Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.670/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_670/2019

Urteil vom 10. Februar 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter Schöbi, Bovey,

Gerichtsschreiber Monn.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

1. B.________,

2. C.________,

3. D.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Alwin Steiner,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Notwegrecht,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, Zivilkammer, vom 26.
Juni 2019 (C3 19 21).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die Schwestern A.A.________ und B.A.________ sind je zur Hälfte
Miteigentümerinnen des Grundstücks Parzelle Nr. aaa, Plan Nr. 1, auf dem Gebiet
der Gemeinde U.________ (nachfolgend "Parzelle Nr. aaa"). Die Liegenschaft
besteht aus einem Ferienchalet, das zu einer Gruppe von sechs Chalets im
Ortsteil V.________ gehört. Als Parkplatz dient den Schwestern A.________ ihre
Parzelle Nr. bbb, die - getrennt von der Parzelle Nr. aaa - unmittelbar an die
Gemeindestrasse grenzt.

A.b. A.A.________ und B.A.________ streiten sich mit den Eigentümern der
benachbarten Liegenschaften über die (entschädigungspflichtige) Einräumung
eines Fuss- und Fahrwegrechts, auf das sie im Sinne eines Notwegs Anspruch
erheben. Soweit vor Bundesgericht noch streitig, fordern sie von B.________,
dem Eigentümer der Parzelle Nr. ccc, ein Durchgangs- und Durchfahrtsrecht, um
von der öffentlichen, mit dem Auto befahrbaren Gemeindestrasse über die
Parzelle Nr. ccc auf die Parzelle Nr. ddd zu gelangen. Weiter verlangen sie ein
Durchgangs- und Durchfahrtsrecht, um auf der Parzelle Nr. ddd, die von ihren
drei Miteigentümern (B.________ und C.________ zu je einem Viertel, D.________
zur Hälfte) als Parkplatz benutzt wird, ihr Fahrzeug be- und entladen und zu
Fuss über die Parzelle Nr. ddd zu ihrem bereits bestehenden Durchgangsrecht auf
der Parzelle Nr. eee (D.________) gelangen zu können. Der Streit geht auf
nachbarliche Auseinandersetzungen zurück, zu denen es kam, als der Umbau des
Chalets A.________ Transportfahrten der Handwerker und Baulärm mit sich
brachte. Dies führte dazu, dass die Eigentümer der benachbarten Liegenschaften
den Schwestern im Jahr 2012 verboten, wie in den letzten vierzig Jahren zum
Ausladen des Gepäcks auf die Parzelle Nr. ddd zu fahren und den Fussweg über
die Treppen auf der Parzelle Nr. ddd zu benutzen.

A.c. Zwischen der Parzelle Nr. ccc und den Parzellen Nrn. ddd und eee führt der
Gemeindeweg (Parzelle Nr. fff) durch. Dabei handelt es sich um einen begrünten
Trampelpfad, der bei der Gemeindestrasse im Süden zwischen den Parzellen Nrn.
ggg und hhh beginnt und nach Norden hinauf bis zum Ende der Parzellen Nrn. iii
und jjj führt, wo er wiederum in die Gemeindestrasse mündet. Der recht steile
Weg ist (je nach Stelle) 0.50 bis 1.00 Meter breit, teilweise mit Treppen
ausgestattet und auf der Höhe der Parzelle Nr. kkk mit einer Strassenlaterne
bestückt. Die Gemeinde führt für diesen Gehweg keine Schneeräumung durch. An
der südwestlichen Grenze der Parzelle Nr. ddd (Parkplatz; s. Bst. A.b)
installierte D.________ Treppen, um den Zugang zu seinem Haus zu erleichtern.
Im Winter wird der Schnee von diesen Treppen teils auf den Gemeindepfad
geschaufelt.

B.

B.a. Am 5. September 2017 reichten A.A.________ und B.A.________ beim
Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron gegen B.________, D.________ und
C.________ eine Klage ein, mit der sie (unter anderem) die Einräumung des
erwähnten Notwegrechts (Fahr- und Fussweg; s. Bst. A.b) verlangten. Die
Klägerinnen umschrieben die Lage und Ausdehnung des geforderten Wegrechts und
bezifferten die Entschädigung, die sie den Beklagten dafür zu zahlen bereit
waren. Das Bezirksgericht wies die Klage auf Einräumung des Notwegrechts ab
(Entscheid vom 12. Dezember 2018).

B.b. A.A.________ und B.A.________ reichten beim Kantonsgericht Wallis
Beschwerde ein und hielten an ihren Forderungen fest. Das Kantonsgericht wies
die Beschwerde ab (Entscheid vom 26. Juni 2019).

C. 

Mit Beschwerde vom 28. August 2019 wenden sich A.A.________ und B.A.________
(Beschwerdeführerinnen) an das Bundesgericht. Sie beantragen, den Entscheid des
Kantonsgerichts aufzuheben, und wiederholen ihre vor der Vorinstanz gestellten
Begehren. "Subsidiär" verlangen sie, im Grundbuch zu Lasten von B.________s
Parzelle Nr. ccc und zu Gunsten ihrer Parzelle Nr. aaa als Dienstbarkeit im
Grundbuch anstatt eines Fuss- und Fahrwegrechts ein blosses Fusswegrecht
einzutragen. Das Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten überweisen lassen,
jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet.

Erwägungen:

1. 

Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine bei
ihm eingereichte Beschwerde zulässig ist (BGE 144 V 97 E. 1 S. 99; 144 II 184
E. 1 S. 186).

1.1. Der angefochtene Entscheid betrifft den Anspruch auf Einräumung eines
Notwegs gemäss Art. 694 ZGB. Das ist eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) in
einer vermögensrechtlichen Angelegenheit (BGE 60 I 235 und die seitherige
Rechtsprechung). Die Beschwerde in Zivilsachen ist deshalb nur zulässig, wenn
der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG).
Mit Blick auf die Frage, ob das Streitwerterfordernis für die Zulässigkeit der
Berufung (Art. 308 Abs. 2 ZPO) erfüllt ist, kommt das Kantonsgericht zum
Schluss, "ausgehend von den strittig gebliebenen Rechtsbegehren" sei die
Streitwertgrenze von Fr. 10'000.-- nicht überschritten. Die
Beschwerdeführerinnen machen geltend, dass der Streitwert Fr. 30'000.--
übersteige. Sie argumentieren, dass sie ihr Chalet im Falle der Einräumung des
Wegrechts während der Hochsaison für Fr. 1'000.-- bis Fr. 1'600.-- pro Woche
vermieten und jährliche Mieteinnahmen von Fr. 5'000.-- erzielen könnten, was in
zehn Jahren Fr. 50'000.-- Miete ausmache. Ferner sei im Falle eines Verkaufs
des Chalets mit einer Wertminderung von "sicherlich mehr" als Fr. 30'000.-- zu
rechnen.

1.2. Für die Zwecke des hiesigen Verfahrens bestimmt sich der Streitwert nach
den Begehren, die vor dem Kantonsgericht streitig geblieben sind (Art. 51 Abs.
1 Bst. a BGG). Lautet das Begehren auf Einräumung eines Notwegs und damit nicht
auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den
Streitwert nach Ermessen fest (Art. 51 Abs. 2 BGG; s. Urteil 5A_713/2017 vom 7.
Juni 2018 E. 1.2.2). Für die Streitwertberechnung im Notwegrechtsprozess gelten
dieselben Grundsätze wie im Streit um das Bestehen einer Dienstbarkeit. Es sind
(alternativ) die Vorteile des herrschenden oder die Nachteile des dienenden
Grundstücks massgebend (BGE 92 II 62 E. 4 S. 65 f.; 80 II 311 E. 1 S. 314 f.).
Allerdings ist es nicht die Aufgabe des Bundesgerichts, eigene Abklärungen zur
Bestimmung des Streitwertes anzustellen, wenn dieser nicht ohne weiteres aus
den Feststellungen im angefochtenen Urteil oder aus den Verfahrensakten
hervorgeht. Soll ein höherer als der vorinstanzlich festgestellte Streitwert
massgebend sein, hat die Beschwerde führende Partei zum Erreichen des
Mindeststreitwertes nähere Angaben zu machen und mit Aktenhinweisen zu belegen,
die es dem Bundesgericht gestatten, den Streitwert einfach zu schätzen. Das
Bundesgericht ist dabei weder an die Schätzung der Beschwerde führenden Partei
noch an übereinstimmende Angaben der Parteien oder an eine offensichtlich
unrichtige Schätzung der Vorinstanz gebunden (BGE 140 III 571 E. 1.2 S. 573 f.;
136 III 60 E. 1.1.1 S. 62).

Soweit sich die Beschwerdeführerinnen darauf berufen, dass der Streitwert Fr.
30'000.-- überschreite, begnügen sie sich mit pauschalen Behauptungen und
blossen Mutmassungen. Konkrete Angaben oder Hinweise auf Aktenstellen, die dem
Bundesgericht eine einfache Schätzung des Streitwerts ermöglichen würden, sind
der Beschwerde nicht zu entnehmen. Dies gilt insbesondere für die sinngemäss
aufgestellte Hypothese, dass die Liegeschaft im Falle der Gutheissung der Klage
zu einem um mindestens Fr. 30'000.-- höheren Kaufpreis veräussert werden
könnte. Es bleibt deshalb dabei, dass der gesetzlich vorausgesetzte
Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- nicht erreicht wird. Dass sich eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen würde und die Beschwerde in
Zivilsachen deshalb unabhängig vom Streitwerterfordernis zulässig wäre (Art. 74
Abs. 2 Bst. a BGG), machen die Beschwerdeführerinnen nicht geltend.

1.3. Erweist sich die Beschwerde in Zivilsachen aus den dargelegten Gründen als
unzulässig, kann die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde
entgegengenommen werden, soweit deren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind
(Art. 113 ff. BGG). Das Kantonsgericht hat als obere kantonale Instanz auf
Rechtsmittel hin entschieden (Art. 114 i.V.m. Art. 75 BGG). Der angefochtene
Entscheid trifft die verfahrensbeteiligten Beschwerdeführerinnen in ihren
rechtlich geschützten Interessen (Art. 115 BGG) und schliesst das kantonale
Verfahren ab (Art. 117 i.V.m Art. 90 BGG). Insofern steht die rechtzeitig
erhobene (Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG)
Beschwerde grundsätzlich offen.

2. 

Neue Begehren sind im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig (Art. 99 Abs. 2
BGG). In Ziffer 3 ihrer Anträge verlangen die Beschwerdeführerinnen, entlang
des Nordteils der Parzelle Nr. ccc von der Gemeindestrasse bis an die Grenze
der Parzelle Nr. ddd anstatt eines Fuss- und Fahrwegrechts (Antrag Ziffer 2)
"subsidiär" ein blosses Fusswegrecht zu errichten (vgl. Sachverhalt Bst. C).
Dieses Begehren ist vor Bundesgericht neu und führt im Verhältnis zum
vorinstanzlichen Verfahren zu einer unzulässigen Ausdehnung des
Streitgegenstandes. Die kantonalen Instanzen waren mit Bezug auf die Parzelle
Nr. ccc lediglich mit dem Begehren auf Einräumung eines Fuss- und Fahrwegrechts
befasst; sie hatten nur das diesbezügliche Tatsachenfundament zu beurteilen.
Auch das Streitthema vor Bundesgericht erschöpft sich deshalb in der Frage, ob
das Klagebegehren auf Einräumung eines Fuss- und Fahrwegrechts zu Recht
abgewiesen wurde. Ob hinsichtlich der Parzelle Nr. ccc allein mit Bezug auf
einen Fussweg eine Wegenot bestünde bzw. ob sich eine allfällige Wegenot auf
dieser Parzelle mit einem blossen Fussweg beseitigen liesse, kann vor
Bundesgericht nicht erstmals zum Prozessthema gemacht werden. Die tatsächlichen
Voraussetzungen, unter denen ein Grundeigentümer dem andern zur Beseitigung
einer Wegenot ein Fusswegrecht einräumen muss, stimmen nicht zwingend (ganz
oder teilweise) mit denjenigen überein, die einem Grundeigentümer gestützt auf
Art. 694 ZGB ein Fuss- und Fahrwegrecht verschaffen können.

3.

Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen
Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip
(Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerinnen müssen in
ihrer Eingabe präzise angeben, welche verfassungsmässigen Rechte verletzt
worden sind, und im Einzelnen substanziiert darlegen, worin die Verletzung
besteht. Eine Überprüfung von Amtes wegen, wie sie dem Bundesgericht
hinsichtlich des Gesetzes- und Verordnungsrechts des Bundes zusteht (Art. 106
Abs. 1 BGG), findet nicht statt. Das Bundesgericht untersucht deshalb nicht von
sich aus, ob der angefochtene kantonale Entscheid verfassungsmässig ist. Es
prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und soweit möglich belegte
Rügen. Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es
nicht ein (BGE 145 II 32 E. 5.1 S. 41; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 396 E.
3.2 S. 399 f.). In tatsächlicher Hinsicht legt das Bundesgericht seinem Urteil
den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1
BGG). Auch diesbezüglich kann das Bundesgericht nur dann korrigierend
eingreifen, wenn die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung verfassungsmässiger
Rechte dartun (Art. 118 Abs. 2 BGG).

Wer sich auf eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) berufen will, kann
sich demnach nicht darauf beschränken, die Sach- oder Rechtslage aus seiner
Sicht darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als
willkürlich zu bezeichnen. Vielmehr ist anhand der angefochtenen Subsumtion im
Einzelnen darzutun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden
haben soll und der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen
Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.). Willkür
liegt zudem nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern
auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 143 I 321 E. 6.1 S. 324; 141 I 49 E. 3.4
S. 53; 134 I 140 E. 5.4 S. 148). Dass eine andere Lösung ebenfalls als
vertretbar oder gar zutreffender erscheint, begründet keine Willkür (BGE 145 II
32 a.a.O.; 137 I 1 E. 2.4 S. 5; 129 I 173 E. 3.1 S. 178; je mit Hinweisen).

4. 

Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine
öffentliche Strasse, so kann er gemäss Art. 694 Abs. 1 ZGB beanspruchen, dass
ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.

4.1. Das Notwegrecht bedeutet wie andere mittelbare gesetzliche
Eigentumsbeschränkungen (z.B. Durchleitungen, Notbrunnen u.ä.) eine
"privatrechtliche Enteignung". Nach der Rechtsprechung kann der
nachbarrechtliche Anspruch auf ein Notwegrecht nur unter strengen
Voraussetzungen, das heisst in einer eigentlichen Notlage geltend gemacht
werden. Eine Wegenot liegt vor, wenn einem Grundeigentümer die zur
bestimmungsgemässen Benutzung seines Grundstücks erforderliche Verbindung zur
öffentlichen Strasse überhaupt fehlt oder der vorhandene Weg sich als
ungenügend erweist (BGE 136 III 130 E. 3.1 S. 133 f.; Urteil 5A_657/2015 vom
14. März 2017 E. 3.2.2.2, nicht veröffentlicht in: BGE 143 III 261). Welches
die bestimmungsgemässe Nutzung eines Grundstücks ist, ergibt sich aus
öffentlichem Recht, namentlich aus dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die
Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700). Liegt das Land in der Bauzone,
so ist das Erstellen eines Wohnhauses eine bestimmungsgemässe Nutzung (BGE 136
III 130 E. 3.2 S. 134). Nach heutiger Auffassung hat ein Grundeigentümer in
einem Gebiet, wo Wohn- oder Ferienhäuser stehen, grundsätzlich Anspruch auf
eine allgemeine Zufahrt zu seinem Grundstück mit einem Motorfahrzeug, sofern
die topografischen Verhältnisse eine solche überhaupt zulassen (BGE 136 III 130
E. 3.3.3 S. 136 mit Hinweisen; Urteil 5A_713/2017 vom 7. Juni 2018 E. 2.1.3).

4.2. Eine privatrechtliche Wegenot im Sinne von Art. 694 ZGB ist in der Regel
zu verneinen, wo eine öffentlich-rechtliche Erschliessung besteht. Entsprechend
hat das Zivilgericht grundsätzlich auf die rechtskräftige Baubewilligung
abzustellen, zumal die hinreichende Zufahrt des öffentlichen Rechts regelmässig
höheren Ansprüchen genügen muss als der privatrechtliche Notweg. Das
Zivilgericht hat in solchen Fällen nur zu prüfen, ob aufgrund sämtlicher
Umstände des konkreten Einzelfalls die privatrechtlich definierte Wegenot
beseitigt ist oder der Anspruch auf Einräumung eines Notweges über die
hinreichende Zufahrt gemäss öffentlichem Recht hinausgeht (vgl. ausführlich zum
Ganzen BGE 136 III 130 E 3.3).

5.

5.1. Was den Sachverhalt angeht, erklärt die Vorinstanz, sie sei an die
tatsächlichen Schlussfolgerungen des Bezirksgerichts gebunden; die
Beschwerdeführerinnen würden diese "nicht als krass im Widerspruch zu den Akten
erscheinen" lassen. Demnach könnten die Beschwerdeführerinnen und ihre Familien
über die Gemeindestrasse in die Nähe ihres Chalets gelangen und ihr Auto ohne
Störung des Durchgangsverkehrs kurz an der Grenze zur Parzelle Nr. hhh oder an
der Grenze zu den Parzellen Nr. iii und jjj abstellen. Von dort könnten sie zu
Fuss über den Gemeindeweg (Parzelle Nr. fff), entweder von Süden oder von
Norden her kommend, und über den "Durchgangsrechtsweg" der Parzelle Nr. eee zu
ihrem Chalet (Parzelle Nr. aaa) gelangen. Dem angefochtenen Entscheid zufolge
berücksichtigt das Bezirksgericht, dass der Gemeindeweg ein "recht steiler
Trampelpfad" ist, der im Winter nicht schneefrei ist und von den Nutzern
geräumt werden muss, was aber auf die Parzellen Nrn. ccc und ddd auch zutreffe.
Weiter stelle das Bezirksgericht fest, dass der Zugang von oben zwischen den
Parzellen Nrn. iii und jjj hindurch bis zur Parzelle Nr. ddd distanzmässig der
Wegvariante über die Parzelle Nr. ccc entspreche, nämlich 7 Meter, und dass die
Treppe am Rand der Parzelle Nr. ddd für gehbehinderte Menschen und Kinderwagen
nicht passierbar ist. Eine andere Zugangsmöglichkeit bestehe aufgrund der
topographischen Verhältnisse nicht; eine direkte Zufahrt ab der Gemeindestrasse
sei nur vom Parkplatz der Beschwerdeführerinnen in östlicher Richtung über die
Parzellen Nrn. lll, mmm, nnn, ooo, kkk und ppp möglich. Dies hätten die
Beschwerdeführerinnen aber nicht geltend gemacht.

Mit Blick auf die Vorgaben des öffentlichen Rechts geht das Kantonsgericht
davon aus, dass die Häusergruppe einschliesslich der Liegenschaft der
Beschwerdeführerinnen mit dem Gemeindeweg (Parzelle Nr. fff) hinreichend
erschlossen ist. Es sei anzunehmen, dass die Baubewilligung rechtmässig erteilt
wurde und auch die Zufahrt und der Zugang zum Gebäude als hinreichend beurteilt
wurden. Das Kantonsgericht weist darauf hin, dass das Ferienchalet der
Beschwerdeführerinnen in einem Weiler in einem kleinen Bergdorf stehe und die
Mehrheit der Häuser keine unmittelbare Zufahrt und keinen breiten Zugangsweg
habe. Eine direkte Zufahrt mit dem Fahrzeug sei im Rahmen der eingeklagten
Variante aufgrund der topographischen Lage nicht möglich und werde von den
Beschwerdeführerinnen so auch nicht eingefordert. Der Gemeindeweg könne für
gehbehinderte Menschen oder mit einem Kinderwagen vor allem im Winter
beschwerlich sein, für andere Benutzer sei er in der Regel aber gut passierbar
und ungefährlich, sofern er im Winter geräumt wird. Dass bei eisigen
Verhältnissen besondere Sorgfalt nötig sei, gelte im Winter und bei Kälte
immer, auch auf asphaltierten breiten und flachen Strassen. Dass sie gestützt
auf das öffentliche Recht versucht hätten, einen besseren Zugang zu erlangen,
hätten die Beschwerdeführerinnen nicht dargelegt.

Als Nächstes prüft die Vorinstanz, ob aufgrund der konkreten Verhältnisse
ausnahmsweise ein Anspruch verbleibt, der über die hinreichende Zufahrt bzw.
den hinreichenden Zugang gemäss öffentlichem Recht hinausgeht. Allein daraus,
dass die benachbarten Eigentümer ihnen die eingeklagte Zufahrts- bzw.
Zugangsmöglichkeit jahrelang auf Zusehen hin gewährten, könnten die
Beschwerdeführerinnen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Vorinstanz weist
darauf hin, dass das beantragte Notwegrecht vorab den Komfort der Benutzer des
Chalets erhöhen würde, weil sie mit dem Auto näher an die Parzelle heranfahren
könnten und dies den Fussmarsch um ungefähr 7 Meter verkürzen würde. Ein
subjektives Recht darauf, die Eigentümer der Parzelle Nr. ddd in der Nutzung
ihrer Parkplätze entsprechend einzuschränken, hätten die Beschwerdeführerinnen
bis anhin aber nicht gehabt. Einzig der Umstand, dass der Fussweg im Winter
selbst von Schnee geräumt werden muss, im Dunkeln nur stellenweise beleuchtet
ist und grossenteils über unbefestigten Grund führt, reicht laut Vorinstanz
nicht aus, um einen Anspruch zu begründen, der über denjenigen des öffentlichen
Rechts hinausgeht. Dazu komme, dass die Bewohner das Chalet wie in den letzten
vierzig Jahren in den Ferien benutzen und den Fussweg nicht das ganze Jahr
täglich zurücklegen müssen, was auch für die Variante gelte, nur ein
Fusswegrecht über die Parzelle Nr. ccc einzuräumen. Das Kantonsgericht erinnert
daran, dass der Weg über den Trampelpfad ungefähr gleich lang sei wie derjenige
über die Parzelle Nr. ccc und auch Letzterer bei viel Schnee im Winter
unpassierbar sein könne. Gestützt auf diese Erwägungen kommt es zum Schluss,
dass keine privatrechtliche Wegenot vorliege und das Bezirksgericht den
eingeklagten Anspruch auf ein Notwegrecht zu Recht verneint habe.

5.2. In der Folge kommt das Kantonsgericht darauf zu sprechen, dass zur Klage
nach Art. 694 ZGB jeder benachbarte Grundeigentümer passivlegitimiert sei,
gegen den sich der Notweganspruch richtet. Bei gemeinschaftlichem Eigentum sei
der Anspruch gegenüber allen Gesamt- bzw. Miteigentümern geltend zu machen. Im
konkreten Fall habe die E.________ AG in ihrer Expertise bzw. der dazugehörigen
Ergänzung erkannt, dass für eine Zufahrt über die Parzelle Nr. ccc es zwingend
notwendig sei, ein Dreieck der Parzelle Nr. qqq zu befahren, und dass ohne
diese Fläche eine technische Zufahrt nicht möglich sei. Das Kantonsgericht
stellt fest, dass sich die Parzelle Nr. qqq im Miteigentum der beklagten
C.________ sowie zweier weiterer Personen befinde, die nicht eingeklagt worden
seien. Die mangelnde Passivlegitimation stelle einen weiteren Grund dar,
weshalb die Klage mit den gestellten Rechtsbegehren und folglich auch die
Beschwerde abzuweisen sei.

6.

6.1. Wie die resümierten Erwägungen des Kantonsgerichts zeigen, beruht der
angefochtene Entscheid auf zwei (Eventual-) Begründungen, die je für sich den
Rechtsstreit vor der Vorinstanz hätten beenden können: Das Kantonsgericht lässt
die Klage zum einen daran scheitern, dass keine zivilrechtliche Wegenot
vorliege, die den Beschwerdeführerinnen einen Anspruch auf einen Notweg zu
verschaffen vermöchte. Alternativ dazu erachtet die Vorinstanz die Klage als
unbegründet, weil die Beschwerdeführerinnen nicht alle involvierten
Grundeigentümer ins Recht gefasst hätten, gegen die sich der behauptete
Notweganspruch richten müsste. Angesichts einer solch doppelten Begründung muss
in der Beschwerde an das Bundesgericht dargelegt werden, dass jede von ihnen
Recht (BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.; Urteil 5A_624/2019 vom 5. November 2019
E. 3.1.4), im vorliegenden Verfahren also verfassungsmässige Rechte verletzt
(E. 2). Erweist sich nämlich auch nur eine von zwei vorinstanzlichen
Begründungen als bundesrechtskonform, so ist es der angefochtene Entscheid
selbst (BGE 133 III 221 E. 7 S. 228; 130 III 321 E. 6 S. 328).

6.2. Die Beschwerdeführerinnen konzentrieren sich in ihrem Schriftsatz auf die
erstgenannte Begründung des angefochtenen Entscheids (s. E. 5.1). Sie werfen
dem Kantonsgericht eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) vor. Vehement
und ausführlich widersprechen sie der vorinstanzlichen Erkenntnis, dass der Weg
über den öffentlichen Trampelpfad (Parzelle Nr. fff) insbesondere auch bei
Schnee im Winter einen genügenden und brauchbaren Zugang zu ihrer Liegenschaft
(Parzelle Nr. aaa) darstelle. Sie pochen darauf, dass der von ihnen eingeklagte
Weg im Winter von Norden kommend "der einzig mögliche und obligate Zugang" sei.
Die vorinstanzliche Erkenntnis, dass die als Notweg beanspruchte Variante
einzig der Bequemlichkeit diene, tadeln sie als "willkürliche unhaltbare
Aussage der Richter". Ausserdem legen sie den Finger auf verschiedene
vorinstanzliche Tatsachenfeststellungen, die sie als offensichtlich falsch
taxieren. Dass die Beschwerde in dieser Hinsicht den beschriebenen strengen
Rügeanforderungen (E. 2) genügt, erscheint fraglich, kann aber offenbleiben.
Das zeigen die nachfolgenden Erwägungen.

6.3. Der weiteren Entscheidbegründung, wonach die Klage wegen fehlender
Passivlegitimation abzuweisen sei (E. 5.2), halten die Beschwerdeführerinnen
entgegen, dass das vorinstanzliche "Argument des fehlenden Durchfahrtsrechtes"
auf Parzelle Nr. qqq, um eine Durchfahrt auf Parzelle Nr. ccc "zu
verunmöglichen", "müssig" sei, da das Auto von unten (von Süden) hochgefahren
werde und somit die Parzelle Nr. qqq nicht befahren wird. "Dies" sei auch
willkürlich, da keine Gegenpartei "dies" erwähnt habe. Allein damit gelingt es
den Beschwerdeführerinnen nicht, den angefochtenen Entscheid zu Fall zu
bringen. Soweit sie sich (unter dem Titel einer Willkürrüge) darauf berufen,
für den beanspruchten Notweg gar nicht auf die fragliche Parzelle angewiesen zu
sein, begnügen sie sich damit, den Sachverhalt aus ihrer Sicht zu schildern,
ohne auf den angefochtenen Entscheid einzugehen. Darauf ist nicht einzutreten.
In gleicher Weise bleiben sie auch eine Erklärung dafür schuldig, weshalb das
Kantonsgericht unter Willkürgesichtspunkten geradezu zwingend einer
entsprechenden Einrede der Beschwerdegegner bedurfte, um die Klage wegen
mangelnder Passivlegitimation abzuweisen, obwohl die Klagelegitimation - hier
die Frage, gegen welche Personen sich das Notwegrecht richtet
(Passivlegitimation; s. BGE 107 II 82 E. 2a S. 85) - als materiellrechtliche
Voraussetzung des eingeklagten Anspruchs eine Rechtsfrage beschlägt (vgl. BGE
108 II 216 E. 1 S. 217) und die kantonalen Instanzen das Recht von Amtes wegen
anwenden (Art. 57 ZPO).

6.4. Nach dem Gesagten hat es mit der vorinstanzlichen Erkenntnis, wonach die
Klage zufolge mangelnder Passivlegitimation abzuweisen ist, sein Bewenden.
Damit erweist sich der angefochtene Entscheid unter dem Blickwinkel der
verfassungsmässigen Rechte als bundesrechtskonform. Was es mit der Wegenot auf
sich hat (s. E. 5.1 und 6.2), kann offenbleiben (E. 6.1).

7. 

Im Ergebnis ist die Beschwerde unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die
Beschwerdeführerinnen. Sie haben deshalb für die Gerichtskosten aufzukommen
(Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Den Beschwerdegegnern ist kein
entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Zivilkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Februar 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Monn