Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.655/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_655/2019

Urteil vom 26. August 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________ KLG in Liquidation (vormals B.________ KlG),

Beschwerdeführerin,

gegen

C.________ GmbH,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Wiedererwägung betreffend aufschiebende Wirkung und Kostenvorschuss, Ausstand
(Konkurseröffnung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 22. August 2019 (PS190135-O/Z02).

Erwägungen:

1. 

Mit Urteil vom 8. August 2019 eröffnete das Bezirksgericht Zürich den Konkurs
über die Beschwerdeführerin. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde
beim Obergericht des Kantons Zürich. Sie ersuchte um aufschiebende Wirkung. Mit
Verfügung vom 19. August 2019 erkannte das Obergericht der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung nicht zu. Zudem setzte es der Beschwerdeführerin eine
Frist an zur Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 750.--. Gegen
diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 20. August 2019 erfolglos
Beschwerde an das Bundesgericht (Urteil 5A_649/2019 vom 22. August 2019).

Am 20. August 2019 verlangte die Beschwerdeführerin vom Obergericht "Revision"
hinsichtlich der Verfügung vom 19. August 2019. Mit Beschluss vom 22. August
2019 wies das Obergericht die Anträge der Beschwerdeführerin ab, soweit es
darauf eintrat.

Gegen diesen Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 23. August 2019 Beschwerde
an das Bundesgericht erhoben.

2.

2.1. Das Obergericht ist auf die Eingabe nicht eingetreten, soweit diese als
Ausstandsbegehren (gegen Oberrichter D.________ und Gerichtsschreiberin
E.________) zu verstehen sein sollte.

Vor Bundesgericht geht die Beschwerdeführerin nur insoweit darauf ein, als sie
ausführt, es sei abwegig anzunehmen, ihre Beanstandungen hätten sich auf
"Richter E.________" bezogen. Da die Beschwerdeführerin keine Ausstandsbegehren
gegen die am vorliegenden obergerichtlichen Verfahren beteiligten
Gerichtspersonen stellt oder aufrecht erhält, ist auf die Ausstandsfrage nicht
weiter einzugehen.

2.2. Die Beschwerdeführerin hat vor Obergericht geltend gemacht, sie könne den
Vorschuss nicht zahlen, weil ihre Konti durch das Konkursamt gesperrt worden
sein sollen. Das Obergericht hat erwogen, dass dies zutreffen dürfte. Die
Beschwerdeführerin könne jedoch dem Obergericht beantragen, eine teilweise
aufschiebende Wirkung in dem Sinne zu bewilligen, dass sie von einem genau
bezeichneten Konto Fr. 750.-- auf das Konto des Obergerichts überweisen dürfe.
Ein solches Gesuch würde praxisgemäss bewilligt.

Die Beschwerdeführerin behauptet, ihr sei es untersagt, ein solches Gesuch
"beim Konkursamt" zu stellen, da sie nicht mehr über ihr Vermögen verfügen
dürfe und sie nunmehr vom Konkursamt vertreten werde. Diese Ausführungen gehen
jedoch an den obergerichtlichen Erwägungen vorbei, die gerade darauf abstellen,
dass die Wirkungen der Konkurseröffnung durch obergerichtliche Anordnung für
den Bereich der Kostenvorschusszahlung suspendiert werden könnten. Abgesehen
davon, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin deshalb den
Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügen, zeigt sie auch
nicht nachvollziehbar auf, weshalb ihr angesichts des vom Obergericht
aufgezeigten Wegs zur Kostenvorschusszahlung ein nicht wieder gutzumachender
Nachteil drohen sollte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; vgl. dazu im Übrigen Urteil
5A_649/2019 vom 22. August 2019 E. 3).

2.3. Soweit die Beschwerdeführerin vor Obergericht nochmals auf hängige
Verfahren und die verweigerte Verschiebung der Konkursverhandlung hingewiesen
hat, hat das Obergericht keinen Anlass zur Wiedererwägung gesehen und auch auf
die Verfügung vom 19. August 2019 verwiesen.

Diese Punkte stehen im Zusammenhang mit dem Gesuch der Beschwerdeführerin um
aufschiebende Wirkung. Vor Bundesgericht genügt die Beschwerdeführerin
diesbezüglich erneut den Rügeanforderungen von Art. 98 BGG nicht. Es genügt
nicht, Sachverhaltsbehauptungen über eine angebliche negative
Feststellungsklage aufzustellen und zu behaupten, der Konkurs hätte nicht
eröffnet werden dürfen, sowie ein angebliches Verfassungsrecht auf Postabholung
innert der gesetzlichen Frist von sieben Tagen zu postulieren.

2.4. Die Beschwerde ist somit offensichtlich unzulässig bzw. offensichtlich
unzureichend begründet. Zudem bewegt sie sich am Rande des Querulatorischen.
Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der
Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Sofern die
Beschwerdeführerin auch für das bundesgerichtliche Verfahren um aufschiebende
Wirkung ersuchen will, wird ihr Gesuch mit dem vorliegenden Entscheid
gegenstandslos.

3. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt U.________, den
Betreibungsämtern V.________ und W.________, dem Handelsregisteramt des Kantons
Schwyz und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 26. August 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg