Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.715/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_715/2019

Urteil vom 8. Oktober 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________, Bezirksgericht Winterthur,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ausstand (Ehescheidung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 4. Juli 2019 (PC190020-O/U).

Sachverhalt:

A.________ und C.________ befinden sich seit Juni 2014 in einem strittigen
Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Winterthur.

Am 13. März 2019 reichte A.________ gegen Bezirksrichter B.________ ein
Ausstandsbegehren ein, welches mit Beschluss vom 5. Juni 2019 abgewiesen wurde.

Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich
mit Beschluss vom 4. Juli 2019 (Zustellung am 16. Juli 2019) nicht ein.

Gegen diesen Beschluss hat A.________ am 14. September 2019 (Postaufgabe 16.
September 2019) beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben mit dem Begehren,
"es sei der Entscheid vom Obergericht vom 4. Juli 2019 abzuweisen". Betreffend
ihre weiteren Begehren um Fristerstreckung und Beigabe eines unentgeltlichen
"Pflichtverteidigers" wurde sie bereits mit Verfügung vom 17. September 2019
darauf hingewiesen, dass gesetzliche Fristen nicht verlängerbar sind (Art. 47
Abs. 1 BGG) und das Bundesgericht keine Rechtsanwälte vermittelt.

Erwägungen:

1. 

Im kantonalen Beschwerdeverfahren hatte die Beschwerdeführerin geltend gemacht,
die Staatsanwaltschaft Wien (Korruptionsstaatsanwalt) habe gegen B.________
eine Untersuchung eingeleitet; die Schweizer Staatsanwaltschaft für
organisierte Kriminalität habe die Akten entgegengenommen und eine Untersuchung
eröffnet. Ihr Zwangsrechtsvertreter D.________ sei trotz ihres Antrages bislang
nicht entlassen worden. Er sei mit B.________ befreundet und die Befangenheit
sei offensichtlich.

Das Obergericht trat darauf nicht ein mit der Begründung, die
Beschwerdeführerin setze sich mit den ausführlichen Erwägungen im angefochtenen
Entscheid nicht auseinander und lege nicht dar, inwiefern gegen B.________ ein
Ausstandsgrund vorliegen soll.

2. 

Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht
eingetreten. Streitgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob die
Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38
E. 1.2 S. 41). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten,
in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene
Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit
dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

Eine solche Darlegung erfolgt nicht, sondern die Beschwerdeführerin äussert
sich direkt in der Sache selbst, wobei aus den Ausführungen nicht hervorgeht,
inwiefern im vorliegend relevanten Scheidungsverfahren ein Ausstandsgrund im
Sinn von Art. 47 ZPO gegen B.________ vorliegen soll (man sei nicht darauf
eingegangen, dass sie amtlich von D.________ vertreten und dieser zufolge ihrer
Verzeigung beim Obergericht abgesetzt worden sei; sie sei klar gegen eine
weitere Mandatsführung durch D.________ und es sei unverständlich, dass
B.________ von der Entlassung von D.________ absehe; sie habe sich an die
Stadtpolizei und an das Bezirksgericht Winterthur gewandt, weil das Verhalten
von D.________ unentschuldbar sei und B.________ als sein Freund ihn nicht als
Rechtsbeistand entlassen habe, sondern ihn in seinem Tun noch unterstütze). Aus
weiteren Schreiben, welche die Beschwerdeführerin beilegt, ergibt sich, dass
sie auf offenbar auf ein Verfahren im Zusammenhang mit einer E.________
anspielt. Worum es dort geht und was dies mit dem vorliegenden
Scheidungsverfahren zu tun hat und inwiefern diesbezüglich ein Ausstandsgrund
bestehen soll, ist nicht ansatzweise ersichtlich, aber letztlich auch nicht von
Belang, weil wie gesagt darzulegen wäre, inwiefern das Obergericht mit seinen
Nichteintretenserwägungen gegen Recht verstossen hätte.

3. 

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht
hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der
Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4. 

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Oktober 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli