Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.678/2019
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2019
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2019


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://09-09-2019-5A_678-2019&lang=de&zoom
=&type=show_document:1774 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_678/2019

Urteil vom 9. September 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Universitäre Psychiatrische Dienste Bern (UPD).

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung, Zwangsmedikation,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und
Erwachsenenschutzgericht, vom 16. Juli 2019 (KES 19 517).

Sachverhalt:

Mit ärztlicher Einweisung vom 3. Juli 2019 wurde A.________ in den
Universitären Psychiatrischen Diensten (UPD) fürsorgerisch untergebracht.

Am 3. Juli 2019 ordnete die ärztliche Leitung der UPD eine medizinische
Behandlung ohne Zustimmung an.

Gegen beide Massnahmen erhob A.________ am 8. Juli 2019 Beschwerde, welche das
Obergericht des Kantons Bern an der Verhandlung vom 16. Juli 2019 abwies.

Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 31. August 2019 beim Bundesgericht
eine Beschwerde eingereicht, mit welcher er gegen verschiedene Pfleger und
Polizisten Anzeige machen und sie auf (näher bezifferten) Schadenersatz
verklagen will. Aus dem Kontext der Ausführungen ist ersichtlich, dass er sich
auch gegen die fürsorgerische Unterbringung und die Zwangsmedikation als solche
wendet.

Erwägungen:

1. 

Im Rahmen des Rechtsmittelzuges kann der Beschwerdegegenstand nicht ausgeweitet
werden. Soweit der Beschwerdeführer mehr oder anderes verlangt, als im
angefochtenen Entscheid beurteilt wurde, ist auf die Beschwerde von vornherein
nicht einzutreten (vgl. BGE 136 II 457 E. 4.2 S. 462 f.; 136 V 362 E. 3.4.2 S.
365; 142 I 155 E. 4.4.2 S. 156). Dies gilt namentlich für die
Schadenersatzbegehren gegen verschiedene Pfleger und Polizisten. Sodann ist das
Bundesgericht von vornherein nicht zur Entgegennahme von Strafanzeigen
zuständig.

2. 

Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht
grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine
willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge
Rügeprinzip gilt; insbesondere sind in diesem Bereich bloss appellatorische
Ausführungen ungenügend (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III
264 E. 2.3 S. 266).

In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in
welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid
Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der
Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S.
116).

3. 

Im angefochtenen Entscheid sind die Voraussetzungen sowohl der fürsorgerischen
Unterbringung als auch der medizinischen Behandlung ohne Zustimmung
festgehalten und wird sodann ausführlich dargelegt, dass und inwiefern sie im
vorliegenden Fall erfüllt sind.

Der Beschwerdeführer schildert eine eigene, von den verbindlichen
Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid abweichende bzw. die
gravierenden Vorfälle und seinen offensichtlichen Schwächezustand stark
bagatellisierende Version, dies jedoch in rein appellatorischer Form, wie sie
zur Begründung von Willkürrügen ungenügend ist. Gleiches gilt für die Aussage,
weder gefährde er sich selbst oder Dritte, sondern vielmehr werde er durch
Dritte gefährdet. Mithin ist von den kantonalen Sachverhaltsfeststellungen
auszugehen, für welche auf den angefochtenen Entscheid zu verweisen ist.

In rechtlicher Hinsicht setzt sich der Beschwerdeführer mit den ausführlichen
Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander. Vielmehr beschränkt er sich auf
die Behauptung, die Eingriffe in seine persönliche Freiheit seien
ungerechtfertigt und auf einen Komplott zwischen Klinikleitung, Polizei und
Gerichten zurückzuführen. Damit ist aber keine Rechtsverletzung darzutun, und
eine solche ist, ausgehend von der kantonalen Sachverhaltsfeststellung, auch
nicht ersichtlich.

4. 

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde teils als offensichtlich
unzulässig und im Übrigen als offensichtlich nicht hinreichend begründet,
weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
nicht einzutreten ist.

5. 

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, B.________, den UPD und dem
Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 9. September 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli