Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.709/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_709/2019

Urteil vom 7. Februar 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter Schöbi, Bovey,

Gerichtsschreiber Monn.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

3. C.A.________,

alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dübendorf, Bettlistrasse 22, Postfach,
8600 Dübendorf.

Gegenstand

Kindesschutzmassnahmen,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 5. Juli 2019 (PQ190036-O/U).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.A.________ (geb. 1991; Staatsangehörige von Nigeria) reiste am 21. Juni
2008 in die Schweiz ein, wo sie um Asyl nachsuchte. Am 2. September 2008 gebar
sie B.A.________. Wer B.A.________s Vater ist, konnte nicht geklärt werden. Im
Mai 2009 zog A.A.________ mit B.A.________ nach U.________. Mit Beschluss vom
20. Januar 2010 errichtete die Sozialbehörde U.________ für B.A.________ eine
Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. Die Beiständin wurde beauftragt,
der Mutter in der Sorge um das Kind mit Rat und Tat beizustehen. Laut dem
ersten Rechenschaftsbericht der Beiständin für die Zeit bis zum 31. Januar 2012
war A.A.________s Asylgesuch abgewiesen worden, wobei mit einer Ausschaffung
nicht binnen Jahresfrist zu rechnen war. A.A.________ soll die Rückkehr und die
Möglichkeit einer Rückkehrhilfe abgelehnt haben. Der Bericht schilderte die
Situation des Kindes und das Verhalten der Mutter; diese erkenne die
Notwendigkeit emotionaler und fürsorglicher Zuwendung und körperlicher Nähe und
Aufmerksamkeit als wichtige Grundbedürfnisse für eine gesunde Entwicklung ihres
Sohnes nicht und sei mit seinen Reaktionen überfordert.

A.b. Am 8. Mai 2014 gebar A.A.________ den Sohn C.A.________. Die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Dübendorf errichtete zur Feststellung der
Vaterschaft und Regelung des Unterhalts sowie zur Beratung und Betreuung der
Mutter eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB.

A.c. Mit Schreiben vom 11. September 2014 ersuchte die Beiständin die KESB, die
Familie umfassend abzuklären. Am 16. September 2014 sandte die Schule
U.________ der KESB Dübendorf eine Gefährdungsmeldung, wonach B.A.________s
Situation nicht mehr trag- und verantwortbar sei. Eine von der KESB angeordnete
sozialpädagogische Intensivabklärung führte zu ähnlichen Ergebnissen wie der
erste Rechenschaftsbericht (Bst. A.a). Mit Verfügung vom 17. Februar 2015 wies
die Schulpflege U.________ B.A.________ der Einzelbeschulung zu.

A.d. In einer E-Mail vom 19. Februar 2015 wies die Asylkoordinatorin die
Beiständin darauf hin, dass B.A.________ von seiner Mutter grob be- bzw.
misshandelt worden sein soll. Am 3. März 2015 hörte die KESB die Mutter an.
Gleichentags entzog sie ihr vorsorglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht für
B.A.________, brachte das Kind in der Stiftung B.________, V.________, unter
und bestellte ihm eine Kindesvertreterin. Für C.A.________ ordnete die KESB mit
Entscheid vom 10. März 2015 eine sozialpädagogische Familienbegleitung sowie
die zeitweise Fremdbetreuung an. Mit Entscheid vom 1. Dezember 2015 bestätigte
die KESB B.A.________s vorsorgliche Fremdplatzierung und die Weiterführung der
sozialpädagogischen Familienbegleitung. In der Folge verlängerte die Behörde
diese Massnahme, nachdem zwar von deutlichen Fortschritten in A.A.________s
Erziehungsverhalten berichtet, eine Familienbegleitung jedoch weiterhin als
notwendig erachtet wurde.

A.e. Mit Entscheid vom 23. Mai 2017 stellte das Bezirksgericht Uster fest, dass
C.________ (geb. 1982; Staatsangehöriger von Nigeria, unbekannten Aufenthalts)
der Vater von C.A.________ ist, und verurteilte den Vater zu
Unterhaltszahlungen. C.A.________ wurde der alleinigen elterlichen Sorge und
Obhut der Mutter unterstellt.

A.f. Mit E-Mail vom 14. Juni 2017 teilte die KESB dem Migrationsamt des Kantons
Zürich mit, dass sie gegen eine allfällige Ausreise der gesamten Familie
A.________ aus der Schweiz nicht opponieren und die Massnahme nach Art. 310
Abs. 1 ZGB für B.A.________ voraussichtlich umgehend nach Vollzug der Ausreise
aufheben würde.

A.g. Per Ende August 2017 wurde die sozialpädagogische Familienbegleitung
eingestellt. Laut dem Schlussrechenschaftsbericht der Beiständin vom 28.
Februar 2018 wurde die Familie am 22. November 2017 nach Nigeria ausgeschafft.
Mit Entscheid vom 17. April 2018 hob die KESB die Kindesschutzmassnahmen für
B.A.________ auf und erteilte der Mutter rückwirkend ab 22. November 2017
wiederum das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Gleichentags hob sie auch die für
C.A.________ bestehende Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB auf. Die
Entscheide wurden am 27. April 2018 amtlich publiziert.

B.

B.a. Mutter und Kinder legten beim Bezirksrat Uster Beschwerde ein. Sie
beantragten, die Beschlüsse der KESB nichtig zu erklären; eventuell sei die
Sache zur Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung durch einen rechtskonform
zusammengesetzten Spruchkörper zurückzuweisen; subeventuell seien die
Beschlüsse ersatzlos aufzuheben. Mit Urteil vom 16. April 2019 wies der
Bezirksrat die Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat. Zugleich bewilligte er
den Beschwerdeführern im Umfang von fünfzig Prozent die unentgeltliche
Rechtsvertretung.

B.b. A.A.________ und ihre Söhne gelangten an das Obergericht des Kantons
Zürich. Sie verlangten, die Kindesschutzmassnahmen weiterzuführen, den Entzug
des Aufenthaltsbestimmungsrechts aufrechtzuerhalten und die KESB anzuweisen,
B.A.________ in einem geeigneten Heim zu platzieren, vorzugsweise im Heim
B.________. Eventualiter sei die Sache an die KESB zurückzuweisen, wobei die
beteiligten Mitglieder in den Ausstand zu treten hätten. Überdies verlangten
sie, die unentgeltliche Rechtsvertretung für das bezirksrätliche Verfahren in
vollem Umfang zu gewähren. Das Obergericht entsprach diesem Begehren und hiess
auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das oberinstanzliche
Verfahren gut. In der Sache wies es die Beschwerde ab (Beschluss und Urteil vom
5. Juli 2019).

C. 

Mit Beschwerde vom 11. September 2019 wenden sich A.A.________, B.A.________
und C.A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Sie halten an den vor
dem Obergericht gestellten Sachbegehren (Bst. B.b) fest und ersuchen für das
bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege. Das Bundesgericht
hat sich die kantonalen Akten überweisen lassen, indes keinen Schriftenwechsel
angeordnet.

Erwägungen:

1. 

Angefochten ist der Entscheid, mit dem das Obergericht die Aufhebung der
Kindesschutzmassnahmen für die Beschwerdeführer 2 und 3 bestätigt. Das ist ein
Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG über eine öffentlich-rechtliche
Angelegenheit, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht (Art.
72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6 BGG) und keiner Streitwertgrenze (Art. 74 BGG)
unterliegt. Die Vorinstanz ist ein oberes Gericht, das als letzte kantonale
Instanz auf Rechtsmittel hin entschieden hat (Art. 75 BGG). Von daher stünde
die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde an sich offen.

2. 

Die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen setzt weiter das Beschwerderecht
voraus.

2.1. Nach Art. 76 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Zivilsachen berechtigt, wer
vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat (Bst. a) und durch den angefochtenen Entscheid besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung
hat (Bst. b). Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen, den
die Gutheissung des Rechtsmittels der rechtsuchenden Partei verschaffen würde,
indem ihr der Nachteil (wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderer
Natur) erspart bliebe, den der angefochtene Entscheid für sie bedeutet (BGE 138
III 537 E. 1.2.2 S. 539 mit Hinweisen). Die Beschwerdebefugnis setzt in der
Regel ein aktuelles und praktisches Interesse an der Gutheissung der gestellten
Rechtsbegehren voraus, das auch im Zeitpunkt der Fällung des
bundesgerichtlichen Urteils vorhanden sein muss (s. BGE 131 I 153 E. 1.2 S.
157). Die rechtsuchende Partei muss eine im konkreten Fall eingetretene
Verletzung ihrer Rechte geltend machen. Sie kann sich nicht damit begnügen,
faktisch irrelevante Rechtsfragen aufzuwerfen (Urteil 5A_845/2017 vom 14. Mai
2018 E. 3.1 mit Hinweis). Ob ein aktuelles Interesse gegeben ist, beurteilt
sich deshalb nach den Wirkungen und der Tragweite einer allfälligen Gutheissung
der Beschwerde (vgl. BGE 131 I 153 a.a.O.). Ist das aktuelle Interesse schon
bei Einreichung der Beschwerde nicht gegeben, so tritt das Bundesgericht auf
die Beschwerde nicht ein (BGE 136 III 497 E. 2.1 S. 500 mit Hinweisen).

Die Beschwerde führende Partei hat unter Gewärtigung der Nichteintretensfolge
darzulegen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Beschwerderechts gegeben
sind. Soweit diese nicht ohne Weiteres ersichtlich sind, ist es nicht Aufgabe
des Bundesgerichts, anhand der Akten oder weiterer, noch beizuziehender
Unterlagen nachzuforschen, ob und inwiefern die Beschwerde zuzulassen ist (BGE
138 III 537 a.a.O.; 135 III 46 E. 4 S. 47; je mit Hinweisen).

2.2. Die Beschwerdeführer machen geltend, sie seien alle drei im Sinne von Art.
76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Was die Beschwerdeführerin 1 angehe,
habe die Aufhebung der Kindesschutzmassnahmen unmittelbar Auswirkungen auf ihre
Rechte und Pflichten als Inhaberin der elterlichen Sorge. Das schutzwürdige
Interesse der Beschwerdeführerin 1 an der Aufhebung bestehe "bei abstrakter
Betrachtung" darin, dass die Kindesschutzmassnahmen der Förderung des
Kindeswohls dienen. Die Beschwerdeführerin 1 habe als Mutter ein tatsächliches
Interesse daran, dass ihre Kinder in optimalen Verhältnissen aufwachsen. Wenn
dazu Kindesschutzmassnahmen notwendig sind, habe sie ein Interesse an deren
Aufrechterhaltung. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin 1 mit den Pflichten und
der Verantwortung, die ihr mit der Aufhebung der Massnahmen wieder zufielen,
überfordert. Der Beschwerdeführer 2 sei direkt von der Aufhebung der Massnahme
betroffen und habe ein Interesse daran, dass die Obhut entzogen bleibt, solange
die Voraussetzungen für die Wiedererteilung nicht gegeben sind. Dasselbe gelte
für den Beschwerdeführer 3.

2.3. Was es damit auf sich hat, kann offenbleiben. Denn allein mit den
resümierten Ausführungen ist noch nichts darüber ausgesagt, ob die
Beschwerdeführer auch ein aktuelles und praktisches Interesse an der
Gutheissung ihrer Beschwerde bzw. an der Aufrechterhaltung der
Kindesschutzmassnahmen haben. Mit Blick auf die Wirkungen und die Tragweite
einer solchen Gutheissung ist nicht zu übersehen, dass alle drei
Beschwerdeführer heute in Nigeria leben, nachdem sie am 22. November 2017 aus
der Schweiz ausgeschafft wurden (s. Sachverhalt Bst. A.g). Der Beschwerde ist
nicht zu entnehmen, inwiefern die KESB die Wiederaufnahme der fraglichen
Massnahmen im Ausland organisieren könnte (oder gar müsste). Vielmehr schwebt
den Beschwerdeführern auch vor Bundesgericht vor, dass der Beschwerdeführer 2
"bevorzugt" ins zürcherische Heim zurückkehren soll, in welchem er bis zur
Ausreise untergebracht war. Dass die Gutheissung der Beschwerde ihnen allen
oder wenigstens den Beschwerdeführern 2 und 3 eine (rechtliche) Möglichkeit
gäbe, sich zur Weiterführung der Kindesschutzmassnahmen in der Schweiz
aufzuhalten, behaupten die Beschwerdeführer nicht und ist auch nicht
ersichtlich. Namentlich machen die Beschwerdeführer vor Bundesgericht auch
nicht geltend, dass im Falle einer Gutheissung der vorliegenden Beschwerde die
zuständigen schweizerischen Behörden auf den Asylentscheid zurückkommen
müssten, der am 22. November 2017 zur Ausreise der Beschwerdeführer aus der
Schweiz führte, oder dieser Asylentscheid sonstwie seine Geltung verlöre. Daran
ändert auch das aktenkundige Schreiben des Staatssekretariats für Migration SEM
vom 2. Mai 2019 an die Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende nichts, das der
angefochtene Entscheid erwähnt und in welchem das SEM "im Hinblick auf ein
neues Pflegeverhältnis" in Aussicht stellt, den Beschwerdeführern 2 und 3 die
zur Einreise in die Schweiz benötigten Visa zu erteilen. Das SEM macht dieses
Angebot nicht nur davon abhängig, dass die KESB die Platzierung in der Stiftung
B.________ unterstützt, sondern verlangt auch, dass das zuständige kantonale
Migrationsamt bereit ist, gestützt auf Art. 33 der Verordnung über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Nach alledem fehlt der mit der Beschwerde aufgeworfenen Frage, ob die KESB die
Kindesschutzmassnahmen für die Beschwerdeführer 2 und 3 am 17. April 2018 zu
Recht aufhob, die praktische Relevanz. Die Wirkungen einer allfälligen
Gutheissung der Beschwerde wären bei der gegebenen Ausgangslage rein
hypothetischer Natur. Damit fehlt es an der Eintretensvoraussetzung des
aktuellen und praktischen Interesses (vgl. auch Urteil 5A_391/2013 vom 7.
November 2013 E. 2.2). Ein Grund, von diesem Erfordernis eine Ausnahme zu
machen (s. zu den Voraussetzungen Urteil 2C_899/2008 vom 18. Juni 2009 E.
1.2.2, nicht publ. in: BGE 135 II 296) ist weder dargetan noch ersichtlich.

2.4. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführer kein im Sinne von
Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder
Änderung des vorinstanzlichen Entscheids haben. Folglich kann das Bundesgericht
auf die Beschwerde nicht eintreten. Entsprechend erübrigen sich Erörterungen
zum Vorwurf der Beschwerdeführer, wonach die KESB ihre Rolle im Rahmen des
Asylverfahrens nicht richtig wahrgenommen und ihre Pflicht, für das Wohl der
Kinder zu sorgen, "in eklatanter Weise verletzt" habe, weil sie gegenüber dem
Migrationsamt "in vorauseilendem Gehorsam" die Aufhebung jeglicher
Kindesschutzmassnahmen in Aussicht stellte. Immerhin ist auf die
vorinstanzlichen Erwägungen hinzuweisen, wonach es nicht in die Kompetenz der
KESB fiel, über den Verbleib der Kinder in der Schweiz bzw. deren Wegweisung
mit ihrer Mutter zu entscheiden, und es nicht darum gehen kann, mittels
Kindesschutzmassnahmen den endgültigen Asylentscheid aus den Angeln zu heben.
Damit setzen sich die Beschwerdeführer nicht auseinander.

3.

3.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführer. Sie
hätten deshalb grundsätzlich für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1
Satz 1 BGG). Angesichts der Umstände verzichtet das Bundesgericht aber darauf,
Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Dem Kanton Zürich ist keine
Entschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

3.2. Soweit es die Befreiung von der Bezahlung von Gerichtskosten beschlägt,
ist das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos geworden. Im Übrigen ist das Gesuch
abzuweisen. Wie die vorigen Erwägungen zeigen, müssen die vor Bundesgericht
gestellten Rechtsbegehren als von Anfang an aussichtslos gelten. Damit mangelt
es an einer materiellen Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos
geworden ist.

3. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. 

Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Dübendorf, dem Staatssekretariat für Migration SEM und
dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Februar 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Monn