Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.710/2019
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2019
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2019


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://19-09-2019-5A_710-2019&lang=de&zoom
=&type=show_document:1763 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_710/2019

Urteil vom 19. September 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Dr. med. B.________.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug,
Fürsorgerechtliche Kammer, vom 9. September 2019 (F 2019 28).

Sachverhalt:

A.________ wurde am 29. August 2019 von Dr. B.________ fürsorgerisch in der
Klinik C.________ untergebracht.

Gegen diese Einweisung erhob A.________ am Folgetag Beschwerde. Am 6. September
2019 wurde sie vom Verwaltungsgericht des Kantons Zug in der Klinik angehört.
Im Anschluss an die Anhörung erklärte A.________, dass sie die Beschwerde
zurückziehe. In der Folge schrieb das Verwaltungsgericht das
Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 9. September 2019 ab.

Mit Eingabe vom 11. September 2019 hat A.________ "Beschwerde in Zivilsachen an
das Bundesgericht" erhoben.

Erwägungen:

1. 

Die Beschwerdeführerin richtet sich letztlich nicht gegen die
Abschreibungsverfügung des Verwaltungsgerichtes, sondern äussert sich zu
seitherigen Begebenheiten in der Klinik. So macht sie geltend, am 11. September
2019 sei ihr der Nachmittagsausgang verboten worden. Sie habe am 6. September
2019 mit dem Verwaltungsgericht vereinbart, noch eine Woche zu verlängern und
dann den Austritt zu planen. Mit dem Oberarzt sei sie nicht einverstanden, da
sie ja freiwillig in der Klinik sei. Insgesamt sei sie mit dem
Verlängerungsaufenthalt nicht einverstanden.

2. 

Die Beschwerdeführerin stützt sich damit auf echte Noven, d.h. Ereignisse nach
dem angefochtenen Akt, die von vornherein nicht geltend gemacht werden können
(Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 344; 139 III 120 E. 3.1.2 S.
123). Gegenstand der Beschwerde an das Bundesgericht kann nur bilden, was im
Entscheid der letzten kantonalen Instanz (vorliegend die Verfügung des
Verwaltungsgerichts vom 9. September 2019) beurteilt wurde (Art. 75 Abs. 1 BGG;
BGE 136 II 457 E. 4.2 S. 462 f.; 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365; 142 I 155 E. 4.4.2
S. 56). Dies war die Verfahrensabschreibung zufolge Rückzuges der Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin müsste zuerst die Entlassung aus der Klinik verlangen
und gegen einen negativen Entscheid erneut den Rechtsmittelzug durchlaufen.

3. 

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig,
weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
nicht einzutreten ist.

4. 

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, Dr. B.________, der Klinik
C.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Fürsorgerechtliche
Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. September 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli