Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.733/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_733/2019

Urteil vom 28. Oktober 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter Schöbi, Bovey,

Gerichtsschreiber Sieber.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden,

Berufsbeistandschaft B.________.

Gegenstand

Schlussbericht, Verfahrenskosten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, I.
Zivilkammer, vom 17. Juli 2019 (ZK1 19 60).

Sachverhalt:

A.

A.a. Am 18. Januar 2017 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
(KESB) Nordbünden über A.________ (geb. 1980; Beschwerdeführerin) eine
Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung. Zur Beiständin ernannte sie
C.________, Berufsbeistandschaft B.________. Die KESB Nordbünden entzog
A.________ ausserdem den Zugriff auf ein bei der Berufsbeistandschaft
B.________ zu errichtendes Betriebskonto. Einer allfälligen Beschwerde entzog
die KESB Nordbünden die aufschiebende Wirkung.

A.b. Hiergegen erhob A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden.
In Wiedererwägung ihrer Verfügung hob die KESB Nordbünden daraufhin die
Beistandschaft für die Vermögensverwaltung sowie den Entzug des Zugriffs auf
das Betriebskonto ersatzlos auf. Weitergehend hielt sie die
Vertretungsbeistandschaft aufrecht.

Mit Entscheid vom 11. Juli 2017 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab,
soweit es das Verfahren zufolge des Wiedererwägungsentscheids nicht als
gegenstandslos geworden abschrieb. Die von A.________ gegen diesen Entscheid
erhobene Beschwerde in Zivilsachen hiess das Bundesgericht teilweise gut und
wies die Sache zum erneuten Entscheid an das Kantonsgericht zurück. Eine
Vertretungsbeistandschaft erweise sich nur insoweit als verhältnismässig, als
die Bereiche Gesundheit und Arbeitssuche betroffen seien. Weitergehend
rechtfertige sich allein eine Begleitbeistandschaft (Urteil 5A_614/2017 vom 12.
April 2018).

A.c. Am 18. Juni 2018 hiess das Kantonsgericht die Beschwerde von A.________
teilweise gut, hob den Entscheid der KESB Nordbünden vom 18. Januar 2017 in
entsprechendem Umfang auf und wies die Behörde an, für die Bereiche Gesundheit
und Arbeitssuche eine Vertretungsbeistandschaft und für die Bereiche Wohnen,
Bildung, öffentliche Verwaltung und Versicherungen eine Begleitbeistandschaft
zu errichten.

Auf die hiergegen erhobene Beschwerde und ein gleichzeitig eingereichtes
Revisionsgesuch betreffend seinen früheren Entscheid trat das Bundesgericht
nicht ein (Urteil 5A_612/2018 vom 27. August 2018).

A.d. Mit Entscheid vom 4. März 2019 hob die KESB Nordbünden die Beistandschaft
über A.________ auf den 18. Januar 2019 ersatzlos auf. Den Antrag von
A.________ auf Ausrichtung einer Parteientschädigung wies sie ab. Ausserdem
genehmigte die KESB Nordbünden den Rechenschaftsbericht der Beiständin für die
Zeit vom 18. Januar 2017 bis 18. Januar 2019 als Schlussbericht und erteilte
dieser die Entlastung. Der Berufsbeistandschaft B.________ sprach die KESB
Nordbünden zulasten von A.________ eine Entschädigung von Fr. 2'166.65 zu. Die
Verfahrenskosten von Fr. 500.-- auferlegte sie ebenfalls A.________. Zuletzt
sah die KESB Nordbünden vor, einen Auszug des Dispositivs dieses Entscheids der
KESB Zürich mitzuteilen.

B.

Gegen diesen Entscheid erhob A.________ soweit die Genehmigung des
Schlussberichts und die Entlastung der Beiständin, die Auferlegung von
Verfahrenskosten sowie die Mitteilung des Dispositiv auszugs an die KESB Zürich
betreffend Beschwerde beim Kantonsgericht. Dieses wies die Beschwerde mit
Entscheid vom 17. Juli 2019 (eröffnet am 23. Juli 2019) ab, soweit es darauf
eintrat.

C.

Mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 16.
September 2019 gelangt A.________ ans Bun desgericht. Sie beantragt sinngemäss,
in Aufhebung des Entscheids des Obergerichts sei der Schlussbericht nicht zu
genehmigen und die Beiständin nicht zu entlasten. Weiter sei auf die
Auferlegung der Verfahrenskosten und die Zustellung eines Dispositivauszugs an
die KESB Zürich zu verzichten. Ausserdem ersucht sie darum, der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Nach Anhörung der weiteren Verfahrensbeteiligten hat der Präsident der II.
zivilrechtlichen Abteilung der Beschwerde am 10. Oktober 2019 die aufschiebende
Wirkung erteilt. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen
Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren
Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29
Abs. 1 BGG; BGE 144 II 184 E. 1; 144 V 97 E. 1).

Beschwerde kann von vornherein nur im Rahmen des Streitgegenstands erhoben
werden; Gegenstand des Verfahrens vor Bundesgericht kann grundsätzlich nur
sein, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war (BGE 142 I 155
E. 4.4.2 mit Hinweisen). Vor Obergericht umstritten waren die Genehmigung des
Schlussberichts und die Entlastung der Beiständin, die Mitteilung des
Dispositivauszuges an die KESB Zürich sowie die Verlegung der Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens (vgl. vorne Bst. B). Soweit die Beschwerdeführerin
sich in einiger Länge zu anderen Themenbereichen und namentlich den beiden
früheren Urteilen des Bundesgerichts äussert, ist auf die Beschwerde daher
nicht einzutreten.

2.

Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen
Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz (Art. 75 BGG) über öffentlich-rechtliche
Angelegenheiten in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht (Art. 72 Abs.
2 Bst. b Ziff. 6 BGG) entschieden hat. Strittig sind sowohl vermögensrechtliche
wie auch nicht vermö gensrechtliche Aspekte, womit die Beschwerde insgesamt
keinem Streitwerterfordernis unterliegt (BGE 137 III 380 E. 1.1). Damit ist die
Beschwerde in Zivilsachen das zutreffende Rechtsmittel und ist die ebenfalls
erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht zulässig (Art. 113 BGG).

3.

3.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann die Verletzung von Bundesrecht,
einschliesslich des Verfassungsrechts, sowie von Völkerrecht gerügt werden
(Art. 95 Bst. a und b BGG). Abgesehen von den hier nicht einschlägigen
Ausnahmen von Art. 95 Bst. c-e BGG ist die fehlerhafte Anwendung des kantonalen
Rechts kein Beschwerdegrund vor Bundesgericht. Vielmehr kann auch hinsichtlich
des kantonalen Rechts nur gerügt werden, dessen Anwendung führe zu einer
Rechtsverletzung nach Art. 95 Bst. a oder b BGG, namentlich einem Verstoss
gegen das Willkürverbot oder einer Verletzung anderer verfassungsmässiger
Rechte (BGE 142 II 369 E. 2.1; 137 V 143 E. 1.2).

3.2. Bundesrecht wendet das Bundesgericht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG) und es prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid dieses
verletzt. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der
allgemeinen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur
die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind. Dabei ist von der beschwerdeführenden Partei gefordert,
dass sie auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im
Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 142 III
364 E. 2.4; 140 III 115 E. 2).

3.3. Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten und von kantonalem Recht
prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Notwendig ist, dass
in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen
Entscheids dargelegt wird, inwieweit die angerufenen Rechte verletzt wurden
(BGE 142 III 364 E. 2.4; 141 I 36 E. 1.3). Ausserdem ist darzulegen, inwiefern
eine richtige Anwendung der Verfassungsbestimmung zu einem anderen Ergebnis
geführt hätte (Urteile 5A_853/2009 vom 4. Februar 2010 E. 1.2; 5D_151/2009 vom
12. November 2009 E. 3.1; NICOLAS VON WERDT, in: Seiler et al. [Hrsg.],
Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, N. 15 zu Art. 106 BGG).

Dies gilt auch bei der Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör:
Zwar wird diesem Anspruch grundsätzlich formelle Natur zugebilligt, sodass
seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur
Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt
(BGE 142II 218 E. 2.8.1). Dennoch stellt die Wahrung des rechtlichen Gehörs
keinen Selbstzweck dar. Insbesondere kann trotz Vorliegens einer
Gehörsverletzung von einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids abgesehen
werden, wenn nicht ersichtlich ist, inwiefern das verfassungskonform
durchgeführte Verfahren zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (BGE 143 IV 380
E. 1.4.1). Entsprechend wird für eine erfolgreiche Rüge der Gehörsverletzung
grundsätzlich vorausgesetzt, dass in der Begründung des Rechtsmittels auf die
Erheblichkeit der angeblichen Verfassungsverletzung eingegangen wird
(ausführlich: Urteil 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4.2.3 mit zahlreichen
Hinweisen; vgl. weiter statt vieler: Urteile 5A_923/2018 vom 6. Mai 2019 E.
4.2.1; 5A_561/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 2.3).

4.

4.1. Über die Verlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens sowie die
Orientierung der KESB Zürich über die Aufhebung der Beistandschaft hat das
Obergericht in Anwendung kantonalen Rechts entschieden (Art. 450f ZGB i.V.m.
Art. 62 und 63 des Einführungsgesetzes vom 12. Juni 1994 zum Schweizerischen
Zivilgesetzbuch [EGzZGB/GR; BR 210.100] sowie Art. 25 ff. der Verordnung vom
11. Dezember 2012 zum Kindes- und Erwachsenenschutz [KESV/GR; BR 215.010]). Die
Beschwerdeführerin legt zwar dar, dass und weshalb die Vorinstanz die
entsprechenden kantonalrechtlichen Bestimmungen ihrer Ansicht nach falsch
angewendet hat. Dass dem Obergericht aber eine im vorliegenden Verfahren zu
berücksichtigende Rechtsverletzung, namentlich die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte, vorzuwerfen wäre (vgl. vorne E. 3), rügt sie
dagegen nicht. Auf die Beschwerde ist daher in diesem Umfang nicht einzutreten.

4.2. Im Zusammenhang mit der Berichtsgenehmigung und der Entlastung der
Beiständin macht die Beschwerdeführerin geltend, sowohl die Beiständin als auch
die KESB hätten ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)
verletzt. Zu Unrecht habe das Kantonsgericht das Vorliegen dieser
Gehörsverletzungen verneint. In der Beschwerde ist in einiger Ausführlichkeit
begründet, inwiefern der Gehörsanspruch verletzt worden sein soll. Insbesondere
habe die Beschwerdeführerin vor dem Entscheid der KESB Nordbünden keine
Einsicht in den Rechenschaftsbericht nehmen und habe sie sich zu diesem nicht
äussern können. Weder die Beiständin noch die Behörde hätten es für nötig
befunden, die Beschwerdeführerin zu begrüssen. Damit sei dieser die Gelegenheit
genommen worden, ihre Sichtweise und ihre Fragen in das Verfahren einzubringen.
Der Beschwerde lässt sich indes nicht entnehmen, weshalb die Beschwerdeführerin
den Schlussbericht für unzutreffend hält, inwieweit sie auf dessen Formulierung
oder Genehmigung hätte einwirken wollen und welche Folgen die (angeblich)
unterlassene Anhörung hat. Mit anderen Worten äussert die Beschwerdeführerin
sich nicht zur Erheblichkeit der (angeblichen) Gehörsverletzung. Die Beschwerde
genügt damit den Begründungsanforderungen auch insoweit nicht. Eine mangelnde
Begründung der Beschwerde muss der Beschwerdeführerin auch hinsichtlich des
Vorbringens vorgehalten werden, das Kantonsgericht habe den Einwand nicht
geprüft, die Akten der KESB seien unvollständig: Die Beschwerdeführerin belässt
es diesbezüglich bei einer Darstellung ihrer eigenen Sichtweise. Auf die
Beschwerde ist damit auch soweit die Berichtsgenehmigung und die Entlastung der
Beiständin betreffend nicht einzutreten.

5.

Nach dem Ausgeführten ist auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin vollständig und
hat sie grundsätzlich für die Gerichtskosten aufzukommen. Aufgrund der
besonderen Umstände des Falls verzich tet das Bundesgericht aber darauf, Kosten
zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Zufolge des Unterliegens der
Beschwerdeführerin rechtfertigt es sich weiter von vornherein nicht, ihr die
beantragte Umtriebsentschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 BGG). Sie hat die
betroffenen Gemeinwesen aber auch nicht zu entschädigen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Parteientschädigung ist folglich keine zu sprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht von
Graubünden, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Oktober 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Sieber