Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.708/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_708/2019

Urteil vom 21. Februar 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter Marazzi, von Werdt,

Gerichtsschreiberin Gutzwiller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Katja Ammann,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Burkhardt,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Testamentseröffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 31. Juli 2019 (LF190036-O/U).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (geb. 1967) ist die Tochter und einziges Kind des am 9. März
2019 verstorbenen C.________ (geb. 1934). Dieser war in zweiter Ehe mit
B.________ (geb. 1947) verheiratet. Am 11. Januar 2018 errichtete der Erblasser
eine öffentliche letztwillige Verfügung. Darin hielt er unter anderem Folgendes
fest:

"2. Meine alleinige Erbin ist meine Ehefrau B.________ [...].

3. Meine Tochter A.________, [...], schliesse ich als Erbin aus. Sie erhält
aber ein Vermächtnis an Barmitteln oder Wertschriften in folgender Höhe:

Die Höhe des Vermächtnisses entspricht dem gesetzlichen Pflichtteil, abzüglich
der bereits erhaltenen ausgleichungspflichtigen Zuwendungen. Die Aufwendungen,
die ich für sie gemacht habe, etwa für Erziehung, Ausbildung, Lebensunterhalt,
Pferde, Autos, Lastautos, Hausumbau, Geldgeschenke (in Höhe von insgesamt rund
Fr. 500'000.--), sind bis zum Betrag von Fr. 5 (fünf) Millionen zur
Ausgleichung zu bringen, im darüber hinausgehenden Umfang sind sie von der
Ausgleichung befreit. Ebenfalls zur Ausgleichung zu bringen sind die
Aufwendungen für die Liegenschaft D.________.

4.

5. E s sind die folgenden Legate auszurichten: [es folgen vier Vermächtnisse im
Betrag von je Fr. 50'000.--] " 

A.b. Am 31. Mai 2019 eröffnete das Bezirksgericht U.________ das Testament vom
11. Januar 2018 und verfügte in Ziff. 6 des Urteils, dass auf B.________ auf
schriftliches Verlangen eine Erbenbescheinigung ausgestellt werde, sofern
dagegen nicht binnen Monatsfrist seit Zustellung des Urteils durch schriftliche
Eingabe an das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirks U.________
Einsprache im Sinne von Art. 559 Abs. 1 ZGB erhoben werde.

B.

A.________ erhob am 13. Juni 2019 beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung.
Sie beantragte, es sei Vormerk zu nehmen, dass sie pflichtteilsgeschützte Erbin
und somit Universalsukzessorin des Erblassers und Ziff. 6 des erstinstanzlichen
Urteils dahingehend zu ergänzen sei, dass auf B.________ und auf sie selber auf
schriftliches Verlangen eine Erbenbescheinigung ausgestellt werde. Mit Urteil
vom 31. Juli 2019 wies das Obergericht die Berufung ab.

C.

Mit Eingabe vom 11. September 2019 wendet sich A.________ (Beschwerdeführerin)
an das Bundesgericht. Sie unterbreitet ihm die bereits im oberinstanzlichen
Verfahren gestellten Begehren.

Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen
eingeholt.

Erwägungen:

1.

Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss, mit dem das Obergericht
darüber befand, ob der Einzelrichter am Bezirksgericht bei der behördlichen
Testamentseröffnung (Art. 557 ZGB) die richtigen Personen auf die Möglichkeit
hinwies, nach Massgabe von Art. 559 Abs. 1 ZGB die Ausstellung einer
Erbenbescheinigung zu verlangen (vgl. Sachverhalt Bst. A.b). Die
Beschwerdefrist ist gewahrt (Art. 100 Abs. 1BGG). Das Obergericht ist ein
oberes kantonales Gericht, das als letzte kantonale Instanz auf Rechtsmittel
hin entschieden hat (Art. 75 BGG). Das Verfahren betreffend die
Testamentseröffnung findet in der streitigen Verfügung bzw. deren Bestätigung
durch das Obergericht seinen Abschluss (Art. 90 BGG). Der Streitwert übersteigt
Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG).

2.

2.1. Nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG ist zur Beschwerde an das Bundesgericht nur
berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Die
Beschwerdebefugnis setzt ein aktuelles und praktisches Interesse an der
Gutheissung der Beschwerde voraus. Die rechtsuchende Partei muss eine im
konkreten Fall eingetretene Verletzung ihrer Rechte geltend machen; sie kann
sich nicht damit begnügen, Rechtsfragen aufzuwerfen, die ihre Rechtsstellung
gar nicht berühren (vgl. Urteil 5A_845/2017 vom 14. Mai 2018 E. 3.1 mit
Hinweisen). Ob ein aktuelles Interesse gegeben ist, beurteilt sich nach den
Wirkungen und der Tragweite einer allfälligen Gutheissung der Beschwerde (vgl.
BGE 131 I 153 E. 1.2 mit Hinweis). Ist das aktuelle Interesse schon bei
Einreichung der Beschwerde nicht gegeben, so tritt das Bundesgericht auf die
Beschwerde nicht ein (BGE 136 III 497 E. 2.1 mit Hinweisen).

2.2. Die Testamentseröffnung ist ein Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Soweit sich die Eröffnungsbehörde dazu äussert, wem auf Verlangen eine
Erbenbescheinigung ausgestellt wird ("Erbscheinprognose"), liegt dieser
Einschätzung eine bloss vorläufige und unpräjudizielle Auslegung der fraglichen
letztwilligen Verfügungen zugrunde, die weder verbindlich ist noch
materiellrechtliche Wirkung hat. Es ist nicht Sache der Eröffnungsbehörde,
sondern allein des ordentlichen Zivilrichters, die materielle Rechtslage zu
beurteilen (Urteil 5A_735/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.2; FRANK EMMEL, in:
Abt/Weibel [Hrsg.], Erbrecht, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 557
ZGB). Insofern gilt für das Verfahren der Testamentseröffnung nichts anderes
als für dasjenige der Ausstellung einer Erbenbescheinigung (dazu BGE 128 III
318 E. 2.2.2 mit Hinweisen; Urteile 5A_735/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.2;
5A_764/2010 vom 10. März 2011 E. 3.3.1). Entsprechend kann die hier
beanstandete Erbscheinprognose auch nicht als verbindliche behördliche Aussage
darüber gelten, ob der Beschwerdeführerin eine Erbenbescheinigung auszustellen
oder zu versagen sein wird. Allein die Möglichkeit, dass die zuständige Behörde
bei der Beurteilung eines allfälligen Gesuchs um Ausstellung einer
Erbenbescheinigung an ihrer früheren Einschätzung aus dem Verfahren der
Testamentseröffnung festhalten könnte, genügt nicht als aktuelles und
praktisches Interesse im Sinne von Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG.

3.

Aus dem genannten Grund kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Die
Beschwerdeführerin unterliegt und wird dadurch kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
BGG). Sie beantragt indes, die Kosten seien selbst im Falle des Unterliegens
dem Nachlass aufzuerlegen, und zwar mit der Begründung, Auslöser für das
vorliegende Verfahren sei die gesetzwidrige Verfügung des Erblassers, mit der
er den gesetzlichen Pflichtteilsschutz seiner Tochter habe umgehen wollen.
Vorliegend unterliegt die Beschwerdeführerin, weil sie kein schutzwürdiges
Interesse an der Beschwerdeführung hat. Diesen Umstand hat sie sich selbst
zuzuschreiben und trägt dafür auch die alleinige Verantwortung. Folglich ist
ihr Antrag abzuweisen. Der Beschwerdegegnerin ist kein
entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden (Art. 68 Abs. 1 und 2BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Februar 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller