Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.718/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_718/2019

Urteil vom 22. November 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Baumberger,

Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________,

2. C.________,

3. D.________,

Beschwerdegegner,

E.________ selig,

vormals betroffene Person.

Gegenstand

Änderung einer Massnahme,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für
Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 18. Juli 2019 (XBE.2019.29).

Sachverhalt:

Die rubrizierten Parteien sind die Kinder von E.________, für welche das
Familiengericht Kulm mit Entscheid vom 2. Februar 2017 für die administrativen
Belange eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung
errichtete und B.________ sowie C.________ als Beistände einsetzte.

Gestützt auf ein Ersuchen der Beistände erweiterte das Familiengericht Kulm mit
Entscheid vom 19. Februar 2019 deren Aufgaben auf den Bereich der Betreuung und
medizinischen Versorgung. Dagegen erhob A.________ Beschwerde und verlangte die
Einsetzung von sich selbst oder eventuell einer neutralen Drittperson als
Beistand. Mit Entscheid vom 18. Juli 2019 wies das Obergericht des Kantons
Aargau die Beschwerde ab.

Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 12. September 2019 beim Bundesgericht
eine Beschwerde erhoben mit dem Begehren um dessen Aufhebung und Einsetzung von
sich selbst oder eventuell einer neutralen Drittperson als Beistand.

Am 24. Oktober 2019 verstarb E.________.

Mit Schreiben vom 18. November 2019 liess sich der Beschwerdeführer zu den
Folgen der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens vernehmen.

Erwägungen:

1.

Mit dem Hinschied der von der Beistandschaft betroffenen Person ist das
Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden. Das Verfahren ist durch den
Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2
BGG).

2.

Die Kosten sind mit kurzer Begründung nach dem hypothetischen Ausgang des
Verfahrens zu verteilen (Art. 66 Abs. 1 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP).

In der Sache ging es um die Frage, ob zu Recht die Patientenverfügung der
Betroffenen vom 16. Oktober 2016 für ungültig erklärt und die Beistandschaft
auf die persönliche Fürsorge erweitert wurde. Bei der Verneinung der
Urteilsfähigkeit von E.________ stützten sich die kantonalen Gerichte auf die
Einschätzung des früheren Hausarztes Dr. F.________, die Aussagen des späteren
Hausarztes Dr. G.________ und auf die Untersuchung des anschliessenden
Hausarztes Dr. H.________. Sodann führte das Obergericht an, dass die
Betroffene bereits bei der Anhörung durch die Fachrichterin am 9. Januar 2017
dem Gespräch nicht wirklich habe folgen und keine klaren Antworten habe geben
können, wobei im anschliessenden Gespräch die Kinder den Eindruck bestätigt und
erklärt hätten, dass sie an einer mittelgradigen Demenz leide. Anlässlich der
Anhörung am 20. September 2018 habe sich dann eine deutlich fortgeschrittene
Desorientierung gezeigt. Daraus schlossen die kantonalen Instanzen, dass die
Betroffene bereits im Zeitpunkt der Errichtung der Patientenverfügung nicht
mehr in der Lage gewesen sei, die Tragweite der Anordnung abzuschätzen.

Beschwerdeweise wurden namentlich die übereinstimmenden Aussagen und
Einschätzungen der Ärzte in Abrede gestellt, Interessenkonflikte der
Geschwister geltend gemacht und eine Gesundheitsgefährdung der Betroffenen
behauptet. Aus den Ausführungen ergibt sich jedoch weder eine willkürliche
Sachverhaltsfeststellung noch eine falsche Rechtsanwendung durch das
Obergericht. Es ist davon auszugehen, dass die Abteilung die Beschwerde
mutmasslich abgewiesen hätte, soweit sie darauf eingetreten wäre.

3.

Nach dem Gesagten sind die (zufolge Gegenstandslosigkeit reduzierten)
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der Gegenseite ist kein
entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, da mit Blick auf den
mutmasslichen Ausgang des Verfahrens keine Vernehmlassungen eingeholt worden
sind.

 Demnach erkennt der Präsident:

1.

Das Beschwerdeverfahren 5A_718/2019 wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für
Kindes- und Erwachsenenschutz, sowie der KESB Kulm schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. November 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli