Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.649/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_649/2019

Urteil vom 22. August 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________ KLG in Liquidation (vormals B.________ KlG),

Beschwerdeführerin,

gegen

C.________ GmbH,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

aufschiebende Wirkung (Konkurseröffnung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 19. August 2019 (PS190135-O/Z01).

Erwägungen:

1. 

Mit Urteil vom 8. August 2019 eröffnete das Bezirksgericht Zürich den Konkurs
über die Beschwerdeführerin. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde
beim Obergericht des Kantons Zürich. Sie ersuchte um aufschiebende Wirkung. Mit
Verfügung vom 19. August 2019 erkannte das Obergericht der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung nicht zu. Zudem setzte es der Beschwerdeführerin eine
Frist an zur Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 750.--.

Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 20. August 2019 Beschwerde
an das Bundesgericht erhoben.

2.

2.1. Beim Entscheid über die aufschiebende Wirkung geht es um eine vorsorgliche
Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG (BGE 137 III 475 E. 2 S. 477; 134 II 192 E.
1.5 S. 196 f.). Demnach kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte
gerügt werden. Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art.
106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies
bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und
detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden
sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

2.2. Das Obergericht hat erwogen, die Beschwerdeführerin mache keinen
Konkursaufhebungsgrund nach Art. 174 SchKG geltend. Soweit sie auf verschiedene
Verfahren verweise, die noch nicht definitiv erledigt seien und die der
Konkurseröffnung entgegenstehen sollen, so sei - soweit diese Verfahren dem
Obergericht bekannt seien - bereits darauf hingewiesen worden, dass sie
ausgesprochen geringe Erfolgsaussichten hätten und jene Rechtsmittel von
Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hätten. Die aufschiebende Wirkung
sei bis heute auch nicht verfügt worden. Schliesslich treffe auch der Einwand
der Beschwerdeführerin nicht zu, dass sie gesetzwidrig zur Konkursverhandlung
vorgeladen worden sei.

Die Beschwerdeführerin spricht vor Bundesgericht zwar von Rechtsverweigerung,
lässt aber eine genügende Auseinandersetzung mit den soeben genannten
Erwägungen vermissen. Sie geht nicht auf die Erfolgsaussichten und die fehlende
aufschiebende Wirkung bei den angeblich noch nicht rechtskräftig
abgeschlossenen Verfahren ein. Die Beschwerdeführerin behauptet, wegen des
bereits eingeleiteten Liquidationsverfahrens könne ihre Beschwerde gegen die
Konkurseröffnung ohne Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht beurteilt
werden. Weshalb dies der Fall sein sollte, legt sie nicht dar. Was die
Vorladung zur Konkursverhandlung betrifft, erschöpfen sich ihre Ausführungen
darin, den Sachverhalt aus eigener Sicht dazustellen und die Verantwortung
dafür abzustreiten, zu spät von der Konkursverhandlung erfahren zu haben. Mit
den Erwägungen des Obergerichts (Mutwilligkeit bei der Berufung auf mangelnde
Zustellung, da der Vertreter der Beschwerdeführerin nach eigener Darstellung in
die Ferien verreist sei, ohne den Entscheid über sein Gesuch um Abnahme der
Vorladung abzuwarten; Pflicht zur Organisation einer juristischen Person bei
Abwesenheit eines Organs) setzt sie sich nicht auseinander. Dazu genügt der
Einwand nicht, das Gesetz verpflichte sie nicht, jeden Tag vor dem Briefkasten
auf einen Postboten zu warten.

3. 

Die Beschwerdeführerin ficht auch den Kostenvorschuss an. Bei der Anordnung
eines Kostenvorschusses handelt es sich um einen Zwischenentscheid nach Art. 93
BGG, der vor Bundesgericht nur eingeschränkt angefochten werden kann.
Vorliegend ist erforderlich, dass er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), was von der Beschwerdeführerin
darzulegen ist. Sie behauptet, aufgrund des Liquidationsverfahrens nicht mehr
über ihre Finanzen verfügen zu können. Wie es sich damit verhält, kann
offenbleiben. Die Beschwerdeführerin behauptet jedenfalls nicht, dass ihr
Vertreter, der offensichtlich an der Beschwerdeführung interessiert ist, den
Kostenvorschuss nicht aus eigenen Mitteln aufbringen könnte (vgl. BGE 142 III
798 E. 2 S. 800 ff.). Sie legt damit nicht dar, dass ihr ein nicht wieder
gutzumachender Nachteil drohen könnte.

4. 

Die Beschwerde ist somit offensichtlich unzulässig bzw. offensichtlich
unzureichend begründet. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das
präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG). Sofern die Beschwerdeführerin auch für das bundesgerichtliche Verfahren
um aufschiebende Wirkung ersuchen wollte, wird ihr Gesuch mit dem vorliegenden
Entscheid gegenstandslos.

5. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt U.________, den
Betreibungsämtern V._________ und W.________, dem Handelsregisteramt des
Kantons Schwyz und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. August 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg