Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.635/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_635/2019

Urteil vom 5. Dezember 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter von Werdt, Bovey,

Gerichtsschreiberin Scheiwiller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kreisgericht Wil, Bahnhofstrasse 12, 9230 Flawil,

Beschwerdegegner,

Stadt U.________,

vertreten durch das Finanzamt.

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege (Aberkennungsklage für Alimentenbevorschussung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichterin
im Obligationenrecht, vom 12. Juli 2019 (BE.2019.31).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die Stadt U.________ gelangte am 18. Mai 2018 an das Kreisgericht Wil und
ersuchte in der gegen A.________ angehobenen Betreibung vom 3. März 2017 um
definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 89'306.50. Als
Rechtsöffnungstitel legte sie verschiedene Konkurs- und Pfändungsverlustscheine
bei. Mit Entscheid vom 8. Mai 2019 erteilte der Einzelrichter des Kreisgerichts
Wil die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 66'950.35.

A.b. Am 3. Juni 2019 erhob A.________ Aberkennungsklage beim Kreisgericht Wil.
Dabei ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dieses Gesuch
wies der Einzelrichter mit Entscheid vom 11. Juni 2019 infolge
Aussichtslosigkeit ab.

B.

Dagegen erhob A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht St. Gallen, welches mit
Entscheid vom 12. Juli 2019 seine Beschwerde und sein Begehren um Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abwies.

C.

C.a. A.________ (Beschwerdeführer) ist mit "Beschwerde und subsidiäre
Verfassungsbeschwerde" vom 15. August 2019 an das Bundesgericht gelangt. Er
beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides "oder" die Rückweisung an
die Vorinstanz mit Neubeurteilung "auch für die Gerichtskosten".

C.b. Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für
das bundesgerichtliche Verfahren.

C.c. Ausserdem ersucht der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung. Das
Kantonsgericht und die Stadt U.________ haben auf eine Stellungnahme hierzu
verzichtet. Mit Verfügung vom 10. September 2019 hat das präsidierende Mitglied
der urteilenden Abteilung die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

C.d. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2019 wandte sich der Beschwerdeführer mit
Sachverhaltsergänzungen und Beilagen erneut und unaufgefordert an das
Bundesgericht.

C.e. Im Übrigen hat das Bundesgericht die vorinstanzlichen Akten, aber keine
Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 75 Abs. 1
BGG) über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
In Bezug auf die Abweisung des Gesuchs für das Verfahren vor dem Kreisgericht
hat die Vorinstanz als Rechtsmittelinstanz geurteilt. Auch soweit die
Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren abwies,
erweist sich die Beschwerde unter dem Blickwinkel von Art. 75 Abs. 2 BGG als
zulässig (vgl. BGE 137 III 424 E. 2.2 S. 426 mit Hinweisen). Der selbständig
eröffnete Entscheid des Kreisgerichtes ist ein Zwischenentscheid, der einen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
bewirken kann (vgl. BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131). Bei Zwischenentscheiden folgt
der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382; 133 III
645 E. 2.2 S. 647 f.). Dort geht es um eine Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs.
2 SchKG, also um eine Zivilsache im Sinne von Art. 72 Abs. 1 BGG. Der
Streitwert übersteigt den gesetzlichen Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- (Art. 74
Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde ist damit auch gegen den Zwischenentscheid
gegeben.

1.2. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 15. August 2019 rechtzeitig
Beschwerde erhoben (Art. 100 Abs. 1, Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG). Nicht zu
berücksichtigen ist die nachträgliche Eingabe vom 10. Oktober 2019, welche nach
Fristablauf und damit verspätet einging.

1.3. Der Beschwerdeführer erhebt kumulativ zur Beschwerde in Zivilsachen
subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Letztere steht allerdings nur offen, "soweit
keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist" (Art. 113 BGG). Da sich
die Beschwerde in Zivilsachen vorliegend als zulässig erweist (vgl. E.
1.1-1.2), ist die ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde
hinfällig.

1.4. Keine der kantonalen Instanzen hat die Frage der Bedürftigkeit geprüft
bzw. sich hierzu geäussert. Sollte sich die Beschwerde als begründet erweisen,
könnte das Bundesgericht nicht reformatorisch entscheiden, sondern müsste die
Sache an die kantonalen Instanzen zurückweisen. Soweit der Beschwerdeführer in
seinen Begehren einen Entscheid in der Sache selbst verlangt, ist darauf nicht
einzutreten.

2.

2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem
Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier
Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich
grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2
BGG), was eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erfordert
(BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368 mit Hinweis). In der Begründung ist deshalb in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt.
Erhöhte Anforderungen gelten, wenn Grundrechte als verletzt gerügt werden;
hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine nicht
hinreichend begründete Beschwerde tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140
III 115 E. 2 S. 116).

2.2. Sodann ist das Bundesgericht an den vorinstanzlich festgestellten
Sachverhalt grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gegen die
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann einzig vorgebracht werden, sie
seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (BGE 140 III 264 E. 2.3
S. 266 mit Hinweis), oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im
Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Ausserdem muss in der Beschwerde aufgezeigt
werden, inwiefern die Behebung der vorerwähnten Mängel für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2
S. 234 mit Hinweis). Auf rein appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht
nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368 mit Hinweis).

Unter dem Titel "Sachverhalt" legt der Beschwerdeführer zunächst seine Sicht
der Dinge dar, ohne in nachvollziehbarer Weise auf die vorinstanzlichen
Erwägungen Bezug zu nehmen. Er unterlässt es auch, diese als willkürlich zu
bezeichnen. Diese Ausführungen sind unbeachtlich; das Bundesgericht stellt auf
den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt ab. Das Gleiche gilt für die
weiteren in der Eingabe enthaltenen Sachverhaltsdarlegungen ohne erkennbare
Bezugnahme zum angefochtenen Entscheid, so u.a. auch für die zahlreichen an die
kantonalen Instanzen oder U.________er Behörden gerichteten Vorwürfe (z.B. die
Vorinstanz "ignoriere" Beweismittel, die Stadt U.________ erhalte
"offensichtlich" Unterstützung von den Richtern).

2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur zulässig, soweit der
vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Neu im Sinne
dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweismittel, die weder im vorangegangenen
Verfahren vorgebracht noch von der Vorinstanz festgestellt worden sind (BGE 136
V 362 E. 3.3.1 S. 364 f.).

Der Beschwerdeführer bezieht sich u.a. auf Belege, die im vorinstanzlichen
Verfahren nicht eingereicht wurden (Jahresabschluss B.________ AG per 30. Juni
1992; Kaufvertrag vom 15./16. Dezember 1992). Da er diesbezüglich keine
Sachverhaltsrügen erhebt, gelten die Belege als neu und bleiben unbeachtlich.

3.

Zentraler Streitpunkt bildet die Frage, ob die Vorinstanz die unentgeltliche
Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren zu Recht aufgrund von
Aussichtslosigkeit verweigert hat.

3.1. Nach Art. 117 lit. b ZPO bzw. Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen,
bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die
Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.
Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten
und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind
als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt,
sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine
Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen
würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie - zumindest vorläufig -
nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt
sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten,
wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind
(BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; 138 III 217 E.
2.2.4 S. 218 mit Hinweis).

Wie es sich mit den Prozessaussichten des Beschwerdeführers nach Art. 117 lit.
b ZPO in rechtlicher Hinsicht verhält, prüft das Bundesgericht grundsätzlich
frei (Art. 95 f. und Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist aber nicht dessen Aufgabe,
dem Sachgericht vorgreifend zu beurteilen, ob die Position des
Beschwerdeführers in der Hauptsache zu schützen sei oder nicht. Bei der
Abklärung, ob die fehlende Aussichtslosigkeit als Voraussetzung für den
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gegeben ist, hat das Bundesgericht
lediglich zu prüfen, ob der vom Bedürftigen verfolgte Rechtsstandpunkt im
Rahmen des sachlich Vertretbaren liegt bzw. nicht von vornherein unbegründet
erscheint (BGE 119 III 113 E. 3a S. 115; Urteil 4A_411/2015 vom 13. Januar 2016
E. 2). Die prognostische Beurteilung von Erfolgsaussichten eröffnet dem
Sachgericht einen Beurteilungsspielraum, in welchen das Bundesgericht auch bei
freier Prüfung der Rechtsfragen nur mit Zurückhaltung eingreift. Erforderlich
ist, dass das Sachgericht von anerkannten Rechtsgrundsätzen abgewichen ist,
dass es Umstände berücksichtigt hat, die für die Prognose im Einzelfall keine
Rolle spielen dürfen, oder umgekehrt Überlegungen ausser Betracht gelassen hat,
die hätten beachtet werden müssen (Urteile 5A_632/2017 vom 15. Mai 2018 E. 2.2;
4A_411/2015 vom 13. Januar 2016 E. 2; 4A_391/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 2 mit
Hinweisen).

3.2. Die Vorinstanz erwog, den von der Stadt U.________ im
Rechtsöffnungsverfahren als Rechtsöffnungstitel eingereichten
Pfändungsverlustscheinen lägen rechtskräftige Entscheide des (damaligen)
Bezirksgerichts U.________ bzw. Kantonsgerichts St. Gallen betreffend
Unterhaltsbeiträge an die vier Kinder sowie die geschiedene Ehefrau des
Beschwerdeführers und damit definitive Rechtsöffnungstitel zugrunde. Im
darauffolgenden Aberkennungsverfahren seien daher (höchstens) noch Sachverhalte
zu berücksichtigen, welche der Beschwerdeführer nicht bereits in den
entsprechenden Verfahren hätte vorbringen können. Unbegründet sei mithin der
Einwand des Beschwerdeführers, die Forderung der Stadt U.________ bestehe
deshalb nicht, weil die damalige Ehefrau in den Jahren 1991/1992 Schäden
verursacht und unrechtmässig Gelder entwendet habe bzw. er im Jahr 1992 eine
entsprechende Gegenforderung zur Verrechnung gebracht habe. So stehe dem
entgegen, dass das Kantonsgericht mit rechtskräftigem Entscheid vom 26. Januar
1994 die Scheidungsvereinbarung genehmigt habe, wonach der Beschwerdeführer zur
Abgeltung der zukünftigen Unterhaltsansprüche seiner geschiedenen Ehefrau eine
Summe von Fr. 30'000.-- zu bezahlen habe und mit dem Vollzug der Vereinbarung
die Parteien per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt seien. Darauf könne
nicht zurückgekommen werden und Verrechnungsforderungen, die vor diesem
Entscheid entstanden seien, hätten unberücksichtigt zu bleiben. Ausserdem könne
der Beschwerdeführer Unterhaltsschulden gegenüber seinen Kindern nicht mit
Forderungen gegen die Kindsmutter verrechnen. Ebenso unbegründet sei der
Einwand, wonach der Beschwerdeführer gegenüber seiner Tochter C.________ (geb.
________ 1977) nur bis zum Eintritt ihrer Volljährigkeit, mithin bis ________
1995, Unterhalt geschuldet habe, was das Sozialamt hätte prüfen müssen. So habe
das zuständige Bezirksgericht die Unterhaltspflicht erst per 7. Juli 1997
aufgehoben. Das Sozialamt sei demgegenüber nicht befugt gewesen, den
gerichtlich festgesetzten Unterhalt zu prüfen oder gar abzuändern. Schliesslich
sei es sehr unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen,
wonach er aus dem Verkauf der Eigentumswohnung Rückzahlungen an die Stadt
U.________ getätigt habe, durchdringen werde. So habe der Beschwerdeführer als
Beleg für die behauptete Rückzahlung lediglich eine Löschungsbewilligung (im
Sinne von Art. 964 ZGB) eingereicht. Diese führe die Fürsorgebehörde U.________
zwar als Gläubigerin an, beziehe sich jedoch auf Grundpfandrechte, welche den
Miteigentumsanteil seiner geschiedenen Ehefrau belasteten, weshalb sie von
vornherein als wenig geeignet erscheine, die Tilgung seiner Schuld zu beweisen.
Zusammenfassend ergebe die vorläufige summarische Prüfung der
Prozessaussichten, dass die Gewinnchancen des mit der Aberkennungsklage
vorgebrachten Begehrens des Beschwerdeführers beträchtlich geringer erscheinen
als die Verlustgefahren und daher kaum als ernsthaft bezeichnet werden könnten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei von der ersten Instanz daher zu
Recht abgewiesen worden.

3.3. Der Beschwerdeführer macht zur Hauptsache geltend, er habe die in
Betreibung gesetzte Forderung seitens der Stadt U.________ bereits
vollumfänglich getilgt, weshalb die Aberkennungsklage entgegen dem Dafürhalten
der Vorinstanz aussichtsreich sei.

3.3.1. Dazu führt er zunächst ins Feld, er bringe die notwendigen Beweise für
die Schuldentilgung bei, obwohl die Stadt U.________ im Aberkennungsprozess
beweispflichtig sei. Sinngemäss rügt der Beschwerdeführer hier die Verletzung
von Art. 8 ZGB. Dem Beschwerdeführer ist insofern beizupflichten, als die Stadt
U.________ - ungeachtet der Beklagtenstellung im Aberkennungsverfahren - die
Beweislast für den Bestand der Forderung trägt. Er übersieht allerdings, dass
die Stadt U.________ mittels den gerichtlichen Entscheiden betreffend
Unterhaltsbeiträge (vgl. E. 3.2) imstande ist, den nötigen Beweis dafür zu
erbringen. Soweit der Beschwerdeführer nun geltend machen möchte, dass er diese
Schuld bereits getilgt hat, so ist er derjenige, der beweisbelastet ist.
Folglich ist es nicht zu beanstanden, dass die kantonale Instanz bei der
Beurteilung der Prozessaussichten hinsichtlich der Schuldentilgung dem
Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit anrechnet.

3.3.2. Weiter argumentiert der Beschwerdeführer, er habe in der
Aberkennungsklage darauf hingewiesen, dass weitere Unterlagen bei Bedarf zur
Verfügung gestellt würden, womit er sinngemäss die Verletzung der richterlichen
Fragepflicht (Art. 56 ZPO) geltend macht. Nach der Verhandlungsmaxime tragen
grundsätzlich die Parteien die Verantwortung für die Beibringung des
Tatsachenfundaments. Der Zweck der Fragepflicht nach Art. 56 ZPO besteht darin,
dass eine Partei nicht wegen Unbeholfenheit ihres Rechts verlustig gehen soll,
indem das Gericht bei klaren Mängeln der Parteivorbringen helfend eingreift.
Sie dient jedoch nicht dazu, die Mitwirkung der Parteien bei der
Sachverhaltsfeststellung zu ersetzen oder prozessuale Nachlässigkeiten einer
Partei auszugleichen (Urteile 5A_3/2019 vom 18. Februar 2019 E. 4.1; 4A_375/
2015 vom 26. Januar 2016 E. 7.1, nicht publ. in: BGE 142 III 102; 5A_921/2014
vom 11. März 2015 E. 3.4.2; je mit Hinweisen). Da sich der Beschwerdeführer
vorliegend damit begnügt, pauschal von "weiteren Unterlagen" zu sprechen, ohne
diese genauer zu bezeichnen, ist nicht ersichtlich, weshalb sich die
Vorinstanzen hätten veranlasst sehen müssen, den Beschwerdeführer in Ausübung
der richterlichen Fragepflicht zur Beibringung zusätzlicher Dokumente
aufzufordern. Die Rüge zielt somit ins Leere.

3.3.3. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, er habe Zahlungen in Höhe von
Fr. 124'417.20 zu Gunsten der Stadt U.________ getätigt, zusammengesetzt aus
"Unterschlagungen" (Fr. 63'000.--) und Lohnpfändungen (Fr. 61'417.20), wobei er
diese Zahlungen mit einem Auszug aus dem Jahresabschluss der B.________ AG per
30. Juni 1992 belegen möchte. Sinngemäss rügt der Beschwerdeführer, die
Vorinstanz habe diese Vorbringen willkürlich ausser Acht gelassen.

Mit den vorinstanzlichen Ausführungen, wonach u.a. die Forderung gegenüber der
Ehefrau aus angeblichen Schäden und Geldentwendungen im Jahr 1992 und damit vor
dem rechtskräftigen Scheidungsurteil zur Verrechnung gebracht worden sei, setzt
sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort auseinander (vgl. E. 3.2). Soweit die
Ausführungen des Beschwerdeführers überhaupt als Sachverhaltskritik verstanden
werden können, erfüllen sie die an eine Willkürrüge gestellten
Begründungsanforderungen nicht (vgl. E. 2.2). Das Gleiche gilt hinsichtlich des
weiteren Betrages (Fr. 61'417.20), bei welchem sich der Beschwerdeführer mit
der Bezeichnung "Zahlungen Lohnpfändungen an Fürsorgeamt und Steueramt"
begnügt. Der in der Beschwerdeschrift abgedruckte Auszug aus dem
Jahresabschluss der B.________ AG ist neu und damit unbeachtlich (vgl. E. 2.3).
Er taugt ohnehin nicht als Beweismittel, zumal der Auszug keine detaillierten
Angaben enthält und damit wenig aufschlussreich ist. Auf die Rüge ist folglich
nicht einzutreten.

3.3.4. Auch in Bezug auf die Unterhaltspflicht für die Tochter C.________ (geb.
________ 1977) fehlt die Auseinandersetzung mit den Ausführungen im
angefochtenen Entscheid. Der Beschwerdeführer argumentiert vor Bundesgericht
wie bereits vor Vorinstanz, besagte Unterhaltspflicht habe nur bis zu ihrer
Volljährigkeit (also bis zum ________ 1995) und nicht wie die Stadt U.________
festhalte bis zum 7. Juli 1997 bestanden. Zur vorinstanzlichen Erwägung, wonach
nur ein Gericht die Unterhaltspflicht aufheben könne bzw. das Sozialamt diese
Pflicht nicht habe überprüfen oder abändern dürfen (vgl. E. 3.2), schweigt sich
der Beschwerdeführer aus. Stattdessen verweist er auf BGE 118 II 97, wonach die
Zahlungspflicht gegenüber volljährigen Kindern nur bestehe, wenn sie finanziell
und persönlich zumutbar ist. Er argumentiert, seine Tochter habe eine
Namensänderung durchgeführt und jeglichen Kontakt immer abgelehnt. Der
Beschwerdeführer übersieht, dass solche Umstände, ob zutreffend oder nicht,
nichts an der Tatsache ändern, dass das Sozialamt - wie die Vorinstanz
zutreffend festhält - nicht befugt war, die von einem Gericht festgehaltenen
Unterhaltsbeiträge zu überprüfen. Die Unterhaltspflicht kann einzig durch ein
Gericht abgeändert bzw. aufgehoben werden, was im vorliegenden Fall per 7. Juli
1997 auch gemacht wurde. Auch Veränderungen im Einkommen - so wie es der
Beschwerdeführer für die damalige Zeitperiode geltend macht - hätte er im
Rahmen eines Abänderungsprozesses einbringen müssen. Die vorinstanzliche
Beurteilung ist nicht zu beanstanden.

3.3.5. Weiter nimmt der Beschwerdeführer ebenfalls keine Stellung zu den
vorinstanzlichen Erwägungen, wonach gewisse Belege (Entscheid des
Kantonsgerichts St. Gallen vom 14. September 1992; Auszug aus dem
Kollokationsplan des Konkursamts St. Gallen) des Beschwerdeführers neu und
daher im kantonalen Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 326 ZPO unzulässig
sind. Er macht einzig geltend, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör
verletzt, da sie die Verrechnungsforderung aus dem erwähnten Gerichtsentscheid
sowie die sich aus dem Kollokationsplan ergebenden Alimentenzahlungen vom 14.
November 1994 und 10. Oktober 1996 "willkürlich" ausser Acht gelassen habe.
Dass die Vorinstanz diese Belege bzw. Vorbringen zu Unrecht als Noven
qualifizierte, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Die Rüge geht fehl.

3.3.6. Beim Einwand, die Stadt U.________ habe bei der Unterhaltsberechnung die
Indexierung nicht korrekt berücksichtigt, führt der Beschwerdeführer einzig
aus, die Stadt U.________ habe für die Jahre 1996 und 1997 je Kind Fr. 528.--
statt Fr. 512.-- bzw. Fr. 514.50 ausgerechnet, weshalb die von der Stadt
U.________ geltend gemachte Gesamtforderung in Höhe von Fr. 89'649.00 nicht
zutreffe. Er zeigt indessen nicht auf, wie die Forderung korrekterweise zu
berechnen wäre. Mangels Substantiierung ist hierauf nicht weiter einzugehen.

3.3.7. Überdies führt der Beschwerdeführer an, er habe aus dem Verkauf der
Eigentumswohnung an die Stadt U.________ Rückzahlungen geleistet. Der
Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe zu Unrecht nur die
Löschungsbewilligung berücksichtigt (vgl. E. 3.2), und verweist auf einen
Pfandvertrag vom 9. März 1992 sowie einen Auszug aus einem Kaufvertrag vom 15./
16. Dezember 1992.

Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer den besagten Pfandvertrag bereits
bei den kantonalen Instanzen beigelegt hat. Allerdings hat er es unterlassen,
diesen Pfandvertrag bei den entsprechenden Sachverhaltsausführungen als
Beweisofferte anzubringen. Weiter druckt er in der Beschwerdeschrift vor
Bundesgericht lediglich einen Ausschnitt des Pfandvertrages ab, der für sich
alleine keinen genügenden Beleg darstellt. Letztlich lässt sich jedoch aus dem
(vollständigen) Pfandvertrag ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der
Pfandvertrag bezieht sich denn auf den hälftigen Miteigentumsanteil seiner nun
geschiedenen Ehefrau, womit er ebenfalls nicht als Beweis für die Tilgung
seiner Schuld taugt.

Der in der Beschwerdeschrift abgedruckte Ausschnitt des Kaufvertrages stellt
ein unzulässiges Novum dar (vgl. E. 2.3). Selbst bei Berücksichtigung würde er
die vorinstanzliche Beurteilung nicht ins Wanken bringen, zumal lediglich die
Vertragsparteien daraus ersichtlich werden. Als Beleg für eine Rückzahlung an
die Stadt U.________ eignet sich dieser Ausschnitt nicht.

3.4. Die weiteren Einwendungen finden keine Stütze im angefochtenen Entscheid.
So steht die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die Forderung der Stadt
U.________ lediglich auf bestrittenen Konkursverlustscheinen beruhe bzw. keine
Schuldanerkennungen im Sinne von Art. 82 SchKG seien, in diametralem
Widerspruch zu den vorinstanzlichen Erwägungen. Danach stützt sich die
massgebliche Schuld auf Pfändungsverlustscheinen, welche im Gegensatz zu
Konkursverlustscheinen stets als Schuldanerkennungen gelten (vgl. Art. 149 Abs.
2 SchKG). Im Übrigen ist diese Einwendung im Aberkennungsverfahren ohnehin
nicht zielführend, da sie die Frage der Gültigkeit des Rechtsöffnungstitels
betrifft und damit Gegenstand des vorangegangenen Rechtsöffnungsverfahrens war.
Schliesslich findet der Vorwurf, die Vorinstanz habe die Aberkennungsklage
deshalb als aussichtslos erachtet, weil der Beschwerdeführer in der
Steuererklärung eine Schuld gegenüber der Aberkennungsbeklagten aufgeführt
habe, ebenfalls keinen Halt im vorinstanzlichen Entscheid. Der Beschwerdeführer
übersieht, dass die Vorinstanz ihm in diesem Punkt ausdrücklich zustimmt, die
Aberkennungsklage jedoch aus anderen Gründen als aussichtslos beurteilt. Auf
diese Ausführungen ist daher nicht einzutreten.

3.5. Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen nicht
gegen die vorläufige Würdigung der Erfolgsaussichten der Aberkennungsklage
durch die Vorinstanz aufzukommen.

4.

Angefochten ist auch der Entscheid, mit dem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer
die unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Beschwerdeverfahren versagt.
Die Vorinstanz erwog, das für das Beschwerdeverfahren gestellte
Armenrechtsgesuch sei abzuweisen, weil die Beschwerde wie die vorangehenden
Erwägungen zeigten von vorneherein aussichtslos gewesen sei. Der
Beschwerdeführer setzt sich nicht mit dieser Begründung auseinander; namentlich
zeigt er nicht auf, weshalb seine vor der Vorinstanz vorgetragenen Argumente
Aussicht auf Erfolg gehabt haben sollen. Folglich ist nicht darauf einzutreten.

5.

Aus den dargelegten Gründen ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden; sie ist
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer vollständig. Entsprechend sind ihm
die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG), und er hat keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 BGG). Auch dem Kanton St.
Gallen ist keine solche geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). Das Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen
Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde nach dem Ausgeführten als von
Anfang an aussichtslos qualifiziert werden muss (Art. 64 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

4.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Stadt U.________ und dem Kantonsgericht
St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Dezember 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Die Gerichtsschreiberin: Scheiwiller