Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.697/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_697/2019

Urteil vom 17. September 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland.

Gegenstand

Lohnpfändung, Existenzminimum,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern,
Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 28. August 2019

(ABS 19 216, ABS 19 217).

Erwägungen:

1. 

Gegen den Beschwerdeführer läuft eine Lohnpfändung. Am 3. Juni 2019 revidierte
das Betreibungsamt das Existenzminimum. Dagegen beschwerte sich der
Beschwerdeführer am 10. Juni 2019. Mit Entscheid vom 28. August 2019 wies das
Obergericht des Kantons Bern die Beschwerde ab. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege schrieb es als gegenstandslos ab.

Dagegen hat der Beschwerdeführer mit einer auf den 4. September 2019 datierten
Eingabe Beschwerde an das Bundesgericht erhoben (Einwurf der unfrankierten
Sendung in den Briefkasten gemäss Vermerk auf dem Couvert angeblich am 5.
September 2019; Poststempel wahrscheinlich 9. September 2019; Eingang beim
Bundesgericht am 10. September 2019). Mit einer auf den 10. September 2019
datierten Eingabe hat der Beschwerdeführer die Beschwerde ergänzt (Poststempel
auf dem wiederum unfrankierten Couvert 12. September 2019).

2. 

Gemäss dem Track & Trace-Auszug der Schweizerischen Post hat der
Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid am 30. August 2019
entgegengenommen. Die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG)
lief demnach am Montag, 9. September 2019, ab.

Die erste Eingabe des Beschwerdeführers ist zwar rechtzeitig erfolgt, enthält
jedoch keine Anträge und keinerlei Auseinandersetzung mit dem angefochtenen
Entscheid. Sie genügt damit offensichtlich den Anforderungen an eine Beschwerde
gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht. Die Beschwerdeergänzung vom 10. bzw. 12.
September 2019 ist hingegen verspätet und kann nicht berücksichtigt werden.
Allerdings kündigt der Beschwerdeführer in seiner ersten Eingabe weitere
Eingaben an und führt aus, er habe keine Patrone für den Drucker, um Kopien zu
erstellen. Er stellt jedoch kein Fristwiederherstellungsgesuch (Art. 50 BGG).
Zudem war er offensichtlich nicht gehindert, fristgerecht eine handschriftliche
Beschwerde zu verfassen. Es ist nichtersichtlich, dass er unverschuldet davon
abgehalten worden wäre, rechtzeitig Beschwerde zu führen.

Die Beschwerde ist somit offensichtlich unzulässig bzw. offensichtlich
unzureichend begründet. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das
präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a
und b BGG).

3. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Für das bundesgerichtliche Verfahren stellt er kein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons
Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 17. September 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg