Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.632/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_632/2019

Urteil vom 5. Februar 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter von Werdt, Schöbi,

Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Anja Müller-Gerteis,

Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Franziska Wenk,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nebenfolgen der Ehescheidung (nachehelicher Unterhalt),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, 1.
Abteilung, vom 5. Februar 2019 (O1Z 16 8).

Sachverhalt:

A.

A.A.________ (geb. 1966; Beschwerdeführer) und B.A.________ (geb. 1965; Be
schwerdegegnerin) heirateten im Jahr 1994. Aus der Ehe gingen keine Kinder
hervor. Seit April 2015 leben sie getrennt. Mit Urteil des Kantonsgerichts
Appenzell Ausserrhoden vom 22. August 2016 wurden die Parteien geschieden.
Umstritten ist nur noch der nacheheliche Unterhalt.

B.

B.a. Mit Trennungsvereinbarung vom 7. Oktober 2015 vereinbarten die Parteien
einen Unterhaltsbeitrag zugunsten der Ehefrau von monatlich Fr. 1'700.-- bis
zur Rechtskraft der Scheidung.

B.b. Im Scheidungsverfahren beantragte der Beschwerdeführer, es seien keine
Unterhaltsbeiträge zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin beantragte einen
monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'950.-- bis zum Erreichen ihres
AHV-Alters.

B.c. Das Kantonsgericht verpflichtete den Beschwerdeführer im Scheidungsurteil
vom 22. August 2016 zur Leistung monatlicher Unterhaltsbeiträge von Fr.
2'700.-- bis zum Erreichen des AHV-Alters der Ehefrau. Die Gerichtskosten
wurden den Parteien hälftig auferlegt und die Parteikosten wettgeschlagen.

C.

C.a. Im Berufungsverfahren vor dem Obergericht des Kantons Appenzell
Ausserrhoden erneuerte der Beschwerdeführer seinen Antrag, es seien keine
Unterhaltsbeiträge zuzusprechen; eventualiter sei ein Frauenunterhalt von
höchstens Fr. 1'000.-- pro Monat zuzusprechen und zwar befristet für die Dauer
von fünf Jahren ab Rechtskraft des Scheidungsurteils; mit Kosten- und
Entschädigungsfolgen beider Instanzen je nach Ausgang des Berufungsverfahrens.
Die Beschwerdegegnerin beantragte die Abweisung der Berufung.

C.b. Mit Urteil vom 5. Februar 2019 hiess das Obergericht die Berufung
teilweise gut. Es reduzierte den geschuldeten Unterhaltsbeitrag auf Fr.
2'450.-- monatlich ab Rechtskraft des Scheidungspunktes bis zum Erreichen des
AHV-Alters der Beschwerdegegnerin (Ziff. 3 des Urteilsdispositivs). Im Übrigen
wies es die Berufung ab.

D.

D.a. Der Beschwerdeführer erhebt mit Eingabe vom 8. August 2019 Beschwerde beim
Bundesgericht. Er verlangt, es sei festzustellen, dass er der
Beschwerdegegnerin keinen nachehelichen Unterhalt schulde. Eventualiter sei der
Unterhaltsbeitrag auf höchstens Fr. 1'000.-- monatlich festzusetzen und zwar
befristet für die Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft des Scheidungsurteils.
Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Die Gerichtskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens
seien entsprechend der Neubemessung des Unterhalts neu zu verteilen und die
Parteikosten seien wettzuschlagen. Für das bundesgerichtliche Verfahren
verlangt er von der Beschwerdegegnerin, die überdies für die Gerichtskosten
aufzukommen habe, eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.--. Weiter verlangt
der Beschwerdeführer in Bezug auf Ziff. 3 des obergerichtlichen Entscheids
resp. der Nachforderung allenfalls zu wenig bezahlter Unterhaltsbeiträge die
aufschiebende Wirkung.

D.b. Das Obergericht verzichtete auf eine Stellungnahme zum Gesuch um
aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdegegnerin verlangte mit Eingabe vom 2.
September 2019 die Abweisung des Gesuchs.

D.c. Der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung hat der Beschwerde mit
Verfügung vom 6. September 2019 für die verfallenen, d.h. für die bis und mit
Juni 2019 fällig gewordenen, Unterhaltsbeiträge die aufschiebende Wirkung
gewährt, nicht aber für den laufenden Unterhalt.

D.d. Weiter hat das Bundesgericht die Akten, aber keine Vernehmlassungen in der
Sache eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen
Instanz, die als oberes Gericht (Art. 75 BGG) über den nachehelichen Unterhalt
gemäss Art. 125 ZGB entschieden hat. Strittig ist eine vermögensrechtliche
Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG). Der erforderliche Streitwert ist erreicht
(Art. 74 Abs. 1 Bst. b sowie Art. 51 Abs. 1 Bst. a BGG). Die Beschwerde in
Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel. Der Beschwerdeführer ist gemäss
Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Auf die fristgerecht erhobene
(Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG) Beschwerde ist
grundsätzlich einzutreten.

1.2. In rechtlicher Hinsicht sind alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig.
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und
prüft dessen Anwendung frei, allerdings unter Vorbehalt der allgemeinen
Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) und grundsätzlich nur für
die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 367 f.).

Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten gerügt
wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Eine Verfassungsrüge muss in der Beschwerde präzise
vorgebracht und begründet werden (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 134 I 83 E.
3.2 S. 88). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen
Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige
Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 134 I 83 E. 3.2
S. 88; je mit Hinweisen).

1.3. Im Übrigen legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde,
den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer
kann die Feststellung des Sachverhalts rügen, wenn diese offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei
"willkürlich" (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).

2.

2.1. Die Vorinstanz ermittelte den nachehelichen Unterhalt nach der
zweistufigen Methode. Der Beschwerdeführer verfügt gemäss Feststellung der
Vorinstanz über ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 6'700.-- (inkl. 13.
Monatslohn). Der Beschwerdegegnerin rechnete die Vorinstanz ein
(hypothetisches) Nettoeinkommen von Fr. 2'140.-- pro Monat an, ausgehend von
einem als zumutbar erachteten Pensum von 70 %. Die erste Instanz war hier,
ebenfalls hypothetisch, noch von einem zumutbaren Pensum von 50 % mit
monatlichem Nettolohn von Fr. 1'530.-- ausgegangen. Den Einkommen stellte die
Vorinstanz den Bedarf des Beschwerdeführers von Fr. 3'561.-- sowie einen
solchen der Beschwerdegegnerin von Fr. 3'877.-- entgegen.

Die Vorinstanz erwog, es sei von einer lebensprägenden Ehe auszugehen. Dies
insbesondere angesichts der langen Ehedauer von 20 Jahren sowie aufgrund der
Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin nach der Heirat nur noch zeitweise und in
geringeren Pensen arbeitstätig gewesen sei, und seit 2010 gar nicht mehr
gearbeitet habe. Ihr stehe wie dem Beschwerdeführer das Recht zu, am während
der Ehe gelebten Lebensstandard anknüpfen zu können und am Überschuss (hälftig)
zu partizipieren. Die konkrete Berechnung ergab so einen gebührenden Unterhalt
von monatlich Fr. 4'579.-- (Total Nettoeinkommen von Fr. 8'842.-- abzüglich
total Bedarf von Fr. 7'438.-- = Überschuss von Fr. 1'404.--, wovon der
Beschwerdegegnerin die Hälfte, d.h. Fr. 702.-- zustünde, was zu ihrem Bedarf
von Fr. 3'877.-- zu addieren sei). Ihr gebührender Unterhalt abzüglich des ihr
angerechneten hypothetischen Einkommens führte zum monatlichen
Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'450.--.

2.2. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Bundesrecht gemäss Art. 95
lit. a BGG (insb. Art. 125 ZGB und Art. 8 ZGB) sowie eine offensichtlich
unrichtige und willkürliche Feststellung des Sachverhalts im Sinne von Art. 97
Abs. 1 BGG.

Er kritisiert vorab, die Vorinstanzen seien zu Unrecht von einer
lebensprägenden Ehe ausgegangen. Die Ehefrau habe vor wie nach der Heirat
mehrere Jahre gearbeitet und ihre Arbeit gerade nicht ehebedingt aufgegeben.
Zudem habe er vor der Vorinstanz dargelegt, dass sich die Beschwerdegegnerin
wenig an der Hausarbeit beteiligt habe, ja aufgrund ihres Alkoholmissbrauchs
regelmässig nicht in der Lage gewesen sei, den Haushalt zu besorgen. Diesen
unstreitigen Sachverhalt übergehe die Vorinstanz und gehe von einer
einvernehmlich gelebten Rollenverteilung und Lebensführung aus, die es aber
gerade nicht gegeben habe. Trotz 20-jähriger Ehe liege keine lebensprägende Ehe
vor.

2.2.1. Die Vorinstanz hat festgestellt, die Beschwerdegegnerin habe eine
zweijährige kaufmännische Berufslehre absolviert und bis zur Heirat gearbeitet.
Die ersten zwei Ehejahre habe sie nicht gearbeitet, dann sei sie von 1996 bis
1998 als Verkäuferin bei der C.________ AG angestellt gewesen, gefolgt von
einer weiteren Berufspause. 2001 bis 2003 habe sie als Autokosmetikerin
gearbeitet, erneut gefolgt von einer Berufspause, bis sie letztmals vom 1.
August 2009 bis 31. Mai 2010 als Verkäuferin bei einem Dorf-Kiosk gearbeitet
habe. Seit 2010 arbeite sie wieder nicht mehr. Insgesamt habe sie nur fünf der
total 20 Ehejahre gearbeitet. Der Beschwerdeführer bestreitet diese
Feststellungen nicht.

2.2.2. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdegegnerin mit der Heirat
ihre Arbeitstätigkeit aufgegeben hat und danach nur noch zeitweise, offenbar in
Teilzeitpensen und nicht mehr in ihrem erlernten Beruf arbeitete. Infolgedessen
ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausging, dass die
Beschwerdegegnerin ihre Berufstätigkeit aufgrund der Ehe stark eingeschränkt
hat und die gelebte Rollenteilung mit dem Beschwerdeführer als Haupt- oder
sogar Alleinverdiener (zumindest zu Beginn) einem gemeinsamen Entschluss
entsprach. Eine lebensprägende Ehe ist zu bejahen. Wie weit die behauptete
Alkoholerkrankung der Beschwerdegegnerin dazu beitrug, dass sie später keine
Arbeitstätigkeit mehr aufnahm, kann offen gelassen werden. So oder anders
vermöchte die Erkrankung nichts am lebensprägenden Charakter der Ehe zu ändern
(vgl. zum Ganzen Urteil 5A_800/2016 vom 18. August 2017 E. 6.3).

2.3. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, die Vorinstanz habe das der
Beschwerdegegnerin angerechnete hypothetische Einkommen zu tief angesetzt. Dem
Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden.

Die Vorinstanz hat ein Pensum von 70 % für zumutbar und möglich erachtet. Die
Beschwerdegegnerin wird in diesem Jahr 55. Sie hat infolge der Ehe und der von
den Parteien gewählten Rollenteilung ihre Arbeitstätigkeit reduziert resp. über
weite Strecken gar nicht mehr auswärts gearbeitet (vgl. E. 2.2.1 f. hiervor).
Schon aus diesen beiden Gründen (Alter, Rollenteilung und daraus resultierende
ehebedingte Nachteile auf dem Berufsmarkt) hat die Vorinstanz zu Recht ein
höheres Arbeitspensum für nicht zumutbar erachtet. Überdies ist angesichts des
Arguments des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe aufgrund ihres
Alkoholkonsums den Haushalt nicht erledigen können, auch in tatsächlicher
Hinsicht nicht nachvollziehbar, wie ihr eine Arbeitstätigkeit von über 70 %
möglich sein soll. Dass der für das 70 %-Pensum eingesetzte (hypothetische)
Betrag falsch berechnet worden sei, bringt er nicht vor. Damit bleibt es beim
von der Vorinstanz angenommenen hypothetischen Nettoinkommen von Fr. 2'140.--
pro Monat.

2.4. Der Beschwerdeführer wehrt sich sodann dagegen, dass die Vorinstanz der
Beschwerdegegnerin eine hälftige Beteiligung am Überschuss zugesprochen hat. Er
begründet dann allerdings nicht, weshalb die von der Vorinstanz angewandte
Berechnungsmethode im vorliegenden Fall grundsätzlich nicht zulässig sein
sollte. Er kritisiert vielmehr, die Vorinstanz habe die Aufwendungen für die
von ihm übernommenen 16 Katzen von monatlich über Fr. 1'700.-- nicht
berücksichtigt. Er ist der Ansicht, wenn die Ausgaben für die Tiere nicht im
Rahmen der Bedarfsberechnung berücksichtigt würden, seien diese im Rahmen der
Überschussbeteiligung angemessen zu berücksichtigen. Er folgert daraus
sinngemäss, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, weil sie weder das Eine
noch das Andere getan habe.

2.4.1. Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass der Bedarf des
Beschwerdeführers von Fr. 3'561.-- so bereits von der ersten Instanz ermittelt
worden und vor der Vorinstanz unbestritten geblieben ist, weshalb darauf
abgestellt werden könne. Kosten für die Katzen werden nicht erwähnt. Auch wo
die Vorinstanz die Berechnung des Überschusses und dessen Teilung vornimmt,
findet sich keine Erwähnung von Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er hier
die Berücksichtigung von Tierkosten verlangt hätte. Genau gleich verhält es
sich, soweit ersichtlich, bereits im erstinstanzlichen Urteil vom 22. August
2016 (vgl. Sachverhalt lit. B.c). Tierkosten sind dort weder im Bedarf vermerkt
noch wurden solche an anderer Stelle bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs
aufgeführt. Es erfolgte wie vor Vorinstanz eine hälftige Überschussteilung.

2.4.2. Die Beschwerde ist nach Art. 75 Abs. 1 BGG zulässig gegen Entscheide
letzter kantonaler Instanzen. Entscheiden diese nach dem Grundsatz von Art. 75
Abs. 2 BGG als Rechtsmittelinstanzen, ist die Ausschöpfung des kantonalen
Instanzenzugs unerlässliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde
ans Bundesgericht. Der Begriff der Letztinstanzlichkeit bedeutet, dass der
kantonale Instanzenzug nicht nur formell durchlaufen werden soll, sondern dass
die Rügen, die dem Bundesgericht unterbreitet werden, soweit möglich schon vor
Vorinstanz vorgebracht werden müssen (BGE 143 III 290 E. 1.1 S. 293; Urteile
5A_847/2018 vom 6. Dezember 2019 E. 2.2; 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E.
1.6).

Der Beschwerdeführer zeigt vor Bundesgericht nicht auf, dass er vor der
Vorinstanz Tierkosten geltend gemacht hätte (sei es im Bedarf oder als Vorabzug
bei allfälliger Teilung des Überschusses). Hat es der Beschwerdeführer aber vor
den Vorinstanzen verpasst, Auslagen für die Katzen geltend zu machen, kann er
dies vor Bundesgericht nicht nachholen. Auf die Rüge ist mangels Ausschöpfung
des Instanzenzugs nicht einzutreten (vgl. Urteil 5A_847/2018 vom 6. Dezember
2019 E. 4.2.2).

2.5. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe den
Grundsatz des Vorrangs der Eigenversorgungskapazität resp. Art. 125 ZGB
verletzt, indem sie der Beschwerdegegnerin trotz Erhöhung des zumutbaren
Arbeitspensums von 50 auf 70 % unverändert einen Betrag für die Altersvorsorge
von Fr. 300.-- angerechnet habe. Mit dem höheren hypothetischen Einkommen könne
sie auch in erhöhtem Masse selbst ihren Altersvorsorgeunterhalt gewährleisten.
Der Vorsorgeunterhalt sei auf maximal Fr. 225.-- festzusetzen.

2.5.1. Der dem Ehegatten geschuldete nacheheliche Unterhalt im Sinne von Art.
125 Abs. 1 ZGB schliesst eine angemessene Altersvorsorge ein (sog.
Vorsorgeunterha lt; zur Methodik vgl. BGE 135 III 158 E. 4 S. 158 ff., wobei
auch andere Methoden zulässig sind: Urteile 5A_395/2009 vom 8. März 2010 E.
6.1; 5A_615/2009 vom 20. Januar 2010 E. 6.3; vgl. auch Urteil 5A_310/2010 vom
19. November 2010 E. 7.4). Im Vordergrund steht, die Altersvorsorge auf Grund
der für die Ehegatten massgebenden Lebenshaltung zu bemessen, d.h. die
Lebenshaltung, auf deren Fortführung der unterhaltsberechtigte Ehegatte
grundsätzlich Anspruch hat, in ein fiktives Bruttoeinkommen umzurechnen und
darauf die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zu berechnen, die zusammen,
erweitert um eine allfällige Steuerbelastung, den Vorsorgeunterhalt ergeben.
Die Berechnungsart gestattet es, die angemessene Altersvorsorge entweder direkt
zu bestimmen oder die dafür erforderlichen und bloss geschätzten Beträge auf
ihre Angemessenheit hin zu überprüfen. Für ihre Anwendung ist das konkrete
Vorsorgeverhältnis massgebend und zu berücksichtigen. Anders als bei der
Teilung der in der Vergangenheit während der Ehe erworbenen beruflichen
Vorsorge (Art. 122 ZGB) geht es bei der unterhaltsrechtlichen Altersvorsorge
nicht um eine rein rechnerische Aufgabe, sondern um die Beurteilung der
künftigen, allenfalls nur beschränkt vorhersehbaren Entwicklung der
Lebensverhältnisse. Vereinfachungen sind notwendig und zulässig. Es bleibt eine
Ermessensfrage, die das Sachgericht unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände
des konkreten Einzelfalls nach Recht und Billigkeit zu beantworten hat (vgl.
zum Ganzen B GE 135 III 158 E. 4.4 S. 160 f.; Urteile 5A_310/2010 vom 19.
November 2010 E. 7.4.5; 5A_395/2009 vom 8. März 2010 E. 6.1; je mit Hinweisen;
zuletzt im Grundsatz bestätigt im Urteil 5A_637/2018 vom 22. Mai 2019 E. 7.3).

2.5.2. We nn die Vorinstanz - ohne dies ausdrücklich zu sagen - befand, es
rechtfertige sich bei erhöhtem Pensum ein gleicher Vorsorgeunterhalt, stellt
dies angesichts des der Vorinstanz zukommenden Ermessens (vgl. E. 2.5.1) keine
Bundesrechtsverletzung dar. Die Rüge ist ebenfalls abzuweisen.

2.6. Der Beschwerdeführer rügt auch den von der Vorinstanz auf die Rechtskraft
des Scheidungspunktes festgsetzten Beginn des nachehelichen Unterhalts. Er
möchte den nachehelichen Unterhalt erst bezahlen, wenn auch über sämtliche
Nebenfolgen der Scheidung rechtskräftig entschieden ist.

2.6.1. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, mit Parteivereinbarung
vom 7. Oktober 2017/19. Januar 2018 hätten die Parteien vereinbart, dass er der
Beschwerdegegnerin "bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens" einen
monatlichen Unterhaltsbetrag von Fr. 1'700.-- zu bezahlen habe. Beim Abschluss
der Vereinbarung vom 7. Oktober 2017 habe das erstinstanzliche Urteil vom 22.
August 2016 bereits in begründeter Form vorgelegen und dieses sei im
Scheidungspunkt rechtskräftig gewesen. Damit sei klar, dass die Parteien nicht
die Rechtskraft des Scheidungspunktes gemeint hätten, da sie ansonsten das
Datum fixiert hätten. Die Vorinstanz übergehe diese Vereinbarung und den darin
vorgesehenen Beginn des nachehelichen Unterhalts willkürlich und in Verletzung
von Bundesrecht (Dispositionsmaxime).

2.6.2. Zur Ausgangslage ist hinzuzufügen, dass der von den Parteien vereinbarte
Trennungsunterhalt von Fr. 1'700.-- wesentlich tiefer war, als der vom Gericht
festgesetzte nacheheliche Unterhaltsbeitrag (Fr. 2'450.--). Insofern hat der
Beschwerdeführer ein Interesse an der Beurteilung der Frage, da er bei einer
Gutheissung wesentlich länger nur den tieferen Trennungsunterhalt bezahlen
müsste.

Aus dem angefochtenen Urteil und den Akten ergibt sich, dass die erste
Vereinbarung vom 7. Oktober 2015 (und nicht aus dem Jahr 2017) datiert, also
noch vor Fällung des erstinstanzlichen Scheidungsurteils. Insofern geht die
Argumentation des Beschwerdeführers fehl.

Der am 19. Januar 2018 unterzeichnete Vergleich zielte sodann darauf ab, das in
der Scheidung vorerst auch umstrittene Güterrecht aussergerichtlich zu regeln,
wie die Parteien expliziert festhielten; hingegen werde der Rechtsstreit um den
nachehelichen Unterhalt "von dieser Vereinbarung nicht berührt" (vgl. Ziff.
I.2. der Vereinbarung). Weiter präzisierten die Parteien, dass "damit nichts
hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts bestimmt oder präjudiziert wird";
Umfang und Dauer des nachehelichen Unterhalts würden im noch hängigen
Berufungsverfahren vor dem Obergericht festgelegt werden (Ziff. II.9. der
Vereinbarung). Zwar lässt sich derselben Ziffer der Vereinbarung auch
entnehmen, dass der Ehemann weiterhin den Unterhaltsbetrag von Fr. 1'700.-- bis
zum Abschluss des Scheidungsverfahrens bezahle. Das kann aber ohne Weiteres
dahin gehend verstanden werden, dass der Beschwerdeführer bis zum Entscheid
über die Höhe des nachehelichen Unterhalts vorsorglich weiter den bisherigen
Betrag bezahlen werde, ohne dass damit der Zeitpunkt festgelegt wurde, ab wann
der festzusetzende nacheheliche Unterhalt geschuldet ist (rückwirkend ab
Rechtskraft des Scheidungspunkts oder ab dem Entscheid über die Höhe des
nachehelichen Unterhalts). Die Parteien haben den nachehelichen Unterhalt
gerade von ihrer (güterrechtlichen) Vereinbarung ausgenommen und dem Gericht
zur Regelung überlassen. Damit kann dem Obergericht weder Willkür noch eine
Verkennung der Dispositionsmaxime vorgeworfen werden, wenn es den nachehelichen
Unterhalt ab Rechtskraft des Scheidungspunktes zugesprochen hat. Andere Gründe,
weshalb im konkreten Fall die Ansetzung des Anspruchsbeginns auf die
Teilrechtskraft nicht statthaft sein sollte, fügt der Beschwerdeführer nicht
an. Die Rüge ist abzuweisen.

2.7. Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer die Dauer der von der
Vorinstanz angeordneten Unterhaltszahlungen (bis zum Eintritt der
Beschwerdegegnerin in das AHV-Alter; voraussichtlich Ende Mai 2029). Die
Vorinstanz habe festgehalten, die Aussicht auf die Wiedererlangung der
Eigenversorgungskapazität habe im Vordergrund zu stehen. Das sei nicht zu
beanstanden. Dann habe die Vorinstanz aber willkürlich gesundheitliche Probleme
angenommen, aufgrund derer nicht davon ausgegangen werden könne, dass die
Beschwerdegegnerin je wieder ihren Bedarf aus eigener Kraft werde decken
können.

Auch diese Rüge ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden
kann. Der Beschwerdeführer behauptet nämlich nicht einmal, dass sich die
Eigenversorgungskapazität der Beschwerdegegnerin verbessert hätte oder sich in
absehbarer Zeit - und gegebenenfalls ab wann - verbessern könnte. Dass die von
der Vorinstanz festgestellten gesundheitlichen Probleme (Einschränkung der
Beweglichkeit des Handgelenks infolge eines Vorderarmbruchs; chronische
Beinschmerzen und -Schwellungen; hinzu kommt die von ihm selbst ins Spiel
gebrachte Alkoholerkrankung; vgl. auch E. 2.3) nicht bestehen würden, legt er
ebenfalls nicht dar.

2.8. Zusammengefasst ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
wird. Damit entfällt die vom Beschwerdeführer für den Fall der Gutheissung
beantragte Neuverteilung der Kosten und Entschädigungen im kantonalen
Verfahren.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens muss der Beschwerdeführer für die
Gerichtskosten aufkommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist für
die Vernehmlassung zur aufschiebenden Wirkung keine Parteientschädigung
zuzusprechen, da sie mit ihrem Antrag nur teilweise durchdrang (Art. 68 Abs. 1
und 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, 1.
Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Februar 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann