Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.647/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_647/2019

Urteil vom 3. September 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Zürich 11.

Gegenstand

Einkommenspfändung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und
Konkurs, vom 8. August 2019 (PS190122-O/U).

Sachverhalt:

Am 13. Juni 2019 zeigte das Betreibungsamt Zürich 11 dem Betreibungsschuldner
A.________ die Einkommenspfändung Nr. xxx an, wonach seine das monatliche
Existenzminimum von Fr. 1'200.-- übersteigenden Einkünfte bis zur Deckung der
betriebenen Forderungen gepfändet sind.

Mit Beschluss vom 18. Juli 2019 wies das Bezirksgericht Zürich als untere
Aufsichtsbehörde in SchK-Sachen die hiergegen erhobene Beschwerde ab.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich als
obere Aufsichtsbehörde in SchK-Sachen mit Urteil vom 8. August 2019 ab, soweit
es darauf eintrat.

Gegen dieses Urteil hat A.________ mit Eingabe vom 15. August 2019 (Postaufgabe
20. August 2019) Beschwerde erhoben mit den Begehren um Feststellung der
Nichtigkeit des angefochtenen Entscheides, um rückwirkende Erhöhung des
Existenzminimums um die Mietzinszahlungen von Fr. 872.-- auf Fr. 2'072.-- sowie
um Durchführung von Sachverhaltsabklärungen in der nötigen Tiefe. Ein Gesuch um
superprovisorische Anhebung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums wurde
mit Verfügung vom 21. August 2019 abgewiesen. Am 2. September 2019 stellte der
Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege; ferner hielt er
erneut fest, dass alle Belege betreffend Mietzinszahlungen bei ihm vorhanden
seien und deshalb das Existenzminimum zu erhöhen sei.

Erwägungen:

1. 

Angefochten ist der Entscheid einer oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über
eine betreibungsamtliche Verfügung betreffend die Pfändung. Dagegen ist die
Beschwerde in Zivilsachen unabhängig eines Streitwertes gegeben (Art. 19 SchKG
i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90
BGG).

2. 

Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht
grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine
willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge
Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E.
2.3 S. 266).

In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in
welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid
Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der
Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S.
116).

3. 

In tatsächlicher Hinsicht behauptet der Beschwerdeführer, freilich in
appellatorischer und somit ungenügender Form, dass er die Mietzinszahlungen
seit 20 Jahren lückenlos leiste und dies anhand der Belege nachgewiesen sei.
Angelpunkt der Erwägungen des angefochtenen Entscheides ist indes gerade, dass
der Beschwerdeführer dem Betreibungsamt keine entsprechenden Belege vorgelegt
habe.

Dies bestreitet der Beschwerdeführer letztlich auch nicht wirklich. Vielmehr
macht er geltend, er sei rechtlich dazu gar nicht verpflichtet gewesen, weil
das Betreibungsamt und die Aufsichtsbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen
abklären müssten. Diesbezüglich setzt er sich indes nicht mit den ausführlichen
Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinander, wonach ihn eine
Mitwirkungspflicht trifft, in deren Rahmen er in Bezug auf die Zuschläge beim
betreibungsrechtlichen Existenzminimum, namentlich für den Mietzins, von sich
aus den Nachweis der regelmässigen Zahlung zu erbringen hat, ansonsten die
betreffenden Positionen im betreibungsrechtlichen Existenzminimum nicht
berücksichtigt werden können. Die erneute Behauptung, alle Belege seien
vorhanden und könnten bei ihm eingesehen werden, stellt keine
Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides dar. Ebenso
wenig ergibt sich vor dem Hintergrund der Mitwirkungspflicht des
Beschwerdeführers eine Rechtsverletzung aus dem Vorbringen, es sei evident,
dass man in der teuersten Stadt der Welt nicht mit Fr. 1'200.-- leben könne.

4. 

Auf die polemisierenden Ausführungen (die Existenzminimumsfestsetzung sei
Blasphemie und Verarschung, die Schweiz mache mit Hilter und den Nazis
Geschäfte und fette Gewinne, die Zürcher Gerichte seien alle kriminell und in
Handschellen zu legen, u.ä.m.), welche nichts zur Sache tun, ist von vornherein
nicht einzutreten; gleiches gilt für die Anliegen, Fristen müssten immer
mindestens 30 Tage betragen, eingeschriebene Sendungen seien zusätzlich immer
auch mit A-Post zu wiederholen, es dürfe keine Gerichte geben, welche keine
Sachverhaltsabklärungen durchführten, und äusserst dümmliche Aussagen wie "Die
Beschwerde ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist" seien zu
streichen.

5. 

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht
hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

6. 

Angesichts der konkreten Umstände wird ausnahmsweise auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit ist das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Zürich 11 und dem
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. September 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli