Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.661/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_661/2019

Urteil vom 25. September 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Konkursamt Uri.

Gegenstand

Akteneinsicht,

Beschwerde gegen den Abschreibungsbeschluss des Obergerichts des Kantons Uri,
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 21. August 2019 (OG SK
19 3).

Erwägungen:

1. 

Am 6. Juni 2019 erhob der Beschwerdeführer im Konkursverfahren über die
B.________ AG gegen eine die Akteneinsicht betreffende Verfügung des
Konkursamts vom 31. Mai 2019 Beschwerde. Mit Beschluss vom 21. August 2019
schrieb das Obergericht die Beschwerde infolge Gegenstandslosigkeit ab, da der
Beschwerdeführer am 13. August 2019 beim Obergericht Einsicht in die Akten des
Konkursverfahrens genommen habe, womit das Rechtsschutzinteresse an der
Aufrechterhaltung der Beschwerde weggefallen sei.

Am 26. August 2019 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer Beschwerde in
Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten
beigezogen.

2. 

Gegen den Abschreibungsbeschluss steht die Beschwerde in Zivilsachen zur
Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG).
Hingegen ist das Urteil des Landgerichts vom 10. April 2019, mit dem der
Konkurs über die B.________ AG mangels Aktiven eingestellt worden ist, weder
Verfahrensthema noch vor Bundesgericht anfechtbar (Art. 75 BGG).

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die
beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das
Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen,
welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III
86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Die Begründung muss in der
Beschwerde an das Bundesgericht selber enthalten sein und es genügt nicht, auf
andere Rechtsschriften oder die Akten zu verweisen (BGE 143 II 283 E. 1.2.3 S.
286; 138 III 252 E. 3.2 S. 258; 133 II 396 E. 3.1 S. 400). Soweit der
Beschwerdeführer auf weitere Urkunden verweist, ist darauf nicht einzugehen.

3. 

Der Beschwerdeführer erhebt zahlreiche Vorwürfe gegen das Konkursamt und die
Justiz. Dies genügt jedoch den Begründungsanforderungen nicht. Vielmehr müsste
der Beschwerdeführer begründen, weshalb das Obergericht seine (kantonale)
Beschwerde bzw. seine Vorwürfe - soweit er diese vor Obergericht ebenfalls
erhoben hat - hätte behandeln müssen. Dazu müsste er darlegen, weshalb die
Erwägungen, mit denen das Obergericht die Abschreibung begründet hat, falsch
sein sollen. Dies tut der Beschwerdeführer jedoch nicht. Der Beschwerdeführer
hält Oberrichter C.________ und Gerichtsschreiberin D.________ für befangen.
Die Vorwürfe bleiben jedoch pauschal (Amtsmissbrauch, Begünstigung etc.) und
unsubstantiiert. Insgesamt erschöpft sich die Beschwerde in einer Behörden- und
Justizschelte (strukturelle Korruption der Urner Justizverwaltung, die sich
selber diene und nicht dem Bürger oder dem Gesetz und die so zur
kostengünstigen Beseitigungsanstalt für zwischenmenschliche Konflikte reduziert
worden sei; Bereicherung von Konkursbeamten aus der Konkursmasse unter Duldung
der Aufsichtsbehörde und des Regierungsrats; Duldung von Gesetzesverletzungen
durch das Bundesgericht in den Urteilen 5A_76/2019 und 5A_77/2019 vom 15. Juli
2019 etc.).

Die Beschwerde enthält demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung.
Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch
das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.

4. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons
Uri, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 25. September 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg