Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.688/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_688/2019

Urteil vom 6. November 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter Marazzi, Schöbi,

Gerichtsschreiber Monn.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH,

vertreten durch Rechtsanwalt Mirco Ceregato,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Müller,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts,

Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Aargau, 1.
Kammer, vom 6. August 2019 (HSU.2019.85).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die A.________ GmbH ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach
österreichischem Recht mit Sitz in U.________ (Österreich). Sie bezweckt
insbesondere die Herstellung und den Vertrieb von Bauelementen sowie den
Handel.

A.b. Die B.________ AG ist in V.________ (ZH) ansässig. Ihr Zweck besteht im
Wesentlichen in der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Immobilien sowie
in der Verwaltung und Überbauung von Liegenschaften für eigene und fremde
Rechnung. Die B.________ AG ist Alleineigentümerin des Grundstücks GB
W.________ Nr. xxx (E-GRID: CH yyy), Plan-Nr. zzz.

B.

B.a. Mit einem Gesuch vom 29. Mai 2019, das gleichentags der Post übergeben
wurde, stellte die A.________ GmbH beim Handelsgericht des Kantons Aargau das
Begehren, das Grundbuchamt anzuweisen, zu ihren Gunsten und zu Lasten des
Grundstücks GB W.________ Nr. xxx (Bst. A.b) ein Bauhandwerkerpfandrecht mit
einer Pfandsumme von Fr. 215'494.88 nebst Zins zu 5 % seit dem 24. März 2019
provisorisch einzutragen. Ausserdem verlangte sie, diesem Begehren im Sinne
einer superprovisorischen Anordnung ohne Anhörung der B.________ AG zu
entsprechen.

B.b. Der Präsident des Handelsgerichts entsprach dem Antrag um
superprovisorische Anordnung der Vormerkung der vorläufigen Eintragung eines
Bauhandwerkerpfandrechts im beantragten Umfang. Er wies das Grundbuchamt Baden
an, die Vormerkung sofort einzutragen (Verfügung vom 3. Juni 2019). Tags darauf
merkte das Grundbuchamt die vorläufige Eintragung im Tagebuch vor.

B.c. Mit Eingaben vom 1. und 9. Juli 2019 verlangte die B.________ AG, das
Gesuch vollumfänglich abzuweisen und das Grundbuchamt anzuweisen, die
Vormerkung der vorläufigen Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts (Bst. B.b)
zu löschen. Die A.________ GmbH reagierte darauf am 11. Juli 2019 mit einer
Stellungnahme.

B.d. In der Folge wies der Präsident des Handelsgerichts das Gesuch vom 29. Mai
2019 (Bst. B.a) ab. Das Grundbuchamt wies er an, die vorgemerkte vorläufige
Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts zu löschen (Entscheid vom 6. August
2019).

C.

Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 4. September 2019 wendet sich die A.________
GmbH (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt, den Entscheid
des Handelsgerichts aufzuheben und das Gesuch um provisorische Eintragung eines
Bauhandwerkerpfandrechts gutzuheissen; eventuell sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Begehren, der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zu erteilen, entsprach der Präsident der II.
zivilrechtlichen Abteilung mit Verfügung vom 24. September 2019. Das
Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten überweisen lassen, in der Sache
jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet.

Erwägungen:

1.

Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen den Entscheid, mit dem das
Handelsgericht das Gesuch um vorläufige Eintragung eines
Bauhandwerkerpfandrechts mit einer Pfandsumme von Fr. 215'494.88 nebst Zins zu
5 % seit 24. März 2019 abweist. Dieser auf Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB
gestützte Entscheid ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (BGE 137 III
589 E. 1.2.2 S. 591). Er beschlägt eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG)
vermögensrechtlicher Natur, deren Streitwert die gesetzliche Mindestgrenze von
Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG) übersteigt. Gegen Entscheide des
Handelsgerichts als einziger kantonaler Vorinstanz steht die Beschwerde in
Zivilsachen nach Massgabe von Art. 75 Abs. 2 Bst. b BGG offen (s. zur
handelsrechtlichen Natur von Streitigkeiten um Bauhandwerkerpfandrechte BGE 138
III 471 E. 4 S. 479 f.). Auf die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte
Beschwerde ist einzutreten.

2.

Entscheide im Zusam menhang mit der vorläufigen Eintragung von
Bauhandwerkerpfandrechten (Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) gelten als vorsorgliche
Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG (Urteile 5A_849/2016 vom 28. März 2017 E.
2.2; 5A_613/2015 vom 22. Januar 2016 E. 1 mit Hinweisen). Die
Beschwerdeführerin kann vor Bundesgericht daher nur die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte rügen. Aucheine Berichtigung oder Ergänzung der
Sachverhaltsfeststellungen kommt nur in Frage, wenn die kantonale Instanz
verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588). Für
alle Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das
strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286). Das
bedeutet, dass der Schriftsatz die wesentlichen Tatsachen und eine kurz
gefasste Darlegung darüber enthalten muss, welche verfassungsmässigen Rechte
bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid
verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene
und soweit möglich belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134
II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.).

Wer sich auf eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) berufen will, kann
sich demnach nicht darauf beschränken, die Sach- oder Rechtslage aus seiner
Sicht darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als
willkürlich zu bezeichnen. Die rechtsuchende Partei muss vielmehr anhand der
angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dartun, inwiefern das kantonale Gericht
willkürlich entschieden haben soll und der Entscheid an einem qualifizierten
und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 a.a.O.; 117 Ia 10 E. 4b S.
11 f.) und auch im Ergebnis in krasser Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderläuft (vgl. zum Begriff der Willkür BGE 144 I 113 E. 7.1 S. 124; 141 I
49 E. 3.4 S. 53). Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar
zutreffender erscheint, begründet keine Willkür (BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5; 129 I
173 E. 3.1 S. 178).

3.

Anlass zur Beschwerde gibt die Erkenntnis des Handelsgerichts, dass die
Beschwerdeführerin die Einhaltung der gesetzlichen Frist zur Eintragung des
Bauhandwerkerpfandrechts nicht glaubhaft gemacht habe. Nach Art. 839 Abs. 2 ZGB
hat die Eintragung bis spätestens vier Monate nach der Vollendung der Arbeit zu
erfolgen. Das Handelsgericht weist darauf hin, dass sich die Eintragungsfrist
nach Art. 7 ZGB i.V.m. Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. Abs. 2 OR berechne, also
an demjenigen Tag des letzten Monats ende, der durch seine Zahl dem Tag der
Arbeitsvollendung entspricht. Mit Blick auf das Beweismass erinnert es an die
Rechtsprechung, wonach im Streit um die vorläufige Eintragung eines
Bauhandwerkerpfandrechts weniger strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung
zu stellen seien, als es diesem Beweismass für vorsorgliche Massnahmen (Art.
261 ff. ZPO) sonst entspreche. Letztlich habe der Unternehmer nur die blosse
Möglichkeit eines Anspruchs auf ein Bauhandwerkerpfandrecht nachzuweisen.

Bezogen auf den konkreten Fall stellt die Vorinstanz fest, dass die vom
Grundbuchamt vorgemerkte vorläufige Eintragung vom 4. Juni 2019 datiere.
Entsprechend müsse die Beschwerdeführerin glaubhaft machen, dass am oder nach
dem 4. Februar 2019 noch fristwahrende Arbeiten erfolgten. Die Behauptung der
Beschwerdeführerin, dass die letzten Arbeiten am 21. Februar 2019 stattfanden,
lässt die Vorinstanz nicht gelten. Das Übernahmeprotokoll vom 25. Februar 2019,
mit dem die Beschwerdeführerin ihre Behauptung zu belegen versuche, sei nicht
geeignet, den Zeitpunkt der letzten Arbeiten glaubhaft zu machen. Es belege
einzig, dass die förmliche Übernahme der Arbeitsleistung am 25. Februar 2019
erfolgte und die letzten fristwahrenden Arbeiten vor diesem Datum ausgeführt
wurden, nicht aber den tatsächlichen Zeitpunkt der letzten Arbeiten. Ebenso
wenig lasse sich beurteilen, ob es sich bei den getätigten Arbeiten um den
Einbau von Feuerschutztüren und damit um Vollendungsarbeiten im Sinne von Art.
839 Abs. 2 ZGB handelte. Das von der Beschwerdeführerin auch hierfür als
Beweismittel offerierte Übernahmeprotokoll nenne die letzten getätigten
Arbeiten in keiner Weise.

Die Beweismittel, welche die Beschwerdeführerin mit der Stellungnahme vom 11.
Juli 2019 (s. Sachverhalt Bst. B.c) ins Recht legte, taxiert das Handelsgericht
als unbeachtlich. Alleine der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin
Tatsachenvorbringen der Beschwerdeführerin bestreite, berechtige Letztere nicht
dazu, Tatsachenvorbringen oder Beweismittel zu ergänzen, zu konkretisieren oder
neu aufzustellen. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin damit rechnen
müssen, dass das Fertigstellungsdatum und die Unerlässlichkeit bzw. die
funktionelle Notwendigkeit der ausgeführten Arbeiten bestritten würden. Die
Beschwerdeführerin begründe nicht, weshalb ihr verspätetes Vorbringen neuer
Tatsachen und Beweismittel entschuldbar sein sollte. Insofern seien die
Tatsachenvorbringen und Beweismittel nicht als unechte Noven zu qualifizieren.
Im Übrigen sei auch nicht ersichtlich, inwiefern die vorgebrachten
Tatsachenbehauptungen bzw. Beweismittel echte Noven darstellen sollten. Im
Einzelnen stellt das Handelsgericht zunächst klar, dass die Gesuchsbeilage 16
bei der Beurteilung, wann die Arbeiten fertiggestellt worden waren, nicht zu
berücksichtigen sei. Es gehe nicht an, die Tatsachenbehauptung betreffend
Fertigstellung der Arbeiten nachträglich mit einem bereits ins Recht gelegten,
aber an dieser Stelle nicht offerierten Beweismittel zu verbinden. Denn mittels
einer Noveneingabe könnten inhaltlich mangelhafte Eingaben nicht verbessert
werden. Unbeachtlich ist laut Vorinstanz auch die Beilage 19 zur Stellungnahme
vom 11. Juli 2019. Die Meldebestätigung der Erwerbstätigkeit von entsandten
Arbeitnehmenden datiere vom 20. Februar 2019, habe somit bereits vor Eintritt
des Aktenschlusses bestanden und hätte schon im Rahmen des Gesuchs beigebracht
werden können. Nach dem Gesagten könne das Schriftstück auch nicht als unechtes
Novum gelten. Was das Fahrtenbuch vom 1. bis zum 28. Februar 2019 (Beilage 20
zur Stellungnahme vom 11. Juli 2019) angeht, ist für die Vorinstanz nicht
ersichtlich, dass das Dokument erst nach Einreichung des Gesuchs entstanden
ist. Dies werde auch nicht vorgebracht, noch äussere sich die
Beschwerdeführerin dazu, weshalb sie die Urkunde trotz zumutbarer Sorgfalt
nicht vor Aktenschluss habe einreichen können. Entsprechend sei auch Beilage 20
im Rahmen einer unzulässigen Noveneingabe in den Prozess eingeführt worden.

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin rügt zum einen eine Verletzung des Willkürverbots
(Art. 9 BV). Indem das Handelsgericht das Abnahmeprotokoll als Beweis im Sinne
der Glaubhaftmachung für die Vollendung nicht genügen lasse, stelle es höhere
Anforderungen an die Glaubhaftmachung als die herrschende Rechtsprechung und
wende Art. 839 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 261 ZPO qualifiziert falsch an. Dem
Abnahmeprotokoll sei unter Ziffer 2 "Gewerk" zu entnehmen, dass es sich bei den
eingebauten Türen um Metalltüren und somit nicht um normale Türen handelte.
Dass Feuerschutztüren eingebaut wurden, habe die Beschwerdegegnerin nicht
bestritten und ergebe sich aus den Gesuchsbeilagen 5 und 6. Indem das
Handelsgericht feststelle, nicht beurteilen zu können, ob Feuerschutztüren
eingebaut worden seien, würdige es den Sachverhalt willkürlich. Dies gelte umso
mehr, als das Handelsgericht selbst einräume, dass bereits der Einbau normaler
Türen funktionell notwendig wäre.

4.2. Gemäss Art. 961 Abs. 3 ZGB bewilligt das Gericht die Vormerkung der
vorläufigen Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts, nachdem der Ansprecher
seine Berechtigung glaubhaft gemacht hat. Für die Angelegenheit gilt das
summarische Verfahren (Art. 249 Bst. d Ziff. 5 ZPO). Zutreffend weist die
Vorinstanz darauf hin, dass an die Glaubhaftmachung, wie sie Art. 961 Abs. 3
ZGB verlangt, weniger strenge Anforderungen gestellt werden, als es diesem
Beweismass sonst entspricht (BGE 137 III 563 E. 3.3 S. 567 mit Hinweisen).
Aufgrund der besonderen Interessenlage darf die vorläufige Eintragung eines
Bauhandwerkerpfandrechts nur verweigert werden, wenn der Bestand des
Pfandrechts als ausgeschlossen erscheint oder höchst unwahrscheinlich ist; im
Zweifelsfall, bei unklarer oder unsicherer Rechtslage, ist die vorläufige
Eintragung zu bewilligen und die Entscheidung dem ordentlichen Richter zu
überlassen (BGE 86 I 265 E. 3 S. 269 f.; s. aus der neueren Rechtsprechung etwa
das Urteil 5A_426/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 3.4 mit Hinweisen).

Gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB hat die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts bis
spätestens vier Monate nach der Vollendung der Arbeit zu erfolgen. Nach der
Rechtsprechung gelten Bauarbeiten grundsätzlich dann als vollendet, wenn alle
Verrichtungen, die Gegenstand des Werkvertrages bilden, ausgeführt worden sind
und das Werk abgeliefert werden kann. Nicht in Betracht fallen dabei
geringfügige oder nebensächliche, rein der Vervollkommnung dienende Arbeiten
oder Ausbesserungen wie der Ersatz gelieferter, aber fehlerhafter Teile oder
die Behebung anderer Mängel. Geringfügige Arbeiten gelten aber dann als
Vollendungsarbeiten, wenn sie - namentlich aus Sicherheitsgründen -
unerlässlich sind; insoweit werden Arbeiten weniger nach quantitativen als
vielmehr nach qualitativen Gesichtspunkten gewürdigt (BGE 125 III 113 E. 2b S.
116; 106 II 22 E. 2b S. 25 f. mit Hinweisen; Urteile 5A_282/2016 vom 17. Januar
2017 E. 4.1; 5A_613/2015 vom 22. Januar 2016 E. 4).

4.3. Die Willkürrüge der Beschwerdeführerin ist zum Scheitern verurteilt. Der
Vorwurf der Beschwerdeführerin, dass das Handelsgericht das Übernahmeprotokoll
vom 25. Februar 2019 "als Beweis im Sinne der Glaubhaftmachung für die
Vollendung nicht genügen lasse", geht an der Sache vorbei. Der angefochtene
Entscheid bringt hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass sich die Erwägungen,
mit denen das Handelsgericht diesem Beweismittel die Eignung abspricht, nicht
auf die Glaubhaftmachung der Vollendung beziehen, sondern auf die
Glaubhaftmachung des Zeitpunkts, in welchem die Vollendung erfolgte (s. E. 3).
Dass die Beschwerdeführerin die geschuldeten Arbeiten vollendet hatte, war im
vorinstanzlichen Verfahren offensichtlich nicht bestritten und damit (von der
Beschwerdeführerin) auch nicht glaubhaft zu machen. Genau auf diese
Unterscheidung zwischen der Vollendung (als solcher) und dem Zeitpunkt der
Vollendung kommt es hier aber an: Dem angefochtenen Entscheid zufolge war zu
beurteilen, ob das fragliche Protokoll im Sinne von Art. 961 Abs. 3 ZGB zur
Glaubhaftmachung taugt, dass die letzten fristwahrenden Arbeiten am oder nach
dem 4. Februar 2019 erfolgten. Weshalb das Handelsgericht in Willkür verfällt,
wenn es die besagte Urkunde für ungeeignet erachtet, den Zeitpunkt der letzten
fristwahrenden Arbeiten glaubhaft zu machen, ist der Beschwerde nicht zu
entnehmen.

Nach dem Gesagten bleibt es dabei, dass das Übernahmeprotokoll vom 25. Februar
2019 nicht geeignet ist, den Zeitpunkt der letzten Arbeiten glaubhaft zu
machen. Angesichts dessen kann offenbleiben, ob aus diesem Protokoll (auch)
hervorgeht, dass es sich bei den getätigten Arbeiten um den Einbau von
Feuerschutztüren und damit - laut Vorinstanz (E. 3) - um Vollendungsarbeiten im
Sinne von Art. 839 Abs. 2 ZGB handelte. Auf den Vorwurf der Beschwerdeführerin,
dass die Vorinstanz dies in willkürlicher Würdigung des Sachverhalts verneine,
ist deshalb nicht weiter einzugehen. Immerhin ist aber Folgendes klarzustellen:
Ob ein Handwerker oder Unternehmer seine Arbeit im Sinne von Art. 839 Abs. 2
ZGB vollendet, beurteilt sich grundsätzlich anhand der von diesem Handwerker
oder Unternehmer erbrachten Verrichtungen und nicht danach, ob diese Arbeiten
zur Vollendung eines anderen (Gesamt-) Werks erforderlich oder dienlich sind
(vgl. auch RAINER SCHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, Systematischer
Aufbau, 3. Aufl. 2008, Rz. 1143 ff.). Entsprechend tut hier nichts zur Sache,
dass Feuerschutztüren, wie sie die Beschwerdeführerin für das gegnerische
Bauvorhaben "Hotel Hilton W.________" gefertigt, geliefert und eingebaut haben
will, als Vollendungsarbeiten anzusehen wären, weil der Einbau von
Feuerschutztüren unerlässlich bzw. funktionell notwendig ist oder weil ein Haus
mit fehlenden Türen nicht fertiggestellt erscheint, wie die Vorinstanz betont.

5.

5.1. Zum andern beklagt sich die Beschwerdeführerin über eine Verletzung ihres
Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Der Streit dreht sich um
die Schlussrechnung Nr. 219092 vom 21. Februar 2019, welche die
Beschwerdeführerin als Beilage 16 zu ihrem Gesuch vom 29. Mai 2019 (s.
Sachverhalt Bst. B.a) ins Recht legte und auf die sie auch in ihrer
Stellungnahme vom 11. Juli 2019 (s. Sachverhalt Bst. B.c) hinwies. Die
Beschwerdeführerin erklärt, die Schlussrechnung weise auf jeder Seite den
Leistungszeitraum von August 2018 bis Februar 2019 aus. In ihrer Stellungnahme
vom 11. Juli 2019 habe sie auf diese Urkunde Bezug genommen, um die gegnerische
Behauptung zu bestreiten, wonach die Arbeiten bereits am 21. Januar 2019
vollendet worden seien. Dem Handelsgericht wirft sie vor, das Schriftstück bei
der Beurteilung der Frage, wann die Arbeiten fertiggestellt wurden, nicht zu
berücksichtigen. Sie tritt damit den vorinstanzlichen Erwägungen entgegen,
wonach sie die Tatsachenbehauptung betreffend die Fertigstellung der Arbeiten,
die sie in ihrem Gesuch aufstellte, nicht im Rahmen einer Noveneingabe mit
einem neuen, aber bereits im Recht liegenden Beweismittel verbinden durfte (s.
E. 3). Damit verletze die Vorinstanz ihren Anspruch auf Äusserung als
Teilgehalt ihres Gehörsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1
EMRK. Indem sie in ihrer Stellungnahme vom 11. Juli 2019 die Vollendung der
Arbeiten mit Datum 21. Januar 2019 bestritten und an ihrer ursprünglichen
Behauptung festgehalten habe, wonach die Arbeiten am 21. Februar 2019 vollendet
worden sind, habe sie weder eine neue Tatsache behauptet noch - mit dem Verweis
auf die Gesuchsbeilage 16 - ein neues Beweismittel eingereicht, so die
Argumentation der Beschwerdeführerin. Könnte sich eine Partei im Rahmen des
Replikrechts nicht einmal mehr auf bereits ins Recht gelegte Beweismittel
abstützen, um eine neue gegnerische Behauptung zu bestreiten und zu entkräften,
würde der Gehalt von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK "komplett
ausgehöhlt". Das Grundrecht auf rechtliches Gehör berechtige die Parteien, zu
allen Angriffs- und Verteidigungsmitteln der Gegenpartei Stellung zu nehmen; es
diene der Sachaufklärung.

5.2. Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör.
Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es
ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar,
der in die Rechtsstellung des Rechtsunterworfenen eingreift (BGE 127 I 54 E. 2b
S. 56). Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörde, die Vorbringen
des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich zu
hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (BGE 143 III 65
E. 5.2 S. 70).

Aus dem verfassungsmässig garantierten Gehörsanspruch folgt unter anderem das
Recht einer Partei, sich im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zu den
Stellungnahmen und Vernehmlassungen der anderen Verfahrensparteien, unteren
Instanzen und weiteren Stellen zu äussern ("Replikrecht"; s. BGE 142 III 48 E.
4.1.1 S. 52 f.; 139 I 189 E. 3.2 S. 191 f.; 138 I 484 E. 2.1 S. 485 f.; 133 I
98 E. 2.1 S. 99). Das Äusserungsrecht steht einer Prozesspartei unabhängig
davon zu, ob die eingereichte Eingabe neue und/oder wesentliche Vorbringen
enthält und ob sie im Einzelfall geeignet ist, den richterlichen Entscheid zu
beeinflussen. Es ist Sache der Parteien und nicht des Gerichts zu beurteilen,
ob eine neue Eingabe oder ein neues Beweismittel Bemerkungen erfordert (BGE 138
I 484 a.a.O.; 137 I 195 E. 2.3.1 S. 197; 133 I 100 E. 4.3 S. 102; 132 I 42 E.
3.3.2 S. 46). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht dieses
Replikrecht unabhängig davon, ob ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, eine
Frist zur Stellungnahme angesetzt oder die Eingabe lediglich zur Kenntnisnahme
oder zur Orientierung zugestellt worden ist. Eine Partei, die eine Eingabe ohne
Fristansetzung erhält und dazu Stellung nehmen will, ist aber gehalten, dies
umgehend zu tun oder zumindest zu beantragen, ansonst die Behörde annehmen
darf, sie habe auf eine weitere Eingabe verzichtet (BGE 138 I 484 E. 2.2 S.
486).

5.3. Mit ihrer Argumentation verkennt die Beschwerdeführerin die formelle Natur
des unbedingten Replikrechts, wie es sich aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt: Das
verfassungsmässige Äusserungsrecht erschöpft sich gerade darin, sich Gehör zu
verschaffen. Ist dies geschehen, so ist dem Gehörsanspruch Genüge getan.
Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin unterstellt, schreibt Art. 29 Abs. 2
BV der Behörde nicht vor, wie sie auf die Äusserung der Partei mit Blick auf
die Entscheidfindung zu reagieren hat. So bewahrt das unbedingte Replikrecht
eine Partei beispielsweise nicht davor, ihre Anliegen in einer Weise zu
begründen, die den prozessualen Anforderungen genügt (Urteil 4A_213/2015 vom
31. August 2015 E. 2.1.2). Nichts anderes gilt für die Beurteilung, ob ein
bestimmtes Vorbringen ein prozessual zulässiges Novum darstellt oder ob es
materiell geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Ersteres prüft das
Gericht anhand des anwendbaren Prozessrechts, Letzteres ist eine Frage der
richterlichen Beweiswürdigung. Der verfassungsmässige Gehörsanspruch verschafft
der Beschwerdeführerin also nicht die Möglichkeit, an den Schranken der
Zivilprozessordnung vorbei die prozessuale Zulässigkeit von
Tatsachenbehauptungen oder Beweismitteln zu erzwingen, indem sie ihre
Stellungnahme vom 11. Juli 2019 mit ihrem Replikrecht rechtfertigt. Das
Handelsgericht hat der Beschwerdeführerin nicht das Wort abgeschnitten. Im
Gegenteil hat es die in der Stellungnahme enthaltenen Vorbringen gehört,
geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Kam es mit Bezug auf die
streitige Gesuchsbeilage 16 zum Schluss, die Vorgehensweise der
Beschwerdeführerin sei nicht zulässig, so beschlägt diese Erkenntnis nicht das
rechtliche Gehör, sondern die Sachebene, das heisst die Rechtsanwendung, die
das Bundesgericht hier nur auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte hin
überprüft (E. 2). Dass die Vorinstanz die gesetzlichen Vorgaben der
Zivilprozessordnung im fraglichen Zusammenhang in verfassungswidriger,
insbesondere willkürlicher Weise angewendet hätte, behauptet die
Beschwerdeführerin aber nicht. Soweit sie sich in diesem Zusammenhang auch auf
Art. 6 Ziff. 1 EMRK beruft, tut sie nicht dar, inwiefern ihr die Europäische
Menschenrechtskonvention Rechte verschafft, die über den aus Art. 29 Abs. 2 BV
hergeleiteten Schutz hinausgehen.

6.

Die Beschwerde ist also unbegründet. Sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat die Beschwerdeführerin für die Gerichtskosten aufzukommen (Art.
66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin, die sich lediglich zum Gesuch um
aufschiebende Wirkung zu vernehmen hatte, mit ihrem dort gestellten Antrag aber
nicht durchdrang, ist keine Entschädigung geschuldet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Handelsgericht des Kantons Aargau, 1.
Kammer, und dem Grundbuchamt Baden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. November 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Monn