Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.711/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_711/2019

Urteil vom 23. September 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Marazzi, von Werdt,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.C.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Robert Joder,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.C.________,

vertreten durch Fürsprecherin Andrea Lanz Müller,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Änderung von Eheschutzmassnahmen,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, I.
Zivilappellationshof, vom 5. August 2019 (101 2019 47).

Sachverhalt:

A.C.________ und B.C.________ haben die gemeinsamen Kinder D.________ (geb.
2002) und E.________ (geb. 2003). Anfang 2015 schlossen sie eine
Eheschutzvereinbarung, in welcher sie beantragten, die Kinder seien unter die
Obhut der Ehefrau zu stellen (mit einem Besuchsrecht an jedem zweiten
Wochenende von Freitag- bis Sonntagabend und einem Ferienrecht von vier
Wochen), und der Ehemann habe Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 2'000.-- (zzgl.
Zulagen) pro Kind und ehelichen Unterhalt von Fr. 6'000.-- pro Monat zu
bezahlen.

Auf Gesuch des Ehemannes im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens hin setzte das
Zivilgericht des Seebezirks mit vorsorglichem Massnahmeentscheid vom 9. Januar
2019 den ehelichen Unterhalt für die Zeit vom 12. Juli 2019 bis August 2019 auf
Fr. 4'125.-- fest und sah für die Zeit ab September 2019 von ehelichem
Unterhalt ab.

Mit Urteil vom 5. August 2019 wies das Kantonsgericht Freiburg die Berufung der
Ehefrau ab, soweit es darauf eintrat.

Dagegen hat diese am 11. September 2019 (Postaufgabe 12. September 2019) beim
Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren, das Kantonsgericht
sei "zu verpflichten, den Rückweisungsentscheid als anfechtbaren
Zwischenentscheid i.S. von Art. 93 Abs. 1 lit. a Bundesgerichtsgesetz BGG, SR
173.100 auszufällen, und es sei der Ehegattenunterhalt, ausmachend CHF
10'330.00 (aber ohne Ausbildungszulagen) in Abänderung der
Trennungsvereinbarung vom 16.01.2015 bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils
anzuheben". Weiter verlangt sie die Bestätigung des Ehegattenunterhalts von CHF
10'330.00 im Sinn von Art. 179 ZGB, dass gemäss Art. 315 Abs. 5 ZPO die
aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollstreckung aufzuschieben sei, dass
der Ehemann zu Unterhalt von CHF 3'500.-- pro Kind zu verurteilen und diese
Beiträge der Ehefrau über die Volljährigkeit der Kinder hinaus zu überweisen
sei, dass der Ehemann überdies zu ausserordentlichen Auslagen (Zahnarzt,
Reiten, Schule, Nachhilfe, Abonnemente) von Fr. 880.-- pro Kind zu verurteilen
sei, dass die mit Eingabe vom 6. Oktober 2018 und die anlässlich der
Verhandlung vom 4. November 2018 dem Zivilgericht Seebezirk ausgehändigten
Rechtsbegehren zuzulassen und in kassatorischer Neuverhandlung zu beurteilen
seien und dass der erstinstanzliche Gerichtspräsident infolge Befangenheit in
den Ausstand zu versetzen sei. Insbesondere wird auch die Kostenverlegung
angefochten mit der Begründung, Gegenpartei des Berufungsverfahrens sei
offensichtlich das erstinstanzliche Gericht und nicht der Ehemann.

Weil die Beschwerde augenfällig unbegründet ist, wurden weder Vernehmlassungen
noch die kantonalen Akten eingeholt.

Erwägungen:

1. 

Die Rechtsbegehren sind teilweise wirr (namentlich im Zusammenhang mit der
Unterhaltshöhe sowie der Qualifikation des angefochtenen Entscheides) und es
werden (wie auch in der Beschwerdebegründung) die Normen des
Bundesgerichtsgesetzes mit denjenigen der Zivilprozessordnung vermischt. Der
guten Ordnung halber ist festzuhalten, dass für das kantonale Verfahren die
Zivilprozessordnung (vgl. Art. 1 lit. a ZPO) und für das Verfahren vor
Bundesgericht das Bundesgerichtsgesetz Anwendung findet (vgl. Art. 29 ff. BGG),
dass es sich beim angefochtenen Urteil weder um einen Rückweisungs- noch um
einen Zwischenentscheid handelt und dass das Bundesgericht grundsätzlich ein
reformatorisches Urteil fällt (Art. 107 Abs. 2 BGG). Entgegen den verwirrlichen
Ausführungen in der Beschwerdebegründung ging es sodann im erstinstanzlichen
Verfahren um eine auf Art. 276 ZPO gestützte vorsorgliche Massnahme, welche im
summarischen Verfahren abgewickelt wurde (Art. 271 i.V.m. Art. 276 Abs. 1 ZPO).

2. 

Angefochten ist das kantonal letztinstanzliche Urteil betreffend solche
Massnahmen und dabei die Festsetzung des ehelichen Unterhaltes während des
hängigen Scheidungsverfahrens, wobei der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt.
Die Beschwerde in Zivilsachen steht somit offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1
lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).

Weil es sich um vorsorgliche Massnahmen handelt, kann nur die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Hierfür gilt das
strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG. Dies bedeutet, dass anhand
der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen
ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während
das Bundesgericht auf bloss appellatorische Kritik nicht eintreten kann (BGE
134 II 244 E. 2.2 S. 246; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Dies scheint der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin übersehen zu haben, denn er äussert sich
über weite Strecken appellatorisch und erhebt nur punktuell Verfassungsrügen.

3. 

Vorab wird des längeren ausgeführt, das Kantonsgericht habe den Ehemann statt
das erstinstanzliche Gericht als Gegenpartei angesehen und bei diesem statt
beim Gericht eine Stellungnahme eingeholt; dies sei falsch, weil die Berufung
einzig der Urteilskontrolle diene und als eigenständiges Verfahren ausgestaltet
sei.

Abgesehen davon, dass die Ausführungen (mit Ausnahme der in diesem Zusammenhang
ebenfalls erhobenen Rüge der Verletzung der Rechtsweggarantie im Sinn von Art.
29a BV) rein appellatorisch bleiben, sieht sich das Bundesgericht angesichts
des verqueren Vorbringens zu einer weiteren Darlegung zivilprozessualer
Grundsätze veranlasst, deren Kenntnis von einem patentierten Rechtsanwalt
eigentlich erwartet werden dürfte: Im Verfahren der Ehescheidung und wie auch
bei diesbezüglichen vorsorglichen Massnahmen stehen sich die Ehegatten vor
allen Instanzen als Prozessparteien gegenüber; das erstinstanzliche Gericht ist
im Berufungsverfahren und das zweitinstanzliche Gericht ist im
bundesgerichtlichen Verfahren nicht Gegenpartei, sondern Vorinstanz.
Entsprechend war die Berufungsantwort beim Ehemann einzuholen (vgl. Art. 312
Abs. 1 ZPO) und ist im Rubrum des vorliegenden Urteils entgegen der Darstellung
in der Beschwerde der Ehemann und nicht das Kantonsgericht als Gegenpartei
aufzuführen. Eine Verletzung der Rechtsweggarantie ist im Übrigen nicht
auszumachen.

4. 

Gleichermassen appellatorisch (mit Ausnahme der in diesem Zusammenhang
ebenfalls erhobenen Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs) ist die Kritik,
obwohl es angeblich um ein summarisches Verfahren gegangen sei, habe das
erstinstanzliche Gericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt und damit
überraschenderweise nach den Regeln des ordentlichen Verfahrens gehandelt. Der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin scheint zu übersehen, dass die ZPO in
Eheschutzverfahren und bei vorsorglichen Massnahmen im Rahmen des
Ehescheidungsverfahrens - obwohl es sich um summarische Verfahren handelt -
zwingend die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorsieht (vgl. Art. 273
Abs. 1 i.V.m. Art. 276 Abs. 1 und Art. 278 ZPO). Eine Gehörsverletzung ist im
Übrigen nicht auszumachen.

5. 

Soweit der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin moniert, dass seine am 6.
Oktober 2018 und anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung abgelieferten
Rechtsbegehren aus unerklärlichen Gründen unbeachtet geblieben seien, was eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Rechtsweggarantie sowie des
Willkürverbotes und einen Verstoss gegen die Waffengleichheit im Sinn von Art.
6 EMRK bedeute, setzt er sich nicht mit den diesbezüglichen Ausführungen in den
Erwägungen 2.3 und 2.4 des angefochtenen Entscheides auseinander (es werde
nicht dargelegt, welche der gestellten Rechtsbegehren von der ersten Instanz
nicht behandelt worden wären, so dass die Eintretensfrage offenbleiben könne;
sodann zur Kritik, dass der Ehemann eine Stellungnahme habe einreichen können:
im summarischen Verfahren finde grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt;
die mit Schreiben vom 24. Oktober 2018 erfolgte Gelegenheit zur Stellungnahme
sei auf die neu gestellten Rechtsbegehren der Eingabe der Ehefrau vom 6.
Oktober 2018 beschränkt gewesen; es hätte der Ehefrau freigestanden, auf die
Stellungnahme des Ehemannes vom 1. November 2018 hin von sich aus nochmals zu
replizieren), weshalb die Rügen unsubstanziiert und damit insbesondere auch der
sinngemässe Antrag auf Kassation des erstinstanzlichen Verfahrens unbegründet
bleiben.

6. 

Appellatorisch und konfus sind die Ausführungen im Zusammenhang mit der Höhe
des verlangten Ehegattenunterhaltes von Fr. 10'330.--. Das Kantonsgericht hat
der Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvertreter nicht vorgeworfen, dass das
Rechtsbegehren ungenügend beziffert, sondern dass der geforderte Betrag in der
Berufungsbegründung nicht nachvollziehbar erklärt worden sei. Im Übrigen wäre
aufzuzeigen, dass und inwiefern die konkrete Unterhaltsfestsetzung gegen
verfassungsmässige Rechte verstossen soll. Dazu erfolgt lediglich der
appellatorische und insbesondere abstrakte Hinweis auf das Einkommen des
Ehemannes und das aktuelle Einkommen der Ehefrau, was ungenügend ist, weil sich
daraus nicht ansatzweise ergibt, welche Berechnung dem geforderten Betrag
zugrunde liegen soll und inwiefern diesbezüglich verfassungsmässige Rechte
verletzt worden sein könnten.

7. 

Was das Ausstandsbegehren in Bezug auf den erstinstanzlichen Richter anbelangt,
findet sich in der Beschwerde keine Begründung und schon gar keine
Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid.

8. 

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet und
damit im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen
ist, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann.

9. 

Mit dem Entscheid in der Sache wird der (im Übrigen unbegründete) Antrag auf
Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

10. 

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, I.
Zivilappellationshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. September 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli