Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.682/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_682/2019

Urteil vom 28. Januar 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter von Werdt, Bovey,

Gerichtsschreiber Buss.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Root-Gisikon-Honau,

1. Betreibungsamt Risch,

2. Kanton Zug,

vertreten durch das Obergericht des Kantons Zug.

Gegenstand

Pfändungsankündigung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung als
obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 31.
Juli 2019 (2K 19 3).

Sachverhalt:

A. 

Der Kanton Zug betrieb die A.________ AG mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des
Betreibungsamts Risch für Fr. 22'200.-- nebst 5 % Zins seit 2. Dezember 2017.
Die A.________ AG erhob Rechtsvorschlag, worauf das Kantonsgericht Zug mit
Entscheid vom 15. Juni 2018 definitive Rechtsöffnung erteilte. Mit
Rechtshilfegesuch bzw. Pfändungsauftrag vom 10. August 2018 beauftragte das
Betreibungsamt Risch das Betreibungsamt Root-Gisikon-Honau, bei der Schuldnerin
allfällige Aktiven einzupfänden, mit Abklärung von Drittansprachen. Daraufhin
stellte das Betreibungsamt Root-Gisikon-Honau am 4. Januar 2019 eine
Pfändungsankündigung aus.

B. 

Eine von der A.________ AG am 16. Januar 2019 dagegen erhobene Beschwerde wies
das Bezirksgericht Hochdorf als untere kantonale Aufsichtsbehörde nach SchKG
mit Entscheid vom 9. April 2019 ab, soweit es darauf eintrat. Am 31. Juli 2019
wies das Kantonsgericht Luzern als obere kantonale Aufsichtsbehörde den
Beschwerde-Weiterzug ab, soweit es darauf eintrat.

C. 

Mit Eingabe vom 2. September 2019 (Postaufgabe) ist die A.________ AG an das
Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die obere
Aufsichtsbehörde. Eventuell sei die Pfändungsankündigung vom 4. Januar 2019
aufzuheben. Zudem stellt sie ein Gesuch um aufschiebende Wirkung.

Dem Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde mit Verfügung des präsidierenden
Mitglieds vom 17. September 2019 einzig in dem Sinne entsprochen, als den
Betreibungsämtern Root-Gisikon-Honau und Risch für die Dauer des
bundesgerichtlichen Verfahrens Verwertung- und Verteilungshandlungen untersagt
wurden.

In der Sache wurden die kantonalen Akten beigezogen, hingegen keine
Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist der Entscheid einer oberen kantonalen Aufsichtsbehörde
über die Pfändungsankündigung, mithin eine Schuldbetreibungs- und Konkurssache.
Dagegen ist die Beschwerde in Zivilsachen unabhängig eines Streitwertes gegeben
(Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75
Abs. 1 BGG). Auf die fristgerecht erhobene (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG)
Beschwerde ist aus dieser Sicht einzutreten.

1.2. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von
Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt
(Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2). Die Verletzung verfassungsmässiger
Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106
Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig - d.h. willkürlich - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Bei der Rüge der offensichtlich
unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106
Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft demnach nur klar und detailliert erhobene
Rügen. Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Auf solche rein
appellatorische Kritik am vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt tritt das
Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen).

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe ihr
verschiedentlich das rechtliche Gehör verweigert, indem sie diverse Vorbringen
übergangen habe.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die
Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen
auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus
folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es
nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr
kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die
Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite
des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die
höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und
auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 145 III 324 E. 6.1; 143 III 65 E. 5.2;
je mit Hinweisen).

Diesen Anforderungen wird der angefochtene Entscheid gerecht, zumal sich die
Vorinstanz - obwohl sie den Beschwerde-Weiterzug als ungenügend begründet
erachtet hat - mit den erhobenen Rügen sehr wohl befasst hat. Insbesondere ist
die Vorinstanz auch ausführlich auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin
betreffend die (bestrittene) Beseitigung des Rechtsvorschlags eingegangen. So
hat sie erwogen, dass der Rechtsöffnungsentscheid des Kantonsgerichts Zug vom
15. Juni 2018 die Verfahrensnummer ER 2018 189 trage, diese Nummer auch auf dem
Zustellcouvert aufgeführt sei und die Post U.________ auf dem Couvert das Datum
vom 23. Juni 2018 angebracht habe. Dies lasse darauf schliessen, dass der
Rechtsöffnungsentscheid vom 15. Juni 2018 mit der Verfahrensnummer ER 2018 189
im Couvert mit der gleichen Nummer verschickt worden sei. Unbegründet und
haltlos sei das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie im Sommer 2018 -
also im Zeitpunkt der Fällung des Rechtsöffnungsentscheids - an eine andere
Adresse umgezogen sei. Zum einen handle es sich dabei um eine reine
Parteibehauptung und zum anderen befinde sich gemäss aktuellem
Handelsregisterauszug das Domizil der Beschwerdeführerin seit 6. Juni 2004 und
nach wie vor an der Adresse B.________ yyy in U.________. Eine Verletzung der
Begründungspflicht liegt nach dem Gesagten nicht vor.

2.2. Eine Verletzung ihres Replikrechts (zum Begriff vgl. BGE 139 I 189 E. 3.2)
erblickt die Beschwerdeführerin in der Nichtberücksichtigung ihrer Eingabe vom
14. April 2019 (Postaufgabe) durch die untere Aufsichtsbehörde (welche ihren
Entscheid bereits am 9. April 2019 gefällt hatte). Die Vorinstanz hat
diesbezüglich jedoch festgehalten, die untere Aufsichtsbehörde habe ihren
Entscheid elf Tage nachdem sie der Beschwerdeführerin eine Kopie des
Zustellcouverts orientierungshalber zugestellt hatte erlassen. Die
Beschwerdeführerin belässt es diesbezüglich bei der appellatorischen und
gänzlich unsubstanziierten Behauptung, ihre Bemerkungen zum genannten
Beweismittel "umgehend nach Erhalt" vorgebracht zu haben. Eine den
qualifizierten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügende
Willkürrüge erhebt sie damit nicht (vgl. dazu vorne E. 1.3). Soweit die
Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang eine offensichtlich unrichtige
Feststellung des Sachverhalts behauptet, kann auf die Beschwerde nicht
eingetreten werden, womit der Rüge der Verletzung des Replikrechts der Boden
entzogen ist.

3. 

Die Vorinstanz ist zum Schluss gelangt, dass die Voraussetzungen für den Erlass
der Pfändungsankündigung gegeben waren. Dazu hat sie zusammengefasst erwogen,
die Pfändungsankündigung vom 4. Januar 2019 sei auf ein gemäss Art. 4 SchKG
zulässiges Rechtshilfegesuch des Betreibungsamtes Risch zurückzuführen und der
Einwand, wonach sich das Betreibungsamt Root-Gisikon-Honau eine Zuständigkeit
angemasst habe, haltlos. Sodann greife betreffend die Zustellung des
Rechtsöffnungsentscheids die Zustellfiktion, sei im Verfahren nach Art. 17 f.
SchKG der Rechtsöffnungsentscheid des Kantonsgerichts Zug nicht mehr zu prüfen
und sei die Pfändungsankündigung eindeutig vor der in der Folge wieder
aufgehobenen Konkurseröffnung vom 15. Januar 2019 erlassen und auch zugestellt
worden. Auf diese Erwägungen der Vorinstanz geht die Beschwerdeführerin in
ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in rechtsgenüglicher Weise ein.
Insbesondere genügt es nicht, wenn die Beschwerdeführerin ihre bereits von den
Vorinstanzen widerlegten Einwendungen betreffend die Zulässigkeit der
Requisition vor Bundesgericht wiederholt, mit Bezug auf die Zustellung des
Rechtsöffnungsentscheids die Existenz des in Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO
gesetzlich verankerten Instituts der Zustellfiktion bestreitet, die sorgfältige
vorinstanzliche Beweiswürdigung zum Inhalt des Zustellcouverts (s. dazu vorne
E. 2.1) als willkürlich bezeichnet, den vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Zeitpunkt der Zustellung der
Pfändungsankündigung in appellatorischer Weise ihre eigene Sicht der Dinge
gegenüberstellt oder den Rechtsöffnungsentscheid bzw. den diesem als
Rechtsöffnungstitel zugrundeliegenden Gerichtsentscheid kritisiert und die
daran beteiligten Gerichtspersonen verunglimpft. Auf all dies ist nicht
einzutreten.

4. 

Insgesamt muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin für die
Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt
Root-Gisikon-Honau, dem Betreibungsamt Risch, dem Kanton Zug und dem
Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Januar 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Buss