Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.630/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_630/2019

Urteil vom 21. August 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Luzi Stamm,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2.
Zivilkammer, vom 15. Juli 2019

(ZK 19 345).

Erwägungen:

1. 

Mit Entscheid vom 17. Juni 2019 erteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland
der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx
des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, definitive
Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 32'480.-- nebst Zins.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 26. Juni 2019 Beschwerde. Mit Entscheid
vom 15. Juli 2019 wies das Obergericht des Kantons Bern die Beschwerde ab,
soweit es darauf eintrat.

Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 14. August 2019 Beschwerde
an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.

2. 

Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen zur
Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75, Art. 90 BGG).

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die
beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das
Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen,
welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III
86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. 

Der Beschwerdeführer behauptet, er könne die (teilweise) Tilgung der
betriebenen Summe (Unterhaltsbeiträge für den Sohn C.________ von Februar 2016
bis Dezember 2018 von monatlich Fr. 928.-- gemäss Scheidungsurteil vom 13.
August 2012 bzw. der darin genehmigten Scheidungsvereinbarung vom 6. Juli 2012)
nachweisen. Damit ist er vor Bundesgericht verspätet (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Entsprechendes hätte er im kantonalen Verfahren nachweisen müssen. Dies gilt
auch, soweit er die Tilgung sinngemäss auf Verrechnung stützt. In dieser Form
neu und deshalb unzulässig ist sein Antrag auf Stundung der Betreibung bis 2023
(Art. 99 Abs. 2 BGG). Ohnehin kann dies nicht Gegenstand des
Rechtsöffnungsverfahrens sein. Vielmehr hat er sich mit der Beschwerdegegnerin
über eine Stundung seiner Schuld zu verständigen. Der Beschwerdeführer hält die
von ihm geschuldeten Unterhaltsbeiträge sodann für zu hoch und er verlangt
insbesondere, dass über die Lohnverhältnisse der Beschwerdegegnerin Beweis
geführt werde. Bereits das Obergericht hat ihm erläutert, dass die Höhe der
Unterhaltsbeiträge nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens sein kann,
sondern er gegebenenfalls eine Abänderungsklage einzureichen hat. Darauf geht
der Beschwerdeführer nicht ein. Er wirft der Beschwerdegegnerin vor, ihre
Lohnausweise nicht unaufgefordert ausgehändigt zu haben, wozu sie nach dem
Scheidungsurteil verpflichtet gewesen wäre. Inwieweit dies seine Pflicht zur
Zahlung der gerichtlich genehmigten Unterhaltsbeiträge tangieren soll,
erläutert er jedoch nicht.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie
ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung
nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, war die
Beschwerde von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. August 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg