Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.706/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_706/2019

Urteil vom 13. September 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Olten-Gösgen.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom
5. September 2019 (VWBES.2019.299).

Sachverhalt:

Am 13. August 2019 verfügte die ärztliche Leitung der Psychiatrischen Klinik
U.________ die Zurückbehaltung von A.________. Am 14. August 2019 verlängerte
die KESB Olten-Gösgen die fürsorgerische Unterbringung.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Solothurn mit Urteil vom 5. September 2019 ab.

Am 9. September 2019 reichte A.________ beim Verwaltungsgericht ein
vorformuliertes Blatt mit dem Titel "Rekurs gegen die Fürsorgerische
Unterbringung (FU) " ein, in welchem er seinen Namen eingefüllt und seine
Unterschrift sowie den Text "Der letzte Rekurs wurde aufgrund von Lügen
abgelehnt, darum verlange ich ein Anwalt (Staatsanwalt) beim nächsten Gespräch!
" angebracht hatte. Mit Schreiben vom 11. September 2019 leitete das
Verwaltungsgericht diese Eingabe an das Bundesgericht weiter zur Prüfung, ob es
sich um eine Beschwerde gegen sein Urteil vom 5. September 2019 handle.

Erwägungen:

1. 

Das vorformulierte Schreiben scheint als Vorlage gedacht für die Anrufung des
Gerichtes gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB bei ärztlicher fürsorgerischer
Unterbringung bzw. gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB bei einer Anordnung durch die
KESB. Nachdem aber am 9. September 2019 das Verwaltungsgericht bereits
entschieden hat, muss die am selben Tag gemachte Eingabe zwangsläufig als
dagegen gerichtete Beschwerde an das Bundesgericht verstanden werden, zumal ein
genügender Wille ersichtlich ist, sich gegen die fürsorgerische Unterbringung
mit Rechtsmitteln zur Wehr zu setzen.

2. 

Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form
dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42
Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen
Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

Eine dahingehende Begründung enthält die Beschwerde nicht und es ist auch nicht
zu sehen, inwiefern der verwaltungsgerichtliche Entscheid, in welchem der
Schwächezustand (paranoide Schizophrenie) sowie das selbst- und
drittgefährdende Verhalten, die Erforderlichkeit der Unterbringung aufgrund der
noch deutlich vorhandenen Wahnsymptomatik und die Eignung der Klinik unter
Bezugnahme auf das Gutachten vom 2. September 2019 ausführlich behandelt
werden, gegen Recht verstossen könnte.

3. 

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht
hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

4. 

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Olten-Gösgen und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. September 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli