Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.693/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_693/2019

Urteil vom 9. September 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsiderendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________.

Gegenstand

Antrag um Aufhebung der Beistandschaft,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 31. Juli 2019 (PQ190046-O/U).

Sachverhalt:

Mit Beschluss der damaligen Vormundschaftsbehörde V.________ vom 13. April 2010
wurde für A.________ eine Beistandschaft gemäss Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393
Ziff. 2 aZGB errichtet und mit Beschluss der KESB U.________ vom 8. Janaur 2015
in eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 und
395 ZGB umgewandelt.

Am 17. Mai 2017 beantragte A.________ die Aufhebung der Beistandschaft und
beklagte sich im Übrigen über die Amtsführung des Beistandes. Mit Entscheid vom
20. Dezember 2018 wies die KESB die Beschwerde ab.

Mit Urteil vom 4. Juni 2019 wies der Bezirksrat U.________ die Beschwerde
teilweise ab und die Sache teilweise zur rechtsgenüglichen Erstellung des
Sachverhaltes an die KESB zurück.

Mit Beschluss vom 31. Juli 2019 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die
hiergegen erhobene Beschwerde zufolge abgelaufener Beschwerdefrist nicht ein.
Es hielt fest, dass auf die Beschwerde auch mangels genügender Begründung nicht
eingetreten werden könnte.

Gegen den obergerichtlichen Beschluss hat A.________ am 5. September 2019 beim
Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit dem Begehren um Aufhebung der
Beistandschaft.

Erwägungen:

1. 

Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht
eingetreten. Streitgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob die
Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38
E. 1.2 S. 41).

2. 

Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in
gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung
des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. 

Die Beschwerdeführerin äussert sich mit keinem Wort zu den
Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides (verspätete kantonale
Beschwerde und mangelnde Beschwerdebegründung). Vielmehr behauptet sie einfach,
keinen Schwächezustand aufzuweisen und keine behördliche Unterstützung zu
brachen, weshalb die Weiterführung der Beistandschaft nicht angezeigt sei.
Damit ist nicht dargetan, inwiefern die Nichteintretenserwägungen gegen Recht
verstossen sollen.

4. 

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht
hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

5. 

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde U.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. September 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli