Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.65/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_65/2019

Urteil vom 26. November 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Marazzi, von Werdt,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter
für Beschwerden SchKG,

vom 29. November 2018 (BES.2017.109-EZS1, BES.2017.110-EZS1, ZV.2017.174-EZS1,

ZV.2017.175-EZS2).

Sachverhalt:

A.

Am 18. Mai 2017 ersuchte B.________ das Kreisgericht See-Gaster in der gegen
A.________ gerichteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ um
Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 15'517.-- (entsprechend
8'600'000.-- costa-ricanischen Colones) für in Costa Rica festgesetzte
Unterhaltsbeiträge. Sie stützte sich dabei auf die Entscheide des Gerichts für
Gesetzesübertretungen und Unterhaltssachen des II. Gerichtsbezirks von
Guanacaste vom 1. August und 10. Oktober 2016 sowie auf den Entscheid des
Gerichts für Familiensachen und häusliche Gewalt des II. Gerichtsbezirks von
Guanacaste vom 16. November 2016.

Mit Entscheid vom 15. Dezember 2017 erteilte das Kreisgericht definitive
Rechtsöffnung für Fr. 15'517.--. Das Gesuch von A.________ um unentgeltliche
Rechtspflege wies es ab.

B.

Gegen diesen Entscheid erhob A.________ beim Kantonsgericht St. Gallen zwei
Beschwerden, wobei sich die eine gegen die Erteilung der definitiven
Rechtsöffnung und die andere gegen die Verweigerung der unentgeltlichen
Rechtspflege richtete.

Mit Entscheid vom 29. November 2019 vereinigte das Kantonsgericht die beiden
Verfahren. Die Beschwerde gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung
wies es ab. Hingegen hiess es die Beschwerde gegen die Verweigerung der
unentgeltlichen Rechtspflege gut. Es bewilligte A.________ für das Verfahren
vor Kreis- und Kantonsgericht die unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung.

C.

Gegen diesen Entscheid hat A.________ (Beschwerdeführer), nunmehr ohne
anwaltliche Vertretung, am 21. Januar 2019 Beschwerde in Zivilsachen und
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er verlangt die
teilweise Aufhebung des angefochtenen Entscheids, nämlich im Hinblick auf die
definitive Rechtsöffnung und die Kostenauflagen. Das Gesuch um definitive
Rechtsöffnung sei abzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht er
um unentgeltliche Rechtspflege.

Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen
eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Angelegenheit erreicht den für eine Beschwerde in Zivilsachen
erforderlichen Streitwert nicht (Art. 74 Abs. 1 lit b BGG). Der
Beschwerdeführer macht geltend, es stellten sich Rechtsfragen von
grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Einerseits gehe es um
die Frage, ob ausländische vorsorgliche Massnahmen nach Art. 25 IPRG (SR 291)
überhaupt anerkannt werden könnten bzw. wie der Begriff der Endgültigkeit in
Art. 25 lit. b IPRG zu verstehen sei. Andererseits gehe es (im
Eventualstandpunkt) um die Frage, ob die Tilgung der in Betreibung gesetzten
Forderung ausnahmsweise mit Urkunden bewiesen werden könne, die selber nicht
als Rechtsöffnungstitel taugen würden.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist nur zurückhaltend
anzunehmen. Sie liegt vor, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse
besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine
einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit
eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen (BGE 144 III 164 E. 1 S. 165;
141 III 159 E. 1.2 S. 161; 140 III 501 E. 1.3 S. 503; 137 III 580 E. 1.1 S. 582
f.; je mit Hinweisen). Soweit es hingegen lediglich um die Anwendung von
Grundsätzen der Rechtsprechung auf den Einzelfall geht, handelt es sich nicht
um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (BGE 140 III 501 E. 1.3 S.
503 mit Hinweisen). Keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt
sodann vor, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage ohne Weiteres in einem Fall
stellen könnte, in dem der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche
Streitwert erreicht ist (Urteile 5A_309/2009 vom 9. Juni 2009 E. 1.5; 5A_816/
2013 vom 12. Februar 2014 E. 1.2; 5A_120/2016 vom 26. Mai 2016 E. 1.2; vgl. BGE
134 III 267 E. 1.2.3 S. 270 f.; 137 III 580 E. 1.1 S. 583; 144 III 164 E. 1 S.
166).

Was die erste vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage angeht, so trifft zu,
dass das Bundesgericht bis jetzt noch nicht entschieden hat, ob im Ausland
getroffene vorsorgliche Massnahmen nach Art. 25 ff. IPRG anerkannt (und danach
in der Schweiz vollstreckt) werden können (vgl. BGE 124 III 219 E. 3b/bb S.
221; Urteil 5P.252/2003 vom 18. März 2004 E. 3.3). Diese Frage wie auch der in
der genannten Norm verwendete Begriff der Endgültigkeit sind in der Lehre
umstritten (vgl. den Überblick zu den Lehrmeinungen betreffend Anerkennbarkeit
einstweiliger Verfügungen in WALTER/DOMEJ, Internationales Zivilprozessrecht
der Schweiz, 5. Aufl. 2012, S. 421 Fn. 13; zum Begriff der Endgültigkeit vgl.
DIES., a.a.O., S. 429 f.). Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung liegt
dennoch nicht vor, denn sie kann sich ohne Weiteres - auch in Unterhaltssachen
- in einem Fall stellen, in welchem der für die Beschwerde in Zivilsachen
erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- erreicht wird.

Was die zweite aufgeworfene Frage betrifft, geht es nur um die Anwendung
längstens geklärter Grundsätze der Rechtsprechung, von denen der
Beschwerdeführer aus Beweisnot heraus für den vorliegenden konkreten Fall
abrücken will (vgl. dazu unten E. 4). Darin liegt ebenfalls keine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung.

Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit unzulässig.

1.2. Die Beschwerde ist somit als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln
(Art. 113 BGG). Mit der Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen
müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG
in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass
anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert
darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen
(BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

2.

Demgemäss ist auf die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht einzutreten,
soweit er die Verletzung von einfachem Gesetzesrecht geltend macht. Soweit er
überhaupt Verfassungsrügen erhebt, stehen das Willkürverbot (Art. 9 BV) und
Verletzungen des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) im Vordergrund.

Willkürlich ist ein Entscheid nach konstanter Praxis nicht schon dann, wenn
eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint.
Willkür in der Rechtsanwendung liegt nur vor, wenn der angefochtene Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft;
dabei ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern
auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f. mit
Hinweisen). Entsprechendes gilt auch für die Willkür bei der
Sachverhaltsfeststellung (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 129 I 173 E. 3.1 S.
178; je mit Hinweisen).

3.

Im Rahmen der vorliegend umstrittenen definitiven Rechtsöffnung geht es
zunächst um die vorfrageweise Anerkennung bzw. die vorfrageweise Prüfung der
Vollstreckbarkeit der drei eingangs genannten costa-ricanischen
Unterhaltsentscheide (oben lit. A).

3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die drei Entscheide seien nicht
komplett schlüssig. Im Entscheid vom 1. August 2016 sei von Unterhalt (eine
Million Colones), Weihnachts- und Schulgeld die Rede, in den Entscheiden vom
10. Oktober 2016 und 16. November 2016 nur noch von einer Unterhaltspflicht von
einer Million Colones. Ein klärendes Dispositiv fehle.

Diese Einwände hat der Beschwerdeführer bereits vor Kantonsgericht erhoben. Das
Kantonsgericht hat dazu erwogen, ein Dispositiv sei nicht erforderlich, damit
der Entscheid vollständig im Sinne von Art. 29 IPRG sei. Es genüge, wenn der
Urteilsspruch, d.h. das, wozu die betroffene Partei verpflichtet werde, mit
ausreichender Klarheit aus den übrigen Teilen des Entscheides hervorgehe. Dies
sei hier der Fall, denn der Urteilsspruch sei unzweideutig in die Begründung
eingeflochten.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander und
zeigt nicht auf, inwiefern sie willkürlich sein sollen, sondern er wiederholt
bloss seinen Standpunkt. In Bezug auf das Weihnachts- und Schulgeld, welches
nach seiner Darstellung einzig im ersten der drei Entscheide erwähnt sein soll,
ist Folgendes anzumerken: Der Beschwerdeführer bestreitet jedenfalls nicht,
nach allen drei Entscheiden zu Unterhaltsleistungen im Umfang von einer Million
Colones pro Monat verurteilt worden zu sein. Er legt nicht dar, inwieweit in
Bezug auf diesen Betrag eine Unklarheit vorliegen soll, und insbesondere nicht,
inwieweit seine Ausführungen zum Weihnachts- und Schulgeld diesen Betrag
tangieren sollen. Sodann zeigt er nicht auf, dass es sich beim angeblich
einzigen Entscheid, welcher Weihnachts- und Schulgeld erwähnt, nicht auch für
sich allein um einen definitiven Rechtsöffnungstitel handelt bzw. dass die
späteren Entscheide diesen Entscheid in diesem Punkt abgeändert hätten. Seine
Behauptung, die Entscheide seien insoweit widersprüchlich, genügt den
Anforderungen an eine Verfassungsrüge nicht. Soweit er (im Sinne eines
Eventualstandpunkts) einzig die Vollstreckbarkeit des Weihnachts- und
Schulgelds bestreiten möchte, fehlt es zudem an Angaben, welcher Frankenbetrag
in der Betreibung auf diese beiden Posten entfällt, und an einem entsprechenden
Antrag auf Verweigerung der Rechtsöffnung im entsprechenden Umfang.

3.2.

3.2.1. Der Beschwerdeführer ist sodann der Auffassung, ausländische
vorsorgliche Massnahmen könnten nicht anerkannt werden.

Das Kantonsgericht hat sich eingehend mit dieser Frage und der Bedeutung des in
dieser Hinsicht relevanten Art. 25 lit. b IPRG befasst. Nach dieser Norm ist
eine der Voraussetzungen für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung
in der Schweiz, dass gegen die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr
geltend gemacht werden kann oder dass sie endgültig ist. Das Kantonsgericht hat
erwogen, alle drei Urteile hätten gemäss den costa-ricanischen Gesetzen
Rechtskraft erlangt. Gegen das zweitinstanzliche Urteil vom 16. November 2016
könnten keinerlei Rechtsmittel und Berufungen mehr eingelegt werden. Die
Entscheide seien somit im Sinne von Art. 25 lit. b IPRG rechtskräftig bzw.
endgültig. Hinsichtlich des Einwands, Entscheide über vorsorgliche Massnahmen
könnten nicht anerkannt werden, hat es einerseits festgehalten, es sei unklar,
ob es sich bei dem mit Entscheid vom 1. August 2016 bzw. 10. Oktober 2016
festgelegten Unterhaltsbeitrag überhaupt um eine vorsorgliche Massnahme handle,
die durch einen späteren Entscheid wieder geändert werden könnte. In beiden
Urteilen werde nämlich zwar von einem provisorischen Unterhalt gesprochen, der
nach einem umfassenden Beweisverfahren definitiv festgelegt werde. Es sprächen
jedoch Indizien dafür, dass der Unterhaltsbeitrag für einen vergangenen
Zeitraum nicht mehr geändert werde. Andererseits sei es in der Lehre
umstritten, ob vorsorgliche Massnahmen anerkannt und vollstreckt werden
könnten. Vor dem Hintergrund, dass gerichtliche Entscheide über einstweilige
Massnahmen unter der Herrschaft des LugÜ grundsätzlich vollstreckbar seien und
Schweizer Entscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen auf Leistung einer
Geldzahlung ab Vollstreckbarkeit zur definitiven Rechtsöffnung berechtigten,
sei nicht ersichtlich, weshalb den costa-ricanischen Entscheiden die
Vollstreckbarkeit unter dem Aspekt der Endgültigkeit oder der fehlenden
Entscheidqualität versagt werden sollte, nachdem alle drei Entscheide
rechtskräftig und die festgelegten Unterhaltsbeiträge seit August 2016
vollstreckbar seien.

Wie bereits angesprochen (oben E. 1.1), ist die Frage nach der Anerkenn- bzw.
Vollstreckbarkeit ausländischer vorsorglicher Massnahmen in der Lehre
umstritten (vgl. WALTER/DOMEJ, a.a.O., S. 421 f.; ANDREAS BUCHER, in:
Commentaire Romand, Loi sur le droit international privé, Convention de Lugano,
2011, N. 24 ff. zu Art. 25 IPRG; DÄPPEN/MABILLARD, in: Basler Kommentar,
Internationales Privatrecht, 3. Aufl. 2013, N. 9 ff. zu Art. 25 IPRG; MARKUS
MÜLLER-CHEN, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, 2018, N. 65 ff. zu Art. 25 IPRG).
Unter diesen Umständen kann dem Kantonsgericht von vornherein keine Willkür bei
der Rechtsanwendung vorgeworfen werden, wenn es sich im Ergebnis denjenigen
Stimmen aus der Lehre anschliesst, die sich für die Anerkennbarkeit
aussprechen. Es ist auch nicht der Fall, dass der Wortlaut von Art. 25 lit. b
IPRG, an dem die Frage der Anerkennbarkeit vorsorglicher Massnahmen
üblicherweise beurteilt wird, einer Anerkennung unmissverständlich und
unzweideutig entgegenstehen würde. Nach dieser Norm wird eine ausländische
Entscheidung in der Schweiz anerkannt (sofern auch die weiteren Voraussetzungen
von lit. a und c erfüllt sind), wenn gegen diese Entscheidung kein ordentliches
Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder wenn sie endgültig ist. Die
Bestimmung enthält demnach nach ihrem Wortlaut alternative und nicht kumulative
Kriterien. Nach den Feststellungen des Kantonsgerichts sind alle drei
costa-ricanischen Urteile rechtskräftig und gegen das zweitinstanzliche Urteil
vom 16. November 2016 könnten keine Rechtsmittel oder Berufungen mehr eingelegt
werden. Es kann damit willkürfrei davon ausgegangen werden, dass gegen die zu
anerkennenden Entscheide kein ordentliches Rechtsmittel mehr zur Verfügung
steht. Der Beschwerdeführer geht auf diesen Punkt gar nicht ein. Stattdessen
fokussiert er auf den Begriff der Endgültigkeit. Wenn davon ausgegangen wird,
dass Art. 25 lit. b IPRG alternative Voraussetzungen statuiert, braucht auf den
Begriff der Endgültigkeit nicht eingegangen zu werden, da bereits die erste
Alternative (kein ordentliches Rechtsmittel mehr) erfüllt ist. Selbst wenn
jedoch dem Begriff der Endgültigkeit im vorliegenden Kontext eine erweiterte
Bedeutung zugesprochen würde, so liegt keine Willkür in der Annahme vor, die
umstrittenen Entscheide seien endgültig. Unter Endgültigkeit kann nämlich auch
verstanden werden, dass das Massnahmeverfahren abgeschlossen worden ist (vgl.
WALTER/DOMEJ, a.a.O., S. 422; BUCHER, a.a.O., N. 24 f. zu Art. 25 IPRG).

3.2.2. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang zudem geltend, das
Kantonsgericht habe auf ein unzulässiges Novum, nämlich den definitiven
costa-ricanischen Entscheid vom 21. November 2017 abgestellt. Was er daraus
genau ableiten will, ist unklar. Das Kantonsgericht hat diesen Entscheid im
Zusammenhang mit der Frage erwähnt, ob der zu vollstreckende, provisorisch
festgelegte Unterhalt rückwirkend abgeändert worden ist, womit die
provisorische Unterhaltsregelung aufgehoben worden bzw. die provisorisch
festgelegten Unterhaltsbeiträge nicht mehr vollstreckbar wären. Es hat diese
Frage verneint, allerdings auch festgehalten, der Ausschluss einer
rückwirkenden Abänderung ergebe sich bereits aus dem Entscheid vom 1. August
2016. Auf Letzteres geht der Beschwerdeführer nicht ein. Er übersieht zudem,
dass das Kantonsgericht die Frage in seinem Interesse angeschnitten hat, und
zwar obschon - so die Erwägungen des Kantonsgerichts - vom Beschwerdeführer im
kantonalen Beschwerdeverfahren keine rückwirkende Änderung der
Unterhaltsregelung behauptet worden sei und eine solche auch nicht von Amtes
wegen zu berücksichtigen wäre. Insoweit ist auch nicht ersichtlich, was der
Beschwerdeführer mit seiner - bereits vor Kantonsgericht erhobenen - Rüge der
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Kreisgericht zu erreichen sucht,
die sich darauf bezieht, dass die Beschwerdegegnerin das Kreisgericht per
E-Mail über die Existenz des Entscheids vom 21. November 2017 informiert hat
(allerdings ohne den Entscheid einzureichen), worüber das Kreisgericht den
Beschwerdeführer nicht in Kenntnis setzte. Auch wenn sich der Beschwerdeführer
auf das Replikrecht beruft, so übergeht er, dass die Wahrung des rechtlichen
Gehörs kein Selbstzweck ist und er für eine erfolgreiche Gehörsrüge zumindest
dartun müsste, welche Vorbringen er bei Gewährung des rechtlichen Gehörs in das
Verfahren eingeführt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein können
(Urteil 5A_561/2018 vom 14. Dezember 2018 mit Hinweisen). Dies tut er jedoch
nicht und er behauptet insbesondere nicht, dass er sich zu seinen Gunsten auf
den Entscheid vom 21. November 2017 hätte berufen wollen.

3.3. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, es lägen
Anerkennungsverweigerungsgründe gemäss Art. 27 IPRG vor. Er beruft sich sowohl
auf den materiellen wie auch den formellen Ordre public.

3.3.1. Hinsichtlich des materiellen Ordre public (Art. 27 Abs. 1 IPRG) macht
der Beschwerdeführer geltend, seine Leistungsfähigkeit und der Bedarf der
Beschwerdegegnerin seien nicht berücksichtigt worden.

Das Kantonsgericht hat dazu erwogen, aus den costa-ricanischen Entscheiden gehe
zwar hervor, dass noch keine Gewissheit über das tatsächliche Einkommen bzw.
die tatsächliche wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers bestehe. Das
costa-ricanische Gericht habe jedoch - unter Abklärung der Solvenz des
Beschwerdeführers anhand der in den letzten Jahren erfolgten Bewegungen auf den
Konten und gestützt auf diverse Dokumente bezüglich Kosten - auf den bisherigen
Lebensstil der Familie abgestellt. Gestützt darauf sei ein Mindestbetrag
festgelegt worden, den der Beschwerdeführer zur Unterstützung der Familie
beitragen müsse, unabhängig davon, welche Tätigkeit er ausübe. Dies sei
vergleichbar mit der in der Schweiz üblichen Anrechnung eines hypothetischen
Einkommens. Zudem habe das costa-ricanische Gericht geprüft, ob der
Beschwerdeführer trotz des ihm auferlegten Unterhaltsbeitrags seine eigenen
Bedürfnisse erfüllen könne. Das costa-ricanische Gericht habe denn auch nicht
einfach den von der Beschwerdegegnerin beantragten Beitrag zugesprochen,
sondern habe einen Unterhaltsbeitrag festgelegt, der die grundlegendsten
Bedürfnisse der Unterhaltsberechtigten decke, nicht aber die tatsächlichen, dem
gewohnten Lebensstil entsprechenden Bedürfnisse. Die Höhe des provisorischen
Unterhaltsbeitrags solle - so das costa-ricanische Gericht - eine konstante
Zahlung ermöglichen und es werde mit dem ermessensweise festgelegten
Unterhaltsbeitrag ein Gleichgewicht zwischen den Bedürfnissen und der
Zahlungsfähigkeit angestrebt. Das Kantonsgericht hat erwogen, anhand der
Begründung der drei costa-ricanischen Entscheide sei davon auszugehen, dass die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und der Bedarf der
Beschwerdegegnerin sowie der gemeinsamen Kinder berücksichtigt worden seien.
Für eine willkürliche Festlegung bestünden keine Anhaltspunkte. Nicht zu
überprüfen sei, ob das costa-ricanische Gericht von falschen Annahmen
ausgegangen sei oder die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers oder die
Bedürfnisse der Unterhaltsberechtigten falsch beurteilt habe. Eine inhaltliche
Überprüfung des zu vollstreckenden Entscheids erfolge nach Art. 27 Abs. 3 IPRG
gerade nicht. Entscheidend sei einzig, dass das costa-ricanische Gericht die
Unterhaltsbeiträge nicht einfach willkürlich geschätzt, sondern unter
ermessensweiser Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie
im Sinne des bisherigen Lebensstils, wie sie sich aufgrund der Ausführungen der
Parteien, dereingereichten Belege und der bisher gelebten Verhältnisse zu jenem
Zeitpunkt darstellten, festgelegt habe. Ein Anerkennungsverweigerungsgrund nach
Art. 27 Abs. 1 IPRG liege nicht vor.

Vor Bundesgericht hält der Beschwerdeführer daran fest, dass in den
costa-ricanischen Entscheiden seine Leistungsfähigkeit und der Bedarf der
Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt worden seien. So sei nicht geprüft
worden, ob er tatsächlich ein Einkommen (und dies ohne Aufenthalts-, Arbeits-
und Ausreisebewilligung) hätte erzielen können und die Mieteinnahmen der
Beschwerdegegnerin seien nicht berücksichtigt worden. Er zeigt jedoch nicht
auf, dass das Kantonsgericht die costa-ricanischen Entscheide in willkürlicher
Weise falsch verstanden hätte. Mit seinen Ausführungen stellt er bloss in
appellatorischer Weise den Sachverhalt aus eigener Sicht dar und übt
inhaltliche Kritik an den zu vollstreckenden Urteilen, die selbst bei voller
Kognition unzulässig wäre (Art. 27 Abs. 3 IPRG). Eine den Anforderungen an eine
Verfassungsrüge genügende Auseinandersetzung mit den Erwägungen des
Kantonsgerichts fehlt.

3.3.2. Der Beschwerdeführer kritisiert sodann, dass gegen ihn eine
Ausreisesperre verhängt und ihm die Inhaftierung bei Nichtbezahlung des
Unterhaltsbeitrags angedroht worden sei.

Das Kantonsgericht hat diesbezüglich erwogen, es handle sich um
Sicherungsmassnahmen, wie sie die Schweiz zum Teil auch kenne (mit Hinweis auf
Art. 217 StGB). Sie seien bei der Frage eines Verstosses gegen den materiellen
Ordre public nicht zu prüfen. Es gehe nicht um deren Anerkennung oder
Vollstreckung und sie hätten bei der Vollstreckung des Unterhaltsbeitrags in
der Schweiz keine Auswirkung.

Vor Bundesgericht will der Beschwerdeführer nach wie vor aus der Ausreisesperre
und der Androhung der Inhaftierung bei Nichtleistung des Unterhalts die
Ordre-public-Widrigkeit der zu vollstreckenden Entscheide ableiten. Eine
Auseinandersetzung mit den soeben wiedergegebenen Erwägungen des
Kantonsgerichts fehlt jedoch. Seine Ausführungen, wonach die Ausreisesperre
gegen schweizerisches Verfassungsrecht und den UNO-Pakt II verstosse, gehen
somit an der Sache vorbei. Soweit er geltend macht, das Kantonsgericht sei
nicht auf diesen Umstand eingegangen und habe damit sein rechtliches Gehör
verletzt, geht er fehl. Das Kantonsgericht hat sich zur Ausreisesperre und der
angedrohten Inhaftierung - wie soeben dargestellt - im Rahmen des materiellen
Ordre public geäussert (zur angedrohten Inhaftierung zusätzlich auch im Rahmen
des formellen Ordre public, dazu sogleich E. 3.3.3). Dass es die Schlüsse des
Beschwerdeführers nicht teilt, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs
dar.

3.3.3. Der Beschwerdeführer macht sodann Verletzungen des verfahrensrechtlichen
(formellen) Ordre public gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. a und b IPRG geltend.

Im Zusammenhang mit dem Erfordernis gehöriger Ladung (Art. 27 Abs. 2 lit. a
IPRG) hat das Kantonsgericht erwogen, der Entscheid vom 1. August 2016 sei ohne
Anhörung des Beschwerdeführers ergangen, im Sinne der schweizerischen
Rechtsordnung also superprovisorisch. Dem Beschwerdeführer sei dann innert
einer Frist von acht Werktagen die Gelegenheit zur Anhörung und zur Beibringung
von Beweismitteln und Einwänden gewährt worden. Zudem habe er innert drei Tagen
ein Rechtsmittel einlegen können. Gemäss Urteil vom 10. Oktober 2016 des
gleichen Gerichts habe er sowohl Einspruch als auch Einwände erhoben. Gegen
diesen Entscheid habe er bei der zweiten Instanz ein Rechtsmittel erhoben.
Soweit aus den Entscheiden vom 10. Oktober bzw. 16. November 2016 ersichtlich,
habe er nicht geltend gemacht, nicht gehörig geladen worden zu sein, und er
habe sich diesen Einwand auch nicht vorbehalten. Es sei deshalb von einer
vorbehaltlosen Einlassung des Beschwerdeführers auf das costa-ricanische
Unterhaltsverfahren auszugehen. Zwar habe die Möglichkeit einer Inhaftierung
bestanden. Dennoch habe sich der Beschwerdeführer, vertreten durch einen
Rechtsanwalt, sowohl erst- als auch zweitinstanzlich materiell eingebracht. Da
er sich auf das Verfahren eingelassen und seine Verteidigungsrechte
wahrgenommen habe, könne offenbleiben, ob die Ladung gehörig erfolgt sei.

In Bezug auf Art. 27 Abs. 2 lit. b IPRG (Verletzung wesentlicher
Verfahrensgrundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts, insbesondere
Verweigerung des rechtlichen Gehörs) hat das Kantonsgericht erwogen, der
Beschwerdeführer habe nach der superprovisorischen Festlegung des Unterhalts
unbestrittenermassen die Gelegenheit gehabt, sich zu äussern und Beweismittel
einzureichen. Er habe nicht bewiesen, dass die Wahrnehmung des rechtlichen
Gehörs durch den Haftbefehl faktisch verunmöglicht worden sei. Selbst wenn man
davon ausginge, dass die Verhaftung notorisch zu einer Erschwerung einer
adäquaten Verteidigung führen könne, so hätte er immerhin zu belegen, dass die
Inhaftierung unmittelbar drohte. Aus den Akten könne zwar geschlossen werden,
dass die Beschwerdegegnerin den erforderlichen Haftantrag (für den Fall der
nicht rechtzeitigen Zahlung der ersten Unterhaltsrate) gestellt habe. Es sei
jedoch nicht nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen
wäre, die Unterhaltsrate zu zahlen, um so die Inhaftierung abzuwenden. Eine
fehlende Arbeitsstelle bzw. eine nicht vorhandene Arbeitserlaubnis allein
würden dazu nicht ausreichen. Ohnehin seien deren Fehlen im erstinstanzlichen
Verfahren nicht belegt worden und entsprechende Vorbringen im
Beschwerdeverfahren wegen des Novenverbots verspätet. Die Unterhaltsrate hätte
aus bereits erwirtschaftetem Einkommen bzw. Vermögen bezahlt werden können.
Dass solche Mittel nicht vorhanden gewesen wären, sei nicht belegt. Zudem sei
er durch einen Rechtsanwalt in rechtlicher und sprachlicher Hinsicht vertreten
worden, habe sich im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren mit materiellen
Einwänden eingebracht und einen Rechtsbehelf bzw. ein Rechtsmittel erhoben. Er
mache bloss pauschal geltend, dass er seine Verteidigungsrechte nicht
angemessen habe wahren können.

Vor Bundesgericht hält der Beschwerdeführer daran fest, dass er nicht gehörig
geladen worden sei und dass im costa-ricanischen Verfahren sein rechtliches
Gehör verletzt worden sei. Im Wesentlichen stützt er sich dabei jedoch auf
Sachverhaltsbehauptungen, die im angefochtenen Entscheid keine Stütze finden,
und die vor Bundesgericht mangels genügender Willkürrüge als blosse
appellatorische Vorbringen unbeachtlich bleiben müssen (z.B. dass er kein
Spanisch spreche und deshalb den Entscheid vom 1. August 2016 nicht verstanden
habe, dass er mangels Sprachkenntnissen mit seinem Anwalt, der bloss ein
lokaler Dorfanwalt gewesen sei, nur ungenügend habe kommunizieren können, und
dieser ihn auch nicht über die Notwendigkeit, sich auf die mangelnde gehörige
Ladung zu berufen, aufmerksam gemacht habe, dass sein Anwalt an der
Schlichtungsverhandlung nicht teilgenommen habe). Er macht geltend, die Frist
von drei Tagen sei zu kurz gewesen, um sich angemessen zu verteidigen. Dies
ändert aber nichts daran, dass er binnen Frist ein Rechtsmittel erhoben und
materielle Einwände erhoben hat, ohne sich auf die fehlende gehörige Ladung
(bzw. die kurze Frist) berufen zu haben. Inwiefern der kantonsgerichtliche
Schluss, er habe sich auf das Verfahren eingelassen, vor diesem Hintergrund
willkürlich sein soll, legt er nicht dar. Dass seine Einwände nicht
berücksichtigt worden sein sollen, stellt wiederum bloss eine unbelegte
Behauptung dar, die sich jedenfalls nicht damit begründen lässt, dass die
costa-ricanischen Gerichte im Rahmen der zu vollstreckenden Urteile eine - in
der schweizerischen Terminologie - bloss summarische Prüfung vorgenommen haben
und die Beweismittel noch nicht umfassend geprüft, sondern dies dem definitiven
Entscheid vorbehalten haben. Der Beschwerdeführer beharrt sodann darauf, dass
er kein Geld gehabt habe, um die Unterhaltsbeiträge zu zahlen. Dies habe er
auch belegt. Er verweist dazu auf sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
vor Kreisgericht vom 31. Mai 2017. Er legt jedoch nicht dar, inwiefern sich
dieses Gesuch umfassend über seine finanziellen Verhältnisse im August 2016
äussern soll, d.h. für einen Zeitpunkt, der rund ein Dreivierteljahr vor dem
für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege relevanten Zeitpunkt liegt. Dass
er im August 2016 nur ein Konto, und zwar mit einem Saldo von Fr. 1'611.18,
gehabt habe, ist eine unbelegte Behauptung. Dass er eine entsprechende
Behauptung materiell - und nicht bloss im Rahmen des Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege - in das kreisgerichtliche Verfahren eingeführt hätte, behauptet
und belegt er im Übrigen nicht. Es ist deshalb von vornherein nicht relevant,
ob die Beschwerdegegnerin seine Darstellung der finanziellen Verhältnisse
bestritten hat, denn zu seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege brauchte
sie sich nicht zu äussern. Unerheblich ist auch, ob die Beschwerdegegnerin
seine Darstellung, über keine Arbeitserlaubnis verfügt zu haben, bestritten
hat. Das Kantonsgericht hat nicht entscheidend auf diesen Punkt abgestellt,
sondern gerade ausgeführt, dass es darauf nicht ankomme. An der Sache vorbei
geht schliesslich sein Einwand, das Kantonsgericht sei nicht darauf
eingegangen, dass die Berufung keine aufschiebende Wirkung gehabt habe, womit
er seine Inhaftierung nicht hätte verhindern können. Sich dazu zu äussern,
bestand für das Kantonsgericht kein Anlass, nachdem es untersucht hat, ob er
die Inhaftierung mit der Zahlung des Unterhaltsbeitrags hätte verhindern
können, und es zu den dargestellten - nicht verfassungswidrigen - Schlüssen
gekommen ist.

3.4. Der Beschwerdeführer vermag somit nicht darzutun, dass die Anerkennung und
Vollstreckung der drei costa-ricanischen Entscheide verfassungswidrig wäre. Die
Beschwerde ist insoweit unbegründet, soweit auf sie überhaupt eingetreten
werden kann.

4.

Als Eventualpunkt macht der Beschwerdeführer geltend, die Unterhaltsforderungen
seien getilgt.

4.1. Das Kantonsgericht hat dazu erwogen, der Beschwerdeführer mache Tilgung
durch Verrechnung mit Forderungen gegenüber der Beschwerdegegnerin, allenfalls
Anrechnung durch Eigenbezüge (insbesondere Einzug von Mieteinnahmen der
gemeinsamen Liegenschaften in Costa Rica durch die Beschwerdegegnerin und
Transfer von Geldbeträgen von den gemeinsamen Konten auf das eigene Konto der
Beschwerdegegnerin) geltend. Als Beweis dafür - so das Kantonsgericht weiter -
könnten nur solche Urkunden dienen, die mindestens zur provisorischen
Rechtsöffnung berechtigen würden. Solche Urkunden habe der Beschwerdeführer
nicht eingereicht. Diese könnten auch nicht durch die verlangte Edition von
Kontoauszügen beschafft werden. Kontoauszüge stellten keine Rechtsöffnungstitel
im Sinne von Art. 80 oder 82 SchKG dar. Zudem seien Editionsbegehren im
Rechtsöffnungsverfahren grundsätzlich unzulässig. Es liege am Schuldner, dem
Gericht diejenigen Urkunden einzureichen, mit denen er Tilgung belegen wolle.

4.2. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein definitiver
Rechtsöffnungstitel nur mit völlig eindeutigen Urkunden entkräftet werden (BGE
140 III 372 E. 3.1 S. 374 mit Hinweisen). Sofern die Tilgung auf die
Verrechnung mit einer Gegenforderung gestützt wird, muss die Gegenforderung
durch eine Urkunde belegt sein, die ihrerseits zur definitiven oder zumindest
zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würde (BGE 115 III 97 E. 4 S. 100;
136 III 624 E. 4.2.1 S. 625; Urteil 5D_43/2019 vom 24. Mai 2019 E. 5.2.1). Im
Summarverfahren sind Urkunden grundsätzlich durch die Parteien vorzubringen
(BGE 138 III 636 E. 4.3.1 S. 638).

4.3. Das Kantonsgericht hat sich auf diese Rechtsprechung abgestützt. Der
Beschwerdeführer macht allerdings Beweisnot geltend. Es verstehe sich von
selbst, dass er über die entsprechenden Unterlagen (Kontodaten seiner Frau,
Konten bei Vermietungsplattformen, über die sie gemeinsame Immobilien in Costa
Rica vermietet hätten) nicht verfüge. In einem Fall, in welchem offensichtlich
kein Beweis vorgelegt werden könne, müsse es ausreichen, wenn die
Bankkontoauszüge der Beschwerdegegnerin seit August 2016 bis heute vorliegen,
welche über die ihr zugeflossenen Zahlungen Auskunft erteilen würden. Das
Kantonsgericht habe seine Verfahrensrechte verletzt, indem es diese
Kontoauszüge nicht angefordert habe.

Der Beschwerdeführer erhebt im vorliegenden Zusammenhang keinerlei
Verfassungsrüge. Er legt nicht dar, weshalb die auf die konstante
bundesgerichtliche Rechtsprechung abgestützten Erwägungen des Kantonsgerichts
sowie insbesondere die Erwägungen zur Unzulässigkeit von Editionsbegehren im
Rechtsöffnungsverfahren gegen verfassungsmässige Rechte verstossen sollen.

5.

Die Verfassungsbeschwerde ist damit abzuweisen, soweit auf sie eingetreten
werden kann.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die
Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Eingabe wird als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen.

2.

Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen,
Einzelrichter für Beschwerden SchKG, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. November 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg