Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.725/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_725/2019

Urteil vom 18. Dezember 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter von Werdt, Bovey,

Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Guido E. Urbach und/oder David Reimann,

Beschwerdeführer,

gegen

Staat und Stadt Zürich,

vertreten durch das Steueramt der Stadt Zürich, Rechtsdienst/Rechtsanwalt
Ulrich Widmer,

Beschwerdegegner,

Betreibungsamt Zürich 7.

Gegenstand

Gültigkeit des Zahlungsbefehls,

Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs, vom 28. August 2019 (PS190044).

Sachverhalt:

A.

A.a. Im Anschluss an eine Hausdurchsuchung der Eidgenössischen Zollverwaltung
in der A.A.________ gehörenden Villa C.________ an der Gasse D.________ in
Zürich vom 16. April 2013 nahm das kantonale Steueramt Einblick in die
beschlagnahmten Akten. Daraufhin eröffnete es ein Nach- und
Strafsteuerverfahren für die Steuerperioden 2005 bis 2009.

A.b. Zwar hatte A.A.________ in der Steuerperiode 2005 bis 2015
steuerrechtlichen Wohnsitz im Ausland. Indes war er aufgrund seines
Grundbesitzes an verschiedenen Orten in der Schweiz, so auch im Kanton Zürich,
hier bereits steuerpflichtig. Zudem nahm die kantonale Steuerverwaltung an,
dass er eine selbständige Erwerbstätigkeit im Handel mit Kunst und Antiquitäten
ausübe.

A.c. Am 26. Januar 2016 erliess das kantonale Steueramt gegenüber A.A.________
und seiner Ehefrau B.A.________ Einschätzungsentscheide für die Staats- und
Gemeindesteuern 2010 bis 2013 sowie Veranlagungsverfügungen für die direkten
Bundessteuern 2010 bis 2015. Am 27. Januar 2016 erliess es zudem eine
Nachsteuerverfügung für die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkten
Bundessteuern 2005 bis 2009.

A.d. A.A.________ schöpfte den Beschwerdeweg gegen die Verfügungen der
Steuerbehörden vom 26. und 27. Januar 2016 (abgesehen von den vorinstanzlichen
Kostenfolgen) erfolglos aus. Gutgeheissen wurde hingegen die Beschwerde von
B.A.________ (Urteil 2C_799/2017 und 2C_800/2017 vom 18. September 2018).

A.e. Am 3. April 2017 erliess das Steueramt der Stadt Zürich gegenüber
A.A.________ und B.A.________ eine Sicherstellungsverfügung für die Staats- und
Gemeindesteuern 2010 bis 2016 (ordentliche Steuern inklusive Zinsen sowie
Verfahrens- und Zwangsvollstreckungskosten) in der Höhe von Fr. 86'249'420.30.
Es bekräftigte diese Verfügung durch entsprechende Arrestbefehle an die jeweils
zuständigen Betreibungsämter. Das Betreibungsamt Zürich 7 vollzog den Arrest
Nr. xxx am 12. April 2017. Erfasst wurden sämtliche Aktien von A.A.________ an
der E.________ AG, der F.________ AG, der G.________ AG und der H.________ AG,
alle in Zürich, sowie dessen Liegenschaften am Weg I.________, an der Gasse
D.________ ebenfalls alle in Zürich.

B.

B.a. Am 8. Oktober 2018 stellte der Staat und die Stadt Zürich, vertreten durch
das Steueramt der Stadt Zürich, beim Betreibungsamt Zürich 7 ein
Betreibungsbegehren auf Zahlung gegen A.A.________. Das Betreibungsamt stellte
am 11. Oktober 2018 in der Betreibung Nr. yyy den Zahlungsbefehl über Fr.
39'591'744.80 plus Zinsen sowie über Fr. 3'728'365.25 aus. Die Zustellung
erfolgte am 24. Oktober 2019 an den Vertreter von A.A.________, der umgehend
Rechtsvorschlag erhob.

B.b. Zudem erhob A.A.________ am 5. November 2018 Beschwerde an das
Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über
Betreibungsämter. Er beantragte die Feststellung, dass der Zahlungsbefehl des
Betreibungsamtes Zürich 7 vom 11. Oktober 2018 (Betreibung Nr. yyy) nichtig
sei, eventualiter sei er aufzuheben. Zudem verlangte er die Aufhebung der
Betreibung Nr. yyy. Im Verlaufe des Schriftenwechsels stellten beide Parteien
den Antrag, das Verfahren einstweilen zu sistieren. Mit Beschluss vom 28.
Februar 2019 wies das Bezirksgericht die Sistierungsgesuche und die Beschwerde
ab.

B.c. A.A.________ gelangte daraufhin an das Obergericht des Kantons Zürich als
obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, wo er die
Anträge vor Bezirksgericht erneuerte. Sein Begehren um (erneute) Sistierung des
Verfahrens wurde mit Beschluss vom 28. August 2019 abgewiesen. Die Beschwerde
wurde mit Urteil vom gleichen Tag abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.

C.

Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 13. September 2019 ist A.A.________ an das
Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des
obergerichtlichen Beschlusses und Urteils und erneuert in der Sache die im
kantonalen Verfahren gestellten Rechtsbegehren. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Mit Verfügung vom 10. Oktober 2019 wies das präsidierende Mitglied das
Sistierungsgesuch des Beschwerdeführers ab. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung
hiess es im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gut und wies das Betreibungsamt
Zürich 7 an, in der Betreibung Nr. yyy während des bundesgerichtlichen
Verfahrens keine Verwertungshandlungen vorzunehmen.

Es sind die kantonalen Akten eingeholt worden, indes keine Vernehmlassungen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Entscheid des Obergerichts, das sich als obere kantonale
Aufsichtsbehörde mit der Gültigkeit eines Zahlungsbefehls befasst hat, ist der
Beschwerde in Zivilsachen zugänglich (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit.
a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und 75 Abs. 2 BGG).

1.2. Der im kantonale Verfahren unterlegene Beschwerdeführer ist als
Betreibungsschuldner vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Insoweit ist er zur
Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).

1.3. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von
Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt
(Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Verletzung verfassungsmässiger
Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 142 III
364 E. 2.4).

1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel
sind nur zulässig, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art.
99 Abs. 1 BGG). Damit werden die vom Beschwerdeführer eingereichten
Aufsichtsbeschwerden und weitere Schreiben nur berücksichtigt, soweit sie mit
einer konkreten Rüge verbunden sind.

2.

Angefochten ist mit dem vorinstanzlichen Urteil in der Sache auch der Beschluss
(als nicht selbständig eröffneter Prozessentscheid).

2.1. Der Beschluss bezieht sich auf die zeitweilige Sistierung des
Beschwerdeverfahrens. Die Vorinstanz hatte mit Verfügung vom 17. April 2019
einer Sistierung bis am 31. Juli 2019 zugestimmt. Mit unaufgeforderter
Stellungnahme vom 29. Juli 2019 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Frage
einer weiteren Sistierung. Er beantragte der Vorinstanz eine Weiterführung bzw.
eine erneute Sistierung des Verfahrens. Zur Begründung verwies er auf eine
Reihe mutmasslicher Verfehlungen der Beschwerdegegner in Parallelverfahren,
namentlich die Verletzung des Amtsgeheimnisses, Interessenkollision und die
Verletzung des Vergaberechts. Bis über eine Sistierung dieser Verfahren
entschieden sei, müsse auch das vorliegende Verfahren sistiert bleiben. Die
Vorinstanz lehnte mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss die weitere bzw.
erneute Sistierung des Verfahrens ab. Ihrer Ansicht nach war nicht ersichtlich,
inwieweit die in anderen Verfahren aufgeworfenen Fragen für das vorliegende
Verfahren relevant sein und damit eine Sistierung rechtfertigen könnten. Nach
Ansicht der Vorinstanz wurde vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan,
inwiefern eine Gefahr widersprüchlicher Urteile bestehen könnte und warum ein
einheitliches Vorgehen angezeigt sein sollte.

2.2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs vor, da sie sich nicht mit seinen substantiierten Vorbringen zu den
mutmasslichen Verfehlungen der Beschwerdegegner auseinandergesetzt und
insbesondere den Beschluss nicht hinreichend begründet habe. Stattdessen habe
sie bloss ausgeführt, diese Vorbringen bildeten nicht Gegenstand des konkreten
Verfahrens. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen
Beschlusses.

2.3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst einerseits das
persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht der Parteien am Verfahren, wozu
insbesondere das Recht gehört, von der Behörde vor Erlass ihres Entscheides mit
den tatsächlichen und rechtlichen Vorbringen angehört zu werden (BGE 143 V 71
E. 4.1). Alsdann hat die Behörde ihren Entscheid so zu begründen, dass sich die
betroffene Partei über dessen Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller
Kenntnis der Sache anfechten kann (BGE 145 III 324 E. 6.1).

2.4. Im vorliegenden Fall ging es einzig um die Frage der Sistierung. Die
Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen und
gewürdigt. Aus welchen Gründen sie alsdann das Sistierungsgesuch abwies, wird
aus ihrem Beschluss ohne Weiteres klar. Davon zu unterscheiden sind die Motive
der Begründung, welche indes nicht das rechtliche Gehör, sondern die Anwendung
des materiellen Rechts beschlagen. Der Beschwerdeführer legt dem Bundesgericht
die mutmasslichen Verfehlungen der Beschwerdegegner (betreffend die
Mandatierung einer Anwaltskanzlei) in den Parallelverfahren einlässlich dar.
Gleichwohl geht aus seinen Vorbringen nicht hervor, inwiefern sich die
Ablehnung der Sistierung des vorliegenden Verfahrens auf den angefochtenen
Endentscheid auswirkte (Art. 93 Abs. 3 BGG; vgl. Urteil 4A_658/2015 vom 30.
März 2015 E. 1.4). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.

3.1. In der Sache besteht nach Ansicht der Vorinstanz kein Anlass, den
Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes Zürich 7
aufzuheben. Insbesondere sei der Forderungsgrund daraus erkennbar. Zudem sei
kein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Gläubiger oder ein anderer
Nichtigkeitsgrund erkennbar.

3.2. Demgegenüber besteht der Beschwerdeführer darauf, dass der Zahlungsbefehl
aufgrund der mangelhaften Umschreibung des Forderungsgrundes ungültig sei. Das
Vorgehen der Gläubiger erweise sich aufgrund der Mehrfachbetreibungen als
rechtsmissbräuchlich.

4.

Anlass der Beschwerde bildet die Gültigkeit eines Zahlungsbefehls in einer
Betreibung, die auf Geldzahlung lautet. Strittig ist insbesondere die
Umschreibung des Forderungsgrundes auf dem Zahlungsbefehl und das Vorgehen der
Gläubiger bei der Durchsetzung ihrer Forderungen.

4.1. Der Zahlungsbefehl bildet die Grundlage der ordentlichen Betreibung auf
Pfändung oder Konkurs. Er wird aufgrund des Betreibungsbegehrens (Art. 67
SchKG) erstellt und enthält die gesetzlich vorgesehenen Angaben (Art. 69
SchKG). Dazu gehört bei einer Betreibung auf Geldzahlung die Aufforderung an
den Schuldner, innert 20 Tagen den Gläubiger für die Forderung samt Kosten zu
befriedigen, und bei der Betreibung auf Sicherstellung, innert 20 Tagen die
Summe, für welche Sicherheit verlangt wird, sicherzustellen (Art. 69 Abs. 2
Ziff. 2 SchKG). Zu den notwendigen Angaben auf dem Zahlungsbefehl gehört bei
der Betreibung auf Geldzahlung die Forderungssumme, die Forderungsurkunde und
deren Datum; in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung (Art. 69 Abs.
2 Ziff. 1 i.V.m. Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 SchKG). Bei der Betreibung auf
Sicherungsleistung wird auf dem Zahlungsbefehl präzisiert, dass eine derartige
Betreibung vorliegt (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SchKG; Urteil 5A_44/2018 vom
31. August 2018 E. 3.2.1, 3.3.3). Entsprechend werden aus den Musterformularen
der Oberaufsicht SchKG (in: www.bj.admin.ch) für die beiden Betreibungen
verschiedene Zahlungsbefehlsformulare (Nr. 3 bzw. 3d) verwendet.

4.2. Die Angaben zur Forderungsurkunde bzw. zum Forderungsgrund sollen dem
Schuldner zusammen mit dem weiteren Inhalt des Zahlungsbefehls über den Anlass
der Betreibung Aufschluss geben. Hingegen kann es nicht darum gehen, dem
Betreibungsamt die materielle Prüfung der Forderung zu ermöglichen. Vielmehr
sollen die Anforderungen an einen Zahlungsbefehl dem Schuldner die notwendigen
Informationen über die Forderung verschaffen, die Gegenstand der konkreten
Betreibung bildet. Fehlt es an einer Forderungsurkunde, so ist immerhin der
Forderungsgrund zu nennen. Eine knappe Umschreibung der Forderungsurkunde bzw.
des Forderungsgrundes genügt, wenn die in Betreibung gesetzte Forderung dem
Schuldner aus dem Gesamtzusammenhang nach Treu und Glauben erkennbar wird. Dem
Schuldner soll ermöglicht werden, sich allenfalls zur Anerkennung des in
Betreibung gesetzten Betrages zu entschliessen. Hingegen soll er nicht
Rechtsvorschlag erheben müssen, um erst in einem anschliessenden
Rechtsöffnungsverfahren oder Forderungsprozess von der gegen ihn geltend
gemachten Forderung Kenntnis zu erhalten (BGE 141 III 173 E. 2.2.2; 121 III 18
E. 2a; 58 III 1 S. 2; 29 I 356 S. 357; zuletzt Urteil 5A_1023/2018 vom 8. Juli
2019 E. 6.2.4.1) Ob die Anforderun-gen an einen Zahlungsbefehl erfüllt sind,
ist anhand der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze im Einzelfall
anhand der konkreten Umstände zu prüfen. Dabei geht es einzig um die korrekte
Information des Schuldners über die gegen ihn gerichtete Betreibung (KOFMEL
EHRENZELLER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 42 f. zu Art. 67). Hingegen wird der Schuldner durch
die Anforderungen an einen Zahlungsbefehl noch nicht vor einer allenfalls
ungerechtfertigten Betreibung geschützt (GEHRI, in: Kurzkommentar SchKG, 2.
Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 67).

4.2.1. Im vorliegenden Fall finden sich auf dem Zahlungsbefehl der gegen den
Beschwerdeführer gerichteten Betreibung Nr. yyy unter der Rubrik
"Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes" (nebst Betrag
und Zins) folgende Angaben:

"1. CHF 43'320'110.05 für rechtskräftig veranlagte Staats- und Gemeindesteuern
2010, 2011, 2012 und 2013, Einschätzungsentscheide, Rechnungen,
Rechtsmittelentscheide insbesondere Urteil des Bundesgerichts vom 18. September
2018 betreffend Staats- und Gemeindesteuern Zürich der Steuerperioden 2010,
2011, 2012 und 2013 sowie Sicherstellungsverfügung vom 3. April 2017
Teilprosequierung Arrest xxx des Betreibungsamtes Zürich 7 bezüglich Staats-
und Gemeindesteuern 2010-2013 Betrag CHF 39'591'744.80 Zins % 4.5 seit
31.03.2017

2. CHF 3'728'365.25."

Die Vorinstanz erläuterte dem Beschwerdeführer (im Wesentlichen unter Hinweis
auf die Erstinstanz), dass es sich im vorliegenden Fall um eine Betreibung auf
Zahlung einer Geldsumme handle, was sich bereits aus dem für den Zahlungsbefehl
gewählten Formular und der Aufforderung zur Zahlung ergebe. Allein die
Erwähnung der Sicherstellungsverfügung neben andern Forderungsgründen bzw.
-urkunden ändere nichts am Zweck der Betreibung. Zudem müsse der Zahlungsbefehl
nicht aufgrund einzelner Angaben, sondern als Ganzes betrachtet werden. Soweit
in diesem Punkt überhaupt eine rechtsgenüglich begründete Beschwerde vorliege,
müsse sie abgewiesen werden.

4.2.2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, offensichtlich nicht
erkannt zu haben, dass das Betreibungsamt einen schwerwiegend fehlerhaften
Zahlungsbefehl ausgestellt habe. Der Zahlungsbefehl müsse daher nichtig erklärt
oder mindestens aufgehoben werden. Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer
einzig vor, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine
Sicherstellungsverfügung, welche keinen Anspruch auf Zahlung der Steuerschuld
gibt, als Forderungsurkunde aufgeführt werde. Mit diesem Vorbringen geht der
Beschwerdeführer nicht auf die vorinstanzliche Begründung ein. Er begnügt sich
mit dem Vorwurf, die Vorinstanz korrigiere mit ihrer gesamthaften Betrachtung
des Zahlungsbefehls die (vor-) prozessualen Versäumnisse der Gläubiger. Dabei
lässt er ausser Acht, dass sich aus dem Zahlungsbefehl bzw. dem verwendeten
Formular ergibt, für welche Steuern (Kanton Zürich und Stadt Zürich) und welche
Steuerperioden (2010, 2011, 2012 und 2013) er aufgrund von rechtskräftigen
Veranlagungen und Einschätzungen betrieben wird. Damit kommt der (zusätzlichen)
Erwähnung der Sicherstellungsverfügung als Forderungsurkunde keine
eigenständige Bedeutung zu, was die Art der eingeleiteten Betreibung betrifft.
Soweit der Beschwerdeführer zudem von einer "vermeintlichen" Betreibung auf
Zahlung spricht, kann daraus keine Kritik aus der vorinstanzlichen Begründung,
weshalb es im konkreten Fall nicht um eine Betreibung auf Leistung einer
Sicherheit, sondern um eine Betreibung auf Zahlung einer Geldsumme geht,
herausgelesen werden. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass es im
konkreten Fall um eine ordentliche Betreibung auf Zahlung einer Geldsumme geht.

4.3. Der Beschwerdeführer wirft den Beschwerdegegnern schliesslich vor, durch
ihre Mehrfachbetreibungen ein rechtsmissbräuchliches Verhalten an den Tag zu
legen. Der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. yyy erweise sich auch aus
diesem Grunde als nichtig bzw. sei aufzuheben.

4.3.1. Nach ständiger Rechtsprechung erweist sich eine Betreibung nur in
Ausnahmefällen wegen Rechtsmissbrauch als nichtig. Dazu gehört insbesondere ein
Verhalten des Gläubigers, der mit einer Betreibung offensichtlich Ziele
verfolgt, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben.
Dies ist beispielsweise der Fall, wenn bloss die Kreditwürdigkeit des
(angeblichen) Schuldners geschädigt werden soll oder wenn zwecks Schikane ein
völlig übersetzter Betrag in Betreibung gesetzt wird (BGE 140 III 481 E. 2.3.1;
130 II 270 E. 3.3.2; 115 III 18 E. 3b, 113 III 2 E. 2b; Urteil 5A_317/2015 vom
13. Oktober 2015 E. 2.1).

4.3.2. Die Vorinstanz hat - wie schon die Erstinstanz - dem Beschwerdeführer
erörtert, dass es sich beim Betreibungsort um eine gesetzliche Vorschrift
handelt, die zwingendes Recht darstellt. Jedes Betreibungsamt habe von Amtes
wegen seine örtliche Zuständigkeit zu prüfen. Der Gläubiger habe nur dann ein
Wahlrecht, sofern gleichzeitig die Voraussetzungen verschiedener
Betreibungsorte erfüllt seien. Zur Frage der schonenden Rechtsausübung hielt
die Vorinstanz fest, dass eine vorgängige Mahnung angesichts des jahrelangen
Streites mit den Gläubigern um rund Fr. 43'000'000.-- sinnlos gewesen wäre.
Zudem seien die Gläubiger unter Fristendruck gestanden, weshalb ein Fall von
gewisser Dringlichkeit vorgelegen habe. In seiner Begründung wiederhole der
Beschwerdeführer lediglich das bisher Vorgetragene, ohne Bezug auf den
erstinstanzlichen Entscheid zu nehmen. Insoweit sei auf die Beschwerde nicht
einzutreten. Selbst wenn dies der Fall wäre, könnte - so die Vorinstanz - der
Beschwerde in der Sache kein Erfolg beschieden sein. Wie schon die Erstinstanz
festgestellt habe, sei kein rechtsmissbräuchliches Verhalten seitens der
Beschwerdegegner erkennbar. Im konkreten Fall gehe es ihnen einzig um die
Eintreibung einer Forderung. Dass sie mit der Betreibung noch andere und
sachfremde Ziele verfolgen würden, sei nicht erkennbar. Zwar führe die
Mehrfachbetreibung (an verschiedenen Arrestorten) zwangsläufig zu einem
Mehraufwand sowohl für die Gläubiger wie für den Schuldner. Dass dieser Umstand
eine gewisse Zermürbung auf Seiten des Beschwerdeführers zur Folge habe, könne
nicht in Abrede gestellt werden, stelle indes die logische Nebenfolge dar, dass
die Beschwerdegegner von ihren gesetzlichen Möglichkeiten Gebrauch machen,
Betreibungen an mehreren Orten zu erheben, um die Durchsetzung ihrer Forderung
zu erreichen. Dass eine vorgängige Mahnung mit Blick auf eine schonende
Rechtsausübung angebracht gewesen wäre, könne aufgrund des Fristendrucks nicht
gesagt werden. Damit sei der Nichtigkeitsgrund des rechtsmissbräuchlichen
Verhaltens der Beschwerdegegner zu verneinen.

4.3.3. Konkret rügt der Beschwerdeführer das Verhalten der Beschwerdegegner als
rechtsmissbräuchlich, da sie an sechs Betreibungsorten für behauptete Ansprüche
von Fr. 162'000'000.-- aus drei Komplexen von Forderungsurkunden fehlerhafte
Zahlungsbefehle in der Höhe von insgesamt Fr. 1'138'200'000.-- hätten
ausstellen lassen. Dadurch werde er ohne sachlichen Grund gezwungen bei
verschiedenen Aufsichtsbehörden gegen die Mehrfachbetreibungen für dieselben
Forderungen Beschwerden wegen vergleichbar mangelhafter Zahlungsbefehle
einzureichen. Dies führe zu einer Zersplitterung des Verfahrens, welches
lediglich seiner Zermürbung diene. Damit erweise sich das Verhalten der
Beschwerdegegner als rechtsmissbräuchlich.

4.3.4. Mit diesen Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer, dass die
Beschwerdegegner sich als Gemeinwesen um die Einbringung von Steuerschulden
bemühen müssen. Ob diese tatsächlich bestehen, ist freilich nicht eine Frage
der Gültigkeit des Zahlungsbefehls. Dass die Beschwerdegegner mit den
Betreibungen andere Ziele als das Inkasso ihrer Forderungen verfolgen, ist
nicht ersichtlich. Mit der blossen Behauptung, die Vielzahl von Betreibungen
führe zu einer Zersplitterung des Verfahrens, womit er zermürbt werden solle,
verkennt der Beschwerdeführer offensichtlich, dass es nicht um ein einziges
Verfahren geht. Zur Sicherung der verschiedenen Steuerforderungen der beiden
Beschwerdegegner und der Schweizerischen Eidgenossenschaft wurden eine Reihe
von Vermögenswerten am Orte, wo sie sich befinden, mit Arrest belegt (Art. 272
Abs. 1 SchKG). Zu deren Aufrechterhaltung hat eine Betreibung am gesetzlichen
Betreibungsort zu erfolgen (Art. 279 Abs. 1 SchKG). Dies führt zweifellos zu
einer Vielzahl von Verfahren und der damit verbundene Aufwand mag für alle
Beteiligten mühsam und aufwändig sein. Inwiefern dies aufgrund des
Forderungsumfangs und der notwendigen Vorkehren zur Aufrechterhaltung des
jeweiligen Arrestes an den verschiedenen Orten de lege lata nicht unvermeidbar
sei, behauptet der Beschwerdeführer selber nicht und hat er auch im
vorinstanzlichen Verfahren nicht in Frage gestellt. Von einer offenbar
rechtsmissbräuchlichen Betreibung der Beschwerdegegner kann jedenfalls keine
Rede sein.

5.

Nach dem Gesagten ist der Beschwerde insgesamt kein Erfolg beschieden, soweit
darauf überhaupt einzutreten ist. Ausgangsgemäss werden die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Zürich 7 und dem
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Dezember 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Levante