Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.644/2019
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2019
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2019


 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_644/2019

Urteil vom 21. August 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

gegen

B.________,

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Ausserschwyz.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Eingabe im Zusammenhang mit dem Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
Schwyz, Kammer IV, vom 12. August 2019 (IV 2019 28).

Sachverhalt:

Am 31. Juli 2019 ordnete die Psychiaterin B.________ für A.________ die
fürsorgerische Unterbringung in der Klinik Littenheid an.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Schwyz mit Entscheid vom 12. August 2019 ab, was A.________ anlässlich der
Verhandlung mündlich erläutert wurde; der schriftliche Entscheid wurde am 13.
August 2019 gefaxt.

Am 13. August 2019 stellte A.________ ein Entlassungsgesuch "an die
Anstaltsdirektion zu Handen der zuständigen KESB". Diese schickte das Gesuch an
das Verwaltungsgericht, welches es mit Schreiben vom 19. August 2019, "um allen
Eventualitäten gerecht zu werden", an das Bundesgericht weiterleitete, weil
unklar sei, ob die Eingabe als Rechtsmittel gegen den verwaltungsgerichtlichen
Entscheid vom 12. August 2019 entgegenzunehmen sei.

Erwägungen:

1. 

Der verwaltungsgerichtliche Entscheid vom 12. August 2019 hält in Ziff. 2 des
Dispositivs fest, dass die ärztliche Leitung der Klinik befugt sei, die
Entlassung anzuordnen, sobald die Voraussetzungen hierfür geschaffen seien und
der Zustand dies erlaube, was voraussichtlich in längstens zwei Wochen der Fall
sein werde. In der Rechtsmittelbelehrung wird nicht nur das Rechtsmittel an das
Bundesgericht genannt, sondern es werden auch die Anforderungen an die
Beschwerdeschrift dargestellt.

Die Eingabe vom 13. August 2019 ist nicht begründet; es liegen mithin keine
Ausführungen vor, aus welchen sich die prozessuale Absicht von A.________ bzw.
ein Beschwerdewille ergeben würde. Was die äussere Aufmachung der Eingabe
anbelangt, ist sie mit "Entlassungsklage" überschrieben, "an die
Anstaltsdirektion zu Handen der zuständigen KESB" adressiert und es wird
"sofortige Entlassung" verlangt.

Vor diesem Hintergrund deutet nichts darauf hin, dass es sich um eine
Beschwerde an das Bundesgericht handeln soll.

2. 

Soweit entgegen dem Gesagten dennoch von einer Beschwerde auszugehen wäre, so
könnte darauf nicht eingetreten werden, weil die Eingabe entgegen der
obligatorischen (und in der Rechtsmittelbelehrung erläuterten)
Begründungspflicht von Art. 42 Abs. 2 BGG keinerlei Ausführungen enthält.

3. 

Dieses Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG.

4. 

Die Eingabe vom 13. August 2019 ist an das Verwaltungsgericht zurückzusenden.

5. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Soweit eine Beschwerde erhoben worden sein sollte, wird darauf nicht
eingetreten.

2. 

Die Eingabe vom 13. August 2019 wird an das Verwaltungsgericht des Kantons
Schwyz zurückgesandt.

3. 

Es werden keine Kosten erhoben.

4. 

Dieses Urteil wird A.________, der KESB Ausserschwyz und dem Verwaltungsgericht
des Kantons Schwyz, Kammer IV, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. August 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli