Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.666/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_666/2019

Urteil vom 3. September 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter Schöbi, Bovey,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einsetzung einer Erbenvertretung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 21.
Juni 2019 (O4V 18 19).

Sachverhalt:

A. 

A.________ befindet sich mit ihrer Schwester seit 2007 in erbrechtlichen
Streitigkeiten, in deren Rahmen sie seit Jahren regelmässig beim Bundesgericht
Beschwerden erhebt.

B. 

Im Zusammenhang mit der beantragten Einsetzung von sich selbst als
Erbenvertreterin gelangte A.________ am 19. Juli 2018 an das Obergericht des
Kantons Appenzell Ausserrhoden, welches ihr mit Entscheid vom 23. August 2018
für das betreffende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege
verweigerte.

Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit
Urteil 5A_893/2018 vom 10. April 2019 ab, soweit es darauf eintrat.

In der Folge setzte ihr das Obergericht mit Verfügung vom 2. Mai 2019 Frist zur
Leistung des Kostenvorschusses für das kantonale Beschwerdeverfahren. Auf die
hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5D_110/2019 vom
27. Mai 2019 nicht ein.

Nachdem A.________ den Kostenvorschuss in der Folge nicht geleistet hatte, trat
das Obergericht mit Entscheid vom 21. Juni 2019 auf die Beschwerde vom 19. Juni
2018 nicht ein.

C. 

Mit Eingabe vom 26. August 2019 verlangt A.________ einerseits die Revision des
bundesgerichtlichen Urteils 5A_893/2018 vom 10. April 2019 und erhebt
andererseits Beschwerde gegen den obergerichtlichen Nichteintretensentscheid
vom 21. Juni 2019.

Die Eingabe betrifft verschiedene Objekte und unterschiedliche Verfahren,
weshalb zwei Dossiers eröffnet wurden; die Nummer 5F_10/2019 für das
Revisionsverfahren und die Nummer 5A_666/2019 für das Beschwerdeverfahren.

Im Beschwerdeverfahren wird im Wesentlichen die Aufhebung des obergerichtlichen
Nichteintretensentscheides, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und eine
"Entschädigung für die jahrelangen ausserordentlichen persönlichen
Aufwendungen" verlangt. Ferner wird ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
gestellt.

Erwägungen:

1. 

Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht
eingetreten. Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens kann deshalb
grundsätzlich nur die Frage bilden, ob zu Recht ein Nichteintretensentscheid
erging (BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41). Insofern als sich die Beschwerdeführerin
zu anderem äussert, insbesondere zur Sache selbst, oder weitergehende Begehren
stellt, ist darauf von vornherein nicht einzutreten (BGE 142 I 155 E. 4.4.2 S.
156).

2. 

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das Obergericht habe mit
Mehrheitsentscheid zu befinden, setzt sie sich nicht mit dem Verweis im
angefochtenen Entscheid auf Art. 32 Abs. 1 lit. b Justizgesetz/AR auseinander,
wonach der Prozessentscheid bei fehlenden Eintretensvoraussetzungen in die
einzelrichterliche Kompetenz fällt. Da es sich hierbei um eine
kantonal-rechtliche Grundlage handelt, wären überdies Verfassungsrügen
erforderlich (vgl. BGE 139 III 225 E. 2.3 S. 231; 139 III 252 E. 1.4 S. 254;
142 II 369 E. 2.1 S. 372).

Im Übrigen werden diverse Verfassungsbestimmungen als verletzt angerufen
(Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns, Eigentumsgarantie, Gehörsverletzung,
Willkürverbot, Diskriminierungsverbot, Recht auf Hilfe in Notlagen,
Zwangsarbeit zufolge bislang unbezahlter Tätigkeit für den Nachlass), dies
indes in der Sache selbst bzw. im Zusammenhang mit dem Vorwurf, zufolge
Nichteintretens habe das Obergericht sie mit ihren Anliegen gar nicht erst
gehört. Dies ist jedoch die zwangsläufige Folge des Nichteintretensentscheides,
dessen Unrechtmässigkeit vorab darzutun wäre.

Insgesamt begründet die Beschwerdeführerin nicht, an welchen Mängeln der
(zufolge Nichtleistung des Kostenvorschusses nach abgewiesenem Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ergangene) obergerichtliche
Nichteintretensentscheid leiden soll, weshalb ihre Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

3. 

Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

4. 

Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an
kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der
unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende
Gesuch abzuweisen ist.

5. 

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. September 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli