilung
des Anwaltswechsels ein Nachteil erwachsen wäre, wird weder behauptet noch ist
ein solcher ersichtlich, zumal die Anzeige des Anwaltswechsels am 2. April
2019, dem Tag, an welchem das angefochtene Urteil gefällt wurde, beim
Obergericht eingegangen ist (kant. act. 29) und RA Bucher somit im
vorinstanzlichen Verfahren nie aktiv geworden war.

3.3. Zum sinngemäss vorgetragenen Einwand, für die Bevollmächtigung eines
Anwalts bedürfe es eines gültigen Beschlusses der
Stockwerkeigentümerversammlung, sei folgendes ausgeführt:

3.3.1. Zur Ausschlussklage ist nicht die Stockwerkeigentümergemeinschaft als
Verwaltungsgemeinschaft, sondern der oder die gestörten Miteigentümer
aktivlegitimiert (Art. 649b Abs. 1 ZGB; vgl. auch Wermelinger, Das
Stockwerkeigentum, 2. Aufl. 2014, N. 215 zu Art. 712a ZGB; Brunner/Wichtermann,
Basler Kommentar, 6. Aufl. 2019, N. 19 zu Art. 649b ZGB). Es liegt kein
Anwendungsfall einer notwendigen Streitgenossenschaft vor. Gibt es, wie hier,
mehr als zwei Miteigentümer, ist indes ein ermächtigender Mehrheitsbeschluss
aller Miteigentümer mit Ausnahme des Beklagten erforderlich (Art. 649b Abs. 2
ZGB). Beim Ermächtigungsbeschluss gemäss Art. 649b Abs. 2 ZGB handelt es sich
nicht um eine Sachurteils-, sondern um eine materiell-rechtliche Voraussetzung
(Urteil 5A_447/2014 vom 12. Januar 2015 E. 3).

3.3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Miteigentümer an der
Stockwerkeigentümerversammlung vom 12. März 2015 einen Ermächtigungsbeschluss
gefasst haben (Sachverhalt Bst. A.b; vgl. auch E. 4 und 5 hiernach). Ab diesem
Zeitpunkt fiel die Prozessführung grundsätzlich in die Kompetenz der klagenden
Miteigentümer. Für die Mandatierung eines Anwalts bedurfte es weder der
Mitwirkung der Verwaltung noch eines gesonderten Beschlusses der
Stockwerkeigentümerversammlung.

4.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Einladung vom 27. Februar 2015 zur
ausserordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung vom 12. März 2015 sei nicht
vom zuständigen Organ ausgegangen.

4.1. Das Obergericht führte dazu aus, gemäss Benutzungs- und
Verwaltungsreglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft vom April 1993 seien
Versammlungen vom Verwalter einzuberufen. Die Einladung vom 27. Februar 2015
sei auf dem Briefpapier der Verwaltung W.________ AG gedruckt und von
X.________ unterzeichnet. Damit erweise sich der Einwand, die Einladung sei
durch ein unzuständiges Organ erfolgt, als unbegründet.

4.2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Einladung vom 27. Februar
2015 auf dem Briefpapier der Verwaltung verfasst und von dieser unterzeichnet
wurde. Er fügt jedoch an, es hätten zusätzlich vier Stockwerkeigentümer das
Einladungsschreiben unterzeichnet, wozu sie nicht berechtigt gewesen seien.
Weshalb daraus die Nichtigkeit der Einladung folgen müsste, erklärt der
Beschwerdeführer indes nicht. Ausserdem hat ihm das Bundesgericht im Urteil
5A_590/2011 vom 27. Februar 2012 E. 3.2 bereits erklärt, welches die
Anforderungen an eine ordnungsgemässe Einladung sind (Schriftlichkeit, unter
Aufführung von Ort und Zeit sowie der Beschlussgegenstände; die Unterzeichnung
der Einberufung ist nicht erforderlich). Der mithin wider besseren Wissens
erhobene Vorwurf ist unbegründet.

5.

Der Beschwerdeführer moniert ferner, es sei nicht fristgerecht zur
ausserordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung vom 12. März 2019 [recte:
2015] vorgeladen worden.

5.1. Das Obergericht erwog, gemäss Benutzungs- und Verwaltungsreglement der
Stockwerkeigentümergemeinschaft vom April 1993 seien Versammlungen unter
Beachtung einer Frist von mindestens zehn Tagen mit Angabe der zu behandelnden
Gegenstände schriftlich einzuberufen. Es treffe zwar zu, dass das vom
Beschwerdeführer ins Feld geführte Beschlussprotokoll vom 10. November 1994 von
einer Einladungsfrist von 20 Tagen spreche. Zu den Folgen einer Verletzung
äussere sich das Beschlussprotokoll indes nicht, weshalb es diesbezüglich bei
der im Reglement gewählten Lösung (Anfechtbarkeit) bleibe. Nach dem Gesagten
gelte die im Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft vorgesehene
Einladungsfrist von zehn Tagen. Dass diese nicht eingehalten worden sei, mache
der Beschwerdeführer nicht geltend. Ausserdem habe der Beschwerdeführer, so das
Obergericht weiter, seinen eigenen Aussagen zufolge spätestens neun Tage vor
der Versammlung erfahren, dass über seinen Ausschluss abgestimmt werden sollte.
Damit habe er Zeit gehabt, die Verwaltung auf den behaupteten Mangel aufmerksam
zu machen oder mündlich an der Eigentümerversammlung Einwendungen zu erheben.
Dies habe er nicht getan, weshalb er sich den Vorwurf der
Rechtsmissbräuchlichkeit gefallen lassen müsse.

5.2. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, das Obergericht habe sich mit der
Einladungsfrist von 20 Tagen nicht befasst, trifft offensichtlich nicht zu.
Ansonsten muss sich der Beschwerdeführer vorhalten lassen, sich nicht mit den
Erwägungen des Obergerichts auseinandergesetzt zu haben; es genügt nicht, vor
Bundesgericht zu behaupten, von 2004 bis 2015 sei die reglementarische
Einladungsfrist von 20 Tagen zehnmal eingehalten worden, und aus dem Zürcher
Kommentar zu Art. 712g ZGB zu zitieren. Auf die Rügen ist nicht einzutreten.

6.

Sodann bemängelt der Beschwerdeführer, weder die Einladung vom 27. Februar 2015
zur ausserordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung vom 12. März 2015 noch
das Protokoll vom 18. März 2015 enthielten eine Begründung für seinen
Ausschluss.

6.1. Das Obergericht erwog, aufgrund der in der Einladung vom 27. Februar 2015
klaren und unmissverständlichen Formulierung des Traktandums "3. Ausschluss von
A.________ aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft (mit Beschlussfassungen -
v.a. Ermächtigungsbeschluss) " sei allen klar gewesen, worüber Beschluss
gefasst werden sollte. Weiterführende Informationen seien vor dem Hintergrund
der allseits bekannten Problematik nicht notwendig gewesen bzw. hätten an der
Versammlung gegeben werden können.

6.2. Der Beschwerdeführer erwidert mit der Frage: "Was soll der
Beschwerdeführer anfechten, wenn ihm die Begründung vorenthalten wurde?" Darin
ist keine genügende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu
sehen. Weder bestreitet er das Tatsachenfundament (wonach die Gründe, welche
die anderen Stockwerkeigentümer zum Ausschlussverfahren veranlasst haben,
allgemein und damit auch dem Beschwerdeführer bekannt gewesen seien; s. dazu
auch E. 7.1 sogleich), noch legt er dar, welche Bestimmung des Bundesrechts die
Verwaltung oder die Stockwerkeigentümer mit der behaupteten Unterlassung
verletzt haben könnten. Soweit er meint, das beanstandete Vorgehen verletze
seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, ist er darauf hinzuweisen, dass er an
der Stockwerkeigentümerversammlung vom 12. März 2015 hätte teilnehmen können,
was er aber ohne Angabe von Gründen nicht getan hat; damit hat er sich ein
allfälliges Informationsdefizit selber zuzuschreiben. Schliesslich geht es hier
nicht um die Anfechtung des Beschlusses vom 12. März 2015, sondern um eine von
den Stockwerkeigentümern eingeleitete Klage auf Ausschluss des
Beschwerdeführers. Dass ihm in diesem Rahmen die Gründe für seinen Ausschluss
vorenthalten worden wären und er sich aus diesem Grund nicht habe zur Wehr
setzen können, behauptet der Beschwerdeführer zu Recht nicht.

7.

Ausserdem macht der Beschwerdeführer geltend, dass ein Ausschluss nur ultima
ratio sei; sodann hätten sich weder Verwalter noch Stockwerkeigentümer bei ihm
mit Vorhaltungen oder Beschwerden gemeldet.

7.1. Dazu führte das Obergericht aus, dass der Beschwerdeführer seinen
Verpflichtungen aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft seit 2009 nicht
nachgekommen sei und diverseste Beanstandungen gegen ihn vorgebracht wurden,
lasse sich den Akten entnehmen und sei überdies gerichtsnotorisch. Ausserdem
habe er die Vorwürfe weder im erst- noch im oberinstanzlichen Verfahren
substanziiert bestritten oder sich ansatzweise mit den ihm vorgeworfenen
schweren Pflichtverletzungen auseinandergesetzt. Nachdem die verschiedensten
Gerichts- und Strafverfahren, partiell mit vorgängigem Schlichtungsversuch,
keine Verhaltensänderung oder Einsicht des Beschwerdeführers hätten bewirken
können, überzeuge seine erstmals vorgebrachte Forderung nach einer mündlichen
Besprechung nicht. Überdies seien keine der von der Verwaltung und den
Stockwerkeigentümern ergriffenen milderen Massnahmen erfolgreich gewesen.

7.2. Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, sich mit dem Thema ultima
ratio nicht befasst zu haben. Wie die vorstehend (zusammengefasst)
wiedergegebenen Erwägungen aufzeigen, trifft der Vorwurf offensichtlich nicht
zu. Ansonsten beschränkt er sich auf den Vorhalt, ihm seien nie Mahnungen durch
Verwalter oder Stockwerkeigentümer betreffend ausstehende Zahlungen zugestellt
worden, die Nebenkosten seien weder mündlich noch schriftlich abgemahnt worden
und seit 2007 hätten weder Verwalter noch Stockwerkeigentümer eine mündliche
Besprechung unter Vorsitz eines Dritten angeordnet, was zweifellos notwendig
und angezeigt gewesen wäre. Darin ist keine sachbezogene Auseinandersetzung mit
den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen des
Obergerichts zu sehen, und es kann darauf nicht eingetreten werden (E. 2.1).

8.

Im Zusammenhang mit den Kostenfolgen kritisiert der Beschwerdeführer den von
den kantonalen Instanzen angenommenen Streitwert von Fr. 650'000.--.

8.1. Das Obergericht erwog, beim Begehren um Ausschluss aus der
Stockwerkeigentümergemeinschaft bemesse sich der Streitwert nach dem Wert des
Anteils des auszuschliessenden Stockwerkeigentümers. Das Kantonsgericht habe
für die Ermittlung des Streitwerts auf eine im Rahmen des parallel laufenden
Scheidungsverfahrens erstellte Verkehrswertschätzung abgestellt. Diese
Schätzung sei zwar nicht ediert worden und befinde sich demzufolge auch nicht
in den Akten. Indes sei der festgesetzte Wert für eine 4 ½-Zimmerwohnung mitten
im Ort V.________ angesichts der Lage und Grösse der Wohnung adäquat. Im
Übrigen habe der Beschwerdeführer den Wert seiner Stockwerkeinheit nicht
bestritten.

8.2. Der Beschwerdeführer rügt, es gäbe zweifellos keine namenlose
Verkehrswertschätzung einer unbekannten Person. Zudem habe keine Fachperson
bzw. Gutachter sein Stockwerkeigentum besichtigt. In masslicher Hinsicht sei
der Wert viel zu hoch und die Fr. 650'000.-- würden bestritten. Damit stimmten
auch die Gerichts- und Parteikosten nicht.

8.3. Dass sich der Streitwert des Ausschlussverfahrens nach dem Wert der
Stockwerkeinheit des auszuschliessenden Stockwerkeigentümers richtet,
bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Ebenso wenig behauptet er, vor
Obergericht den Verkehrswert, von welchem das Kantonsgericht ausgegangen war,
masslich bestritten zu haben. Damit ist der Beschwerdeführer mit seiner
erstmals vor Bundesgericht vorgetragenen Bestreitung mangels Ausschöpfung des
Instanzenzuges nicht zu hören (E. 2.4).

9.

9.1. Gestützt auf diese Darlegungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden kann.

9.2. Das Ausschlussurteil ist kein Gestaltungs-, sondern ein Leistungsurteil
(Wermelinger, a.a.O., N. 220 zu Art. 712a ZGB; Brunner/ Wichtermann, a.a.O., N.
24 zu Art. 649b ZGB; Steinauer, Les droits réels I, 6. Aufl. 2019, Rz. 1629;
Perruchoud, Commentaire romand, 2016, N. 26 zu Art. 649b ZGB). Demzufolge hatte
die Beschwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 1
BGG). Der Beschwerdeführer hat nicht darum ersucht, und der Instruktionsrichter
hat sie nicht angeordnet (Art. 103 Abs. 2 BGG). Die im angefochtenen Urteil
angesetzte Frist von 60 Tagen zur Veräusserung der Stockwerkeinheit des
Beschwerdeführers lief daher weiter und ist zwischenzeitlich längst abgelaufen.
Unter den gegebenen besonderen Umständen rechtfertigt es sich, eine neue
60-tägige Frist anzusetzen, die mit der Zustellung des vorliegenden Urteils zu
laufen beginnt. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer seine Stockwerkeinheit
nicht binnen der angesetzten Frist veräussert, wird deren öffentliche
Versteigerung nach den Vorschriften über die Zwangsverwertung von Grundstücken
unter Ausschluss der Bestimmungen über die Auflösung des
Miteigentumsverhältnisses angeordnet (Art. 649b Abs. 3 ZGB).

9.3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um
unentgeltliche Rechtspflege für die Verfahrenskosten ist mit der Bezahlung des
Kostenvorschusses gegenstandslos geworden (Urteil 5A_73/2019 vom 21. November
2019 E. 5), hätte aber auch wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren
abgewiesen werden müssen, wie die vorstehenden Erwägungen belegen (Art. 64 Abs.
1 BGG). Den Beschwerdegegnern ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand
entstanden (Art. 68 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Dem Beschwerdeführer wird eine neue Frist von 60 Tagen angesetzt, um die
Einheit Nr. zzz, 103/1000 Miteigentum am Grundstück Nr. yyy in V.________ zu
veräussern. Diese Frist beginnt mit der Zustellung des vorliegenden Urteils zu
laufen. Für den Fall, dass die Stockwerkeinheit nicht binnen der angesetzten
Frist veräussert wird, wird deren öffentliche Versteigerung nach den
Vorschriften über die Zwangsverwertung von Grundstücken unter Ausschluss der
Bestimmungen über die Auflösung des Miteigentumsverhältnisses angeordnet.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht des Kantons Nidwalden,
Zivilabteilung, und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. März 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Die Gerichtsschreiberin: Scheiwiller