Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.633/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_633/2019

Urteil vom 22. August 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Christian Lörli,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege (Abänderung Eheschutzentscheid),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 4. Kammer, vom 11. Juni 2019 (ZSU.2019.77).

Sachverhalt:

Mit Gesuch vom 31. Januar 2019 verlangte A.________ beim Bezirksgericht Brugg
die vorsorgliche Abänderung der mit Eheschutzentscheid vom 3. Juli 2018
festgesetzten Unterhaltsbeiträge für Frau und Kinder. Hierfür beantragte er die
unentgeltliche Rechtspflege.

Mit Verfügung vom 18. März 2019 wies das Bezirksgericht das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ab.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau mit
Entscheid vom 11. Juni 2019 ab. Der Entscheid wurde dem Rechtsvertreter am 24.
Juni 2019 zugestellt.

Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 15. August 2019 beim Bundesgericht
eine Beschwerde erhoben mit dem Begehren um dessen Aufhebung und Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.

Erwägungen:

1. 

Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 75 Abs. 1 BGG)
über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dabei handelt es sich
um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG; BGE 129 I 281 E. 1.1 S. 283 f.).

Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 133 III
645 E. 2.2 S. 647 f.; 137 III 380 E. 1.1 S. 382). Bei dieser handelt es sich um
die Abänderung eines Eheschutzentscheids.

Eheschutzentscheide (und Eheschutzentscheide abändernde Entscheide) stellen
vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG dar (BGE 133 III 393 E. 5.1 S.
397; Urteile 5A_927/2018 vom 10. Mai 2019 E. 1.2; 5A_381/2019 vom 10. Mai 2019
E. 1).

2. 

Der angefochtene Entscheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwer deführers am
24. Juni 2019 zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG)
begann somit am 25. Juni 2019 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am 24.
Juli 2019.

Der Beschwerdeführer beruft sich auf den "Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs.
2 BGG" (recte: Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG). Indes gilt der Fristenstillstand
nicht bei vorsorglichen Massnahmen (Art. 46 Abs. 2 BGG). Der Begriff der
vorsorglichen Massnahme im Sinn von Art. 46 Abs. 2 BGG ist identisch mit
demjenigen nach Art. 98 BGG (Urteile 5D_41/2007 vom 27. November 2007 E. 3.2;
5A_326/2009 vom 24. Dezember 2009 E. 1.1; 5A_376/2017 vom 23. Mai 2017 E. 2).

Weil nach dem in E. 1 Gesagten der Zwischenentscheid dem Rechtsweg bzw. dem
Schicksal der Hauptsache folgt, gilt der Fristenstillstand auch für den
Entscheid über die unentgeltlichen Rechtspflege nicht, wenn dieser im
Zusammenhang mit einer vorsorglichen Massnahme ergangen ist (Urteil 5D_41/2007
vom 27. November 2007 E. 3.3; AMSTUTZ/ARNOLD, in: Basler Kommentar, 3. Aufl.
2018, N. 11 zu Art. 46 BGG).

3. 

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich verspätet und damit
offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und
der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG).

4. 

Für das bundesgerichtliche Verfahren wird kein expliziter Antrag auf
unentgeltliche Rechtspflege gestellt; ein solcher könnte aber allenfalls aus
der an sich auf das kantonale Beschwerdeverfahren bezogenen, aber relativ
allgemein gehaltenen Formulierung des Rechtsbegehrens herausgelesen werden,
wonach "dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und
der Unterzeichnete als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen sei".

Soweit in diesem Sinn für das bundesgerichtliche Verfahren ein Begehren um
unentgeltliche Rechtspflege gestellt worden sein sollte, wäre es indes
abzuweisen, weil der verspätet eingereichten Beschwerde, wie die vorstehenden
Erwägungen zeigen, von Anfang an kein Erfolg beschieden sein konnte und es
deshalb an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege
fehlen würde (Art. 64 Abs. 1 BGG).

5. 

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Soweit für das bundesgerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gestellt sein sollte, wird dieses abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. August 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli