Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.672/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_672/2019

Urteil vom 3. September 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin

Dr. Béatrice Grob-Andermacher,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ehescheidung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I.
Zivilabteilung, vom 4. Juli 2019 (Z1 2019 18).

Sachverhalt:

Mit Urteil vom 29. Mai 2019 schied das Kantonsgericht Zug die 1988 geschlossene
Ehe von A.________ und B.________. Es verpflichtete den Ehemann zu
nachehelichem Unterhalt und zu güterrechtlichen Leistungen sowie dessen
Pensionskasse zur Überweisung der hälftigen während der Ehe geäufneten
Austrittsleistung.

Auf die hiergegen von A.________ eingereichte Berufung trat das Obergericht Zug
mit Entscheid vom 4. Juli 2019 nicht ein.

Dagegen hat A.________ am 29. August 2019 (Postaufgabe 31. August 2019) beim
Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht, mit welcher er eine güterrechtliche
Leistung seitens der Ehefrau und im Übrigen verlangt, dass von nachehelichem
Unterhalt sowie einer Teilung der Pensionskassenguthaben abzusehen sei.

Erwägungen:

1. 

Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form
dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42
Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen
Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

Das Obergericht ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht
eingetreten. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens kann deshalb
grundsätzlich nur die Frage bilden, ob die Vorinstanz zu Recht einen
Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41).

2. 

Das Obergericht hat seinen Nichteintretensentscheid damit begründet, dass die
Berufung keinerlei Rechtsmittelanträge enthalte. Sodann handle es sich bei der
Berufungsbegründung über weite Strecken um weitschweifige und unbelegte
Schilderungen von Sachverhalten, deren Relevanz grösstenteils nicht
nachvollziehbar sei; im Übrigen würden lediglich unbegründete Bestreitungen und
Behauptungen sowie allgemeine Kritik erfolgen, dies alles ohne konkreten
Belege, welche die Kritik stützen würden, und schliesslich sei nicht
ansatzweise eine falsche Rechtsanwendung dargetan.

Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort
auseinander und er legt nicht dar, inwiefern das Obergericht mit seinen
Nichteintretenserwägungen gegen Recht verstossen haben soll. Vielmehr äussert
er sich einzig in der Sache selbst. Streitgegenstand bilden kann aber vorerst
nur die Eintretensfrage.

3. 

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht
hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der
Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4. 

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I.
Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. September 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli