Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.657/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_657/2019

Urteil vom 26. August 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung, Behandlung ohne Zustimmung,

Beschwerde gegen das Dispositiv des Entscheides des Gerichts für fürsorgerische
Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt vom 20. August 2019 (71/19, 73/19).

Sachverhalt:

Mit Entscheid vom 20. August 2019 (bislang eröffnet im Dispositiv) wies das
Gericht für fürsorgerische Unterbringungen die Beschwerden von A.________ gegen
die fürsorgerische Unterbringung und gegen die Anordnung einer Behandlung ohne
Zustimmung ab.

Gegen den erst im Dispositiv eröffneten Entscheid hat A.________ am 23. August
2019 (Eingang 26. August 2019) beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.

Erwägungen:

1. 

Beschwerde an das Bundesgericht kann erst und einzig gegen den vollständig
ausgefertigten, d.h. insbesondere begründeten, Entscheid der letzten kantonalen
Instanz erhoben werden (vgl. Art. 112 Abs. 1 BGG). Vorliegend ist dieser erst
im Dispositiv eröffnet worden. In dessen Ziff. 4 wird der begründete Entscheid
in Aussicht gestellt. Erst dieser wird anfechtbar sein.

2. 

Bereits das eröffnete Dispostiv enthält eine Rechtsmittelbelehrung. Dies ist
insofern irreführend, als die Beschwerdeführerin - welche diesbezüglich
offenbar nicht mit ihrem Rechtsvertreter Rücksprache genommen hat - davon
ausgehen musste, dass das blosse Dispositiv anfechtbar sei. Indes vermag eine
falsche Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich kein (noch) nicht gegebenes
Rechtsmittel zu schaffen (BGE 108 III 23 E. 3 S. 26; 112 Ib 538 E. 1 S. 541;
129 III 88 E. 2.1 S. 89; 129 IV 197 E. 1.5 S. 200 f.). Es ist auch nicht
möglich, den vollständig ausgefertigten Entscheid abzuwarten und von Amtes
wegen bei der Vorinstanz anzufordern, weil sich die Beschwerdebegründung auf
die Erwägungen des angefochtenen Entscheides beziehen und konkret mit diesen
auseinandersetzen muss (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140
III 115 E. 2 S. 116).

3. 

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde gegen den erst im Dispositiv
eröffneten Entscheid als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie nicht
eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren
entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4. 

Angesichts der konkreten Umstände und zumal aus einer falschen bzw.
irreführenden Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen darf, sind keine
Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, Advokat B.________ (Rechtsvertreter
im vorinstanzlichen Verfahren), den Universitären Psychiatrische Kliniken Basel
und dem Gericht für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. August 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli