Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.648/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_648/2019

Urteil vom 22. August 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Basel-Stadt.

Gegenstand

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Sistierung des persönlichen
Verkehrs und Aufhebung der Beistandschaft),

Beschwerde gegen die Verfügung des

Appellationsgerichts Basel-Stadt (VD.2019.131).

Sachverhalt:

A.________ und B.________ haben die 2010 geborene Tochter C.________, die unter
der elterlichen Sorge der Mutter steht und für die mit Entscheid der damaligen
Vormundschaftsbehörde Basel-Stadt vom 8. Februar 2011 eine
Erziehungsbeistandschaft errichtet wurde.

Mit Schreiben vom 16. November 2016 beantragte die Beiständin bei der KESB
Basel-Stadt die Sistierung des Besuchsrechts des Vaters. Anlässlich
persönlicher Anhörungen am 14. August 2017 und 6. Mai 2019 bekräftigte
C.________, dass sie zum Vater weder persönlichen noch schriftlichen Kontakt
wolle.

Mit Entscheid vom 13. Juni 2019 sistierte die KESB gestützt auf Art. 274 Abs. 2
ZGB den persönlichen Verkehr zwischen Vater und Tochter, wies die väterlichen
Anträge auf psychiatrische Begutachtung der Tochter und Entfernung der
Polizeirapporte aus den Akten ab und hob die Erziehungsbeistandschaft auf,
unter Genehmigung des diesbezüglichen Schlussberichtes. Einer allfälligen
Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung.

Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 15. Juli 2019 eine Beschwerde. Mit
Verfügung vom 17. Juli 2019 lud der Präsident des Appellationsgerichtes
Basel-Stadt die KESB zur Vernehmlassung ein und wies das Gesuch um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab, namentlich mit der Begründung,
begleitete Besuche, wie sie früher stattgefunden hätten, seien angesichts des
Strafvollzuges gar nicht mehr möglich und würden von der Tochter ohnehin seit
langem verweigert; es sei deshalb kein praktisches Interesse an der
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ersichtlich, sondern vielmehr
überwiege das Interesse an der vorläufigen Sistierung des Besuchsrechts unter
dem Vorbehalt der Überprüfung des angefochtenen Entscheides.

Gegen diese Verfügung hat A.________ am 16. August 2019 beim Bundesgericht eine
Beschwerde eingereicht, soweit vorliegend interessierend mit dem Begehren um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im kantonalen Beschwerdeverfahren.
Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1. 

Der Beschwerdeführer stellt eine ganze Kette von Rechtsbegehren, welche sich
zum Teil auch auf das Besuchsrecht selbst und zum Teil auf andere Verfahren
beziehen. Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet aber allein die Frage
der aufschiebenden Wirkung im Verfahren VD.2019.131. Soweit der
Beschwerdeführer mehr oder anderes verlangt, als im angefochtenen Akt beurteilt
wurde, ist auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten (vgl. BGE 136 II
457 E. 4.2 S. 462 f.; 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365; 142 I 155 E. 4.4.2 S. 156).

2. 

Beschwerdegegenstand bildet wie gesagt ein Entscheid über die aufschiebende
Wirkung, was eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG darstellt (BGE
134 II 192 E. 1.5 S. 197; Urteile 5A_665/2018 vom 18. September 2018; 5A_513/
2019 9. Juli 2019); bei solchen Entscheiden können gemäss Art. 98 BGG nur
verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden, wofür das strikte
Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG gilt.

Gleichzeitig geht es bei der aufschiebenden Wirkung um einen Zwischenentscheid
(vgl. BGE 134 II 192 E. 1.5 S. 197; Urteile 5A_665/2018 vom 18. September 2018;
5A_513/2019 9. Juli 2019), der nur unter den besonderen Voraussetzungen von
Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann,
wobei diese in der Beschwerde darzutun sind (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 141
IV 289 E. 1.3 S. 292).

3. 

Was die Frage der Anfechtbarkeit des Zwischenentscheides anbelangt, kann eine
Begründung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinn von Art. 93 Abs. 1
lit. a BGG sinngemäss daraus abgeleitet werden, dass ihm ohne Kontakt zum Kind
nach der bevorstehenden Entlassung aus dem Strafvollzug die Ausweisung drohe.
Kinderbelange generell und Besuchsrechtsangelegenheiten im Speziellen haben
sich aber am Kindeswohl auszurichten (vgl. BGE 131 III 209 E. 5 S. 212; 141 III
328 E. 5.4 S. 340; 142 III 612 E. 4.2 S. 615). Es wäre deshalb darzutun,
inwiefern die während des kantonalen Beschwerdeverfahrens aufrechterhaltene
Sistierung des Besuchsrechts angesichts der konkreten Umstände im Zusammenhang
mit dem Kindeswohl einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken soll.

Im Übrigen bleiben die Ausführungen rein appellatorisch, obwohl nach dem
Gesagten bei vorsorglichen Massnahmen zur Beschwerdebegründung substanziierte
Verfassungsrügen notwendig wären. Dies gilt auch für die - ohnehin
unzutreffende (vgl. § 42 Abs. 1 GOG/BS, SG 154.100) - Behauptung, die
angefochtene Verfügung leide an einem formellen Mangel, weil sie in Verletzung
von § 92 Abs. 1 GOG/BS präsidialiter und nicht in Dreierbesetzung erlassen
worden sei.

4. 

Auch in Bezug auf die Befangenheitsrüge gegenüber dem
Appellationsgerichtspräsidenten erfolgt - abgesehen von der Frage der
diesbezüglichen Entscheidzuständigkeit im Rahmen des Instanzenzuges - eine
untaugliche Begründung: Der Beschwerdeführer verweist auf ein in seiner Sache
ergangenes Besuchsrechtsurteil des Appellationsgerichtes vom 23. Juli 2017, bei
welchem der Präsident ebenfalls mitwirkte und in dessen E. 2.4.1 festgehalten
wird: "Da sich der Rekurrent auch in Anwesenheit seiner Tochter zu
Gewaltexzessen hat hinreissen lassen, durfte das Verhältnis zu seiner Tochter
als nicht unbelastet qualifiziert und ihm nur ein beschränktes Besuchsrecht
zugestanden werden." Indes ist ein Richter nicht allein deshalb befangen, weil
er in einem früheren Verfahren zwischen den gleichen Parteien geurteilt hat
(BGE 129 III 445 E. 4.2.2.2 S. 466 f.; 143 IV 69 E. 3 S. 74) und auch die
konkrete Begründung der damals zu beurteilenden Einschränkung des Besuchsrechts
wäre nicht geeignet, eine Befangenheit im heutigen Verfahren zu bewirken.

5. 

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde teils als unzulässig und im
Übrigen als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht
eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren
entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).

6. 

Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an
kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der
unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende
Gesuch abzuweisen ist.

7. 

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Basel-Stadt und dem
Appellationsgericht Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. August 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli