Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.716/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_716/2019

Urteil vom 19. September 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Eike Witt,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Provisorische Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2.
Zivilkammer, vom 12. Juli 2019 (ZK 19 335, ZK 19 338).

Erwägungen:

1. 

Mit Entscheid vom 27. Mai 2019 erteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland der
Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des
Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, provisorische
Rechtsöffnung für Fr. 193'628.55.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 24. Juni 2019 Beschwerde beim Obergericht
des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 12. Juli 2019 trat das Obergericht auf die
Beschwerde mangels hinreichender Begründung und mangels Auseinandersetzung mit
dem angefochtenen Entscheid nicht ein. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wies es infolge Aussichtslosigkeit der
Beschwerde ab.

Am 16. September 2019 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das
Bundesgericht erhoben.

2. 

Gegen den obergerichtlichen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen
grundsätzlich gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75,
Art. 76, Art. 90 BGG). Hingegen kann der Entscheid des Regionalgerichts vor
Bundesgericht nicht angefochten werden (Art. 75 BGG).

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die
beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das
Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen,
welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III
86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. 

Vor Bundesgericht müsste der Beschwerdeführer darlegen, weshalb das Obergericht
auf seine (kantonale) Beschwerde hätte eintreten müssen. Dies tut er jedoch
nicht. Er wirft dem Obergericht vor, seine Dokumentation nicht gelesen und
Beschwerdepunkte nicht beurteilt zu haben. Er zeigt jedoch nicht detailliert
auf, welche Vorbringen das Obergericht übergangen haben soll und inwiefern
deren Berücksichtigung am Nichteintretensentscheid etwas geändert hätte. Der
Beschwerdeführer schildert die Geschichte seiner Auseinandersetzung mit der
Beschwerdegegnerin. Dabei scheint er die Natur des Rechtsöffnungsverfahrens zu
verkennen. Im Verfahren auf provisorische Rechtsöffnung geht es nicht um die
umfassende Prüfung der materiellrechtlichen Begründetheit der geltend gemachten
Forderung, sondern um die Prüfung, ob eine Schuldanerkennung nach Art. 82 Abs.
1 SchKG (vorliegend offenbar ein Pfändungsverlustschein) vorliegt und ob
Einwendungen nach Art. 82 Abs. 2 SchKG glaubhaft gemacht wurden. Sofern der
Beschwerdeführer sinngemäss Tilgung der Schuld geltend machen möchte, hätte er
entsprechende Einwände im kantonalen Verfahren erheben müssen.

Die Beschwerde enthält demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung.
Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch
das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten. Das Gesuch um
aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache
gegenstandslos.

4. 

Es rechtfertigt sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. September 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg