Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.624/2019
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2019
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2019


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://05-11-2019-5A_624-2019&lang=de&zoom
=&type=show_document:1880 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_624/2019

Urteil vom 5. November 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichterin Escher,

Bundesrichter Schöbi,

Gerichtsschreiber Monn.

Verfahrensbeteiligte

A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Steinegger und/oder
Rechtsanwältin Sabina Schellenberg,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ Corp.,

vertreten durch Frau Rechtsanwältin Dr. Sabina Nüesch und/oder Rechtsanwalt
Erich Tagwerker,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arresteinsprache,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 3. Juli 2019 (PS190083-O/U).

Sachverhalt:

A. 

Die B.________ Corp., die in U.________ (Republik Marschallinseln) ansässig
ist, und A.________, der in V.________ (Russland) wohnt, streiten vor den
hiesigen Justizbehörden um die Bewilligung eines Arrests. Mit Eingabe vom 1.
November 2017 ersuchte die B.________ Corp. das Einzelgericht Audienz des
Bezirksgerichts Zürich darum, Vermögenswerte von A.________ bei der Bank
C.________ in Zürich für eine Forderung von EUR 5 Mio. (nebst Zins) zu
verarrestieren. Mit Arrestbefehl vom 2. November 2017 gab das Bezirksgericht
dem Begehren statt (Verfahren EQ170193-L). Am 3. November 2017 vollzog das
Betreibungsamt Zürich 1 den Arrest (Arrest-Nr. xxx).

B. 

Mit Eingabe vom 27. April 2018 erhob A.________ Einsprache gegen den
Arrestbefehl. Sein Antrag, das Verfahren mit einem weiteren
Arresteinspracheverfahren (vgl. Urteil 5A_623/2019 vom 5. November 2019) zu
vereinigen, wurde Mitte Juli 2018 abgewiesen. Nach einem regen Schriftenwechsel
wies das Bezirksgericht die Einsprache mit Urteil vom 21. März 2019 ab. In der
Folge gelangte A.________ an das Obergericht des Kantons Zürich. Dieses wies
sowohl sein Gesuch um Vereinigung des Verfahrens mit dem Beschwerdeverfahren
PS190082 als auch seine Beschwerde ab (Beschluss und Urteil vom 3. Juli 2019).

C. 

Mit Beschwerde vom 9. August 2019 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an
das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und den
Arrestbefehl sowie dessen Vollzug betreffend zwei Konten bei der Bank
C.________ (Zürich) aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz, subeventualiter an das Bezirksgericht zurückzuweisen. Das
Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten überweisen lassen, jedoch keinen
Schriftenwechsel angeordnet.

Erwägungen:

1. 

Der Beschwerdeführer wehrt sich binnen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) gegen den
Entscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf
Rechtsmittel hin geurteilt hat (Art. 75 BGG). Die Streitigkeit betrifft eine
Schuldbetreibungs- und Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 Bst. a BGG). Der
gesetzliche Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG) ist
erreicht. Beschwerdeentscheide gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG sind Endentscheide
im Sinne von Art. 90 BGG (Urteil 5A_650/2011 vom 27. Januar 2012 E. 1 mit
Hinweisen). Die Streitsache unterliegt also der Beschwerde in Zivilsachen.

2. 

Der Weiterziehungsentscheid betreffend die Arresteinsprache gilt als
vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG (BGE 135 III 232 E. 1.2 S.
234). Deshalb kann der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nur die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte rügen. Dies gilt zunächst für die Anwendung von
Bundesrecht, die im Rahmen von Art. 98 BGG nur auf Willkür hin geprüft wird
(Urteil 5A_261/2009 vom 1. September 2009 E. 1.2, nicht veröffentlicht in BGE
135 III 608). Daneben kommt auch eine Berichtigung oder Ergänzung der
Sachverhaltsfeststellungen nur dann in Frage, wenn die kantonale Instanz
verfassungsmässige Recht verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588). Für alle
Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das
strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die rechtsuchende Partei muss
präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen
kantonalen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die
Verletzung besteht (BGE 133 III 439 E. 3.2 S. 444). Wer sich auf eine
Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) berufen will, kann sich demnach nicht
darauf beschränken, den vorinstanzlichen Entscheid als willkürlich zu
bezeichnen. Die rechtsuchende Partei muss vielmehr anhand der angefochtenen
Subsumtion im Einzelnen dartun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich
entschieden haben soll und der Entscheid an einem qualifizierten und
offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 117 Ia 10 E. 4b
S. 11 f.). Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines
Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 134 I 140 E. 5.4 S.
148; 133 I 149 E. 3.1 S. 153 mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls
als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, begründet keine Willkür (BGE
137 I 1 E. 2.4 S. 5; 129 I 173 E. 3.1 S. 178; je mit Hinweisen).

3. 

Die Parteien sind darüber entzweit, ob D.________ im Namen der
Beschwerdegegnerin auftrat und deren Rechtsvertretern rechtswirksam eine
Vollmacht zur Stellung des Arrestgesuchs erteilte.

3.1.

3.1.1. Ob überhaupt jemand ein Arrestgesuch stellte, ist dem angefochtenen
Entscheid zufolge eine Prozessvoraussetzung, deren Vorliegen das Gericht nach
Art. 60 ZPO von Amtes wegen prüft. Die eingeschränkte oder "partielle"
Untersuchungsmaxime, die dabei gelte, ändere jedoch nichts an der objektiven
Beweislast. Das Obergericht erklärt weiter, dass für die Prüfung der
Prozessvoraussetzungen die Regeln gälten, die "auf das Verfahren insgesamt"
anwendbar sind. Da der Arrest nach Massgabe von Art. 272 SchKG bewilligt werde,
wenn der Arrestgläubiger seine Voraussetzungen glaubhaft macht, seien im
Arrestverfahren auch die allgemeinen Prozessvoraussetzungen nur glaubhaft zu
machen. Daraus folgert das Obergericht, dass die Beschwerde gegen den
abschlägigen Arresteinspracheentscheid abzuweisen sei, wenn der drohende
Schaden der Arrestgläubigerin multipliziert mit ihren Prozesschancen grösser
ist als der Schaden des Arrestschuldners multipliziert mit seinen
Prozesschancen - wobei die Prozesschancen der Arrestgläubigerin mindestens 50 %
betragen müssten. Im konkreten Fall drohe der Arrestgläubigerin bei einer
Aufhebung des Arrestes ein erheblicher Nachteil, weil der Arrestschuldner in
Russland wohne und sein Vermögen (oder - nach der Darstellung der
Arrestgläubigerin - dasjenige des hinter ihm stehenden tatsächlich
wirtschaftlich Berechtigten) über verschiedene "Offshore-Gesellschaften"
verwalte, gegen die eine Vollstreckung "notorischerweise" mit erheblichen
Schwierigkeiten verbunden sei. Demgegenüber habe der Arrestschuldner nicht
vorgebracht, dass ihm ein erheblicher Nachteil entstünde, wenn er über das
Arrestsubstrat von rund Fr. 3 Mio. einstweilen nicht verfügen kann. Allein der
"Nachteil", sein Vermögen der Zwangsvollstreckung in der Schweiz nicht
entziehen zu können, wäre nicht schutzwürdig.

3.1.2. In der Folge setzt sich der angefochtene Entscheid mit verschiedenen
Urkunden auseinander. Für eine Vertretungsbefugnis von D.________ spreche das
Certificate of Incumbency vom 17. April 2017, das D.________ als "Director" der
Arrestgläubigerin ausweise. Dieses Schriftstück sei von der E.________ Inc.,
also vom gesetzlichen registrar und agent der Arrestgläubigerin ausgestellt und
überdies gehörig apostilliert. Das vom Arrestschuldner beigebrachte Trust
Agreement vom 17. April 2017 werde von beiden Parteien als gefälscht bezeichnet
und sei deshalb weder für die eine noch für die andere Tatsachendarstellung von
Gewicht. Weiter kommt das Obergericht auf ein Director's Service Agreement vom
10. April 2017 sowie auf eine Resolution on the transfer of beneficial
ownership of the company, auf eine Order und auf eine Instruktion von
F.________ (alle per 17. April 2017 datiert) zu sprechen. Diese Dokumente
würden D.________ als Director und als wirtschaftlich Berechtigte (wenn auch
nicht als "ultimate beneficial owner") bezeichnen und damit grundsätzlich die
Tatsachendarstellung der Arrestgläubigerin stützen, wonach D.________
vertretungsbefugt sei und sich als wirtschaftlich Berechtigte selbst zum
Director habe bestimmen können. Das Obergericht räumt ein, dass aufgrund der
Vorbringen des Arrestschuldners nicht unerhebliche Zweifel an der
Tatsachendarstellung der Arrestgläubigerin bzw. von D.________ bestehen. Aber
auch der Arrestschuldner lasse "Verschiedenes im Dunkeln". Für seine
Darstellung, wonach er die Arrestgläubigerin gegründet habe und ihr alleiniger
wirtschaftlich Berechtigter (gewesen) sei, habe er keine eindeutigen Dokumente
vorgelegt. Demgegenüber sprächen verschiedene Urkunden für die Darstellung der
Arrestgläubigerin, wonach der "tatsächlich wirtschaftlich Berechtigte"
veranlasst habe, dass der Arrestschuldner die wirtschaftliche Berechtigung auf
D.________ übertrage und diese als Director fungieren solle. Mit Rücksicht auf
diese "Behauptungs- und Aktenlage und angesichts des der Arrestgläubigerin
drohenden Nachteils bei Aufhebung des Arrestes" schützt das Obergericht die
erstinstanzliche Beurteilung, wonach von einer gehörigen Vertretung der
Arrestgläubigerin durch D.________ auszugehen sei.

3.1.3. Im Anschluss daran erläutert das Obergericht, weshalb das Ergebnis
dasselbe wäre, wenn die Prozessvoraussetzungen im Arrestbewilligungsverfahren
nicht nur glaubhaft gemacht, sondern bewiesen werden müssten. Ausgangspunkt der
vorinstanzlichen Überlegungen ist die Frage, ob das Certificate of Incumbency
eine öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 179 ZPO und Art. 9 ZGB sei. Die
Vorinstanz stellt klar, dass es sich dabei um eine Rechtsfrage handle und das
Gericht das Recht, grundsätzlich auch das ausländische, von Amtes wegen
anwende. Es verweist auf § 6 des Business Corporations Act der Republik
Marschallinseln und kommt zum Schluss, das fragliche Schriftstück sei eine
öffentliche Urkunde im Sinn der zitierten Normen. Dass das Certificate of
Incumbency eine ausländische Urkunde sei, spiele keine Rolle;
Verweigerungsgründe nach Art. 31 IPRG seien weder vorgebracht noch ersichtlich
und eine formelle Anerkennung sei nach Art. 29 Abs. 3 IPRG nicht nötig. In der
Folge räumt das Obergericht ein, dass nach Art. 9 ZGB nur Tatsachen, nicht
jedoch Rechtsverhältnisse von der "beweisverstärkenden Wirkung" profitieren,
die das Gesetz öffentlichen Registern und öffentlichen Urkunden verleiht. Hier
richte sich die Wirkung des Registereintrags aber nach § 6 des Business
Corporations Act der Republik Marschallinseln. Laut dieser Norm erbrächten die
Urkunden nicht nur für die Eintragung an sich einen "Prima-facie-Beweis",
sondern auch dafür, dass die korrekten "instruments" vorliegen. Damit erbringe
das Certificate of Incumbency auch den (widerlegbaren) Beweis dafür, dass
D.________ formell korrekt zum Director der Arrestgläubigerin gewählt wurde.
Wie das Obergericht folgert, hätte der Arrestschuldner also zu beweisen, dass
D.________ "nicht von den dazu Befugten im richtigen Verfahren zum Director der
Arrestgläubigerin gewählt oder ernannt wurde". Wenn aber schon nicht glaubhaft
sei, dass sich die Sachlage entsprechend der Sichtweise des Arrestschuldners
darstellt, so sei dies "erst recht nicht bewiesen". Dem angefochtenen Entscheid
zufolge verfügte die Arrestgläubigerin mit dem Certificate of Incumbency über
eine öffentliche Urkunde, die bestätigt, dass D.________ für sie handelte.
Entsprechend müsse der Arrestschuldner beweisen, dass diese öffentliche Urkunde
unwahr ist. Um die "Vermutung" aufgrund des Certificate of Incumbency
umzustossen, wäre es laut Vorinstanz am Arrestschuldner gewesen, mittels
Urkunden die Unwahrheit oder Unechtheit der weiteren Dokumente zu beweisen. Da
er dies nicht tue, träfen ihn die Folgen der Beweislosigkeit. Mit diesen
Überlegungen pflichtet das Obergericht dem Bezirksgericht darin bei, dass die
Vorbringen des Arrestschuldners nicht genügen, um D.________s
Vertretungsbefugnis anzugreifen.

3.1.4. Mit Bezug auf die gehörige Vertretung der Beschwerdegegnerin im
Arrestbewilligungsverfahren fusst der angefochtene Entscheid nach dem Gesagten
auf zwei Begründungen: Erstens findet die Vorinstanz, diese
Prozessvoraussetzung sei glaubhaft gemacht. Und zweitens erklärt sie, "es wäre
aber auch nicht anders", wenn die Prozessvoraussetzungen nicht nur glaubhaft
gemacht, sondern bewiesen werden müssten. Nachdem beide (Eventual-)
Begründungen den Streit um die Zulässigkeit des Arrestgesuchs vor der
Vorinstanz hätten beenden können, muss der Beschwerdeführer vor Bundesgericht
darlegen, dass jede von ihnen Recht (BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.; Urteil
5D_125/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 3.3), im vorliegenden Verfahren also seine
verfassungsmässigen Rechte verletzt (E. 2).

3.2.

3.2.1. Mit Bezug auf die erstgenannte Begründung nimmt der Beschwerdeführer
keinen Anstoss an der vorinstanzlichen Erkenntnis, wonach die allgemeinen
Prozessvoraussetzungen im Arrestverfahren - entsprechend den Voraussetzungen
für die Bewilligung des Arrests (Art. 272 SchKG) - lediglich glaubhaft gemacht
werden müssen. Als "verfehlt und willkürlich" tadelt er hingegen, dass die
Vorinstanz bei der Beurteilung, ob die Prozessvoraussetzungen im
Arrestbewilligungsverfahren glaubhaft gemacht sind, das "Element der
Verhältnismässigkeit" ins Spiel bringe, indem sie die Nachteile gegeneinander
abwäge, die den Streitparteien im Falle eines ungünstigen Verfahrensausgangs je
drohen. Damit stelle die Vorinstanz "für die Erfüllung des Beweismasses der
Glaubhaftmachung der Voraussetzungen von Art. 272 SchKG" willkürlich Regeln
auf, die sich weder aus dem Gesetz noch aus der Rechtsprechung ergeben. Der
Beschwerdeführer argumentiert, dass Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1-3 SchKG die
Voraussetzungen für die Bewilligung des Arrestes abschliessend regle. Eine
darüber hinausgehende Verhältnismässigkeitsprüfung oder Interessenabwägung, wie
sie die ZPO zur Prüfung des Inhalts vorsorglicher Massnahmen vorsehe, sei im
Arrestbewilligungsverfahren fehl am Platz und "schon begrifflich nicht
möglich"; ein Arrest könne "entweder angeordnet werden oder nicht". Dazu komme,
dass nicht materielle Arrestvoraussetzungen zur Debatte stehen, sondern die
Prüfung einer Prozessvoraussetzung. Indem die Vorinstanz ohne entsprechende
Grundlage auch bei der Prüfung der Prozessvoraussetzungen im
Arrestbewilligungsverfahren das Verhältnismässigkeitsprinzip anwende,
berücksichtige sie bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung zugunsten der
Beschwerdegegnerin ein "nicht für die Beweiswürdigung zugelassenes zusätzliches
Element", was einer willkürlichen Beweiswürdigung bzw. einer willkürlichen
Anwendung von Art. 272 SchKG gleichkomme.

Die Einwände gehen an der Sache vorbei. Welches Beweismass hinsichtlich der
Prozessvoraussetzungen im Arrestbewilligungsverfahren gilt und ob bei dessen
Anwendung auch die Nachteile zu berücksichtigen sind, denen die Parteien im
Falle eines ungünstigen Verfahrensausgangs je entgegen sehen, ist keine Frage
der Beweiswürdigung, sondern eine Rechtsfrage. Eine Tatfrage (und damit der
Beweiswürdigung zuzuordnen) ist hingegen, ob das Gericht zum Schluss kommen
durfte, dass ein bestimmtes Sachvorbringen (entsprechend dem anwendbaren
Beweismass) erstellt oder widerlegt sei (vgl. BGE 130 III 321 E. 5 S. 327).
Ebenso täuscht sich der Beschwerdeführer, wenn er der Vorinstanz Willkür in der
Anwendung von Art. 272 SchKG vorwirft. Diese Norm bestimmt, unter welchen
Voraussetzungen das Gericht einen Arrest bewilligt. Hingegen gibt Art. 272
SchKG keine Antwort auf die Frage, wie das Gericht die Prozessvoraussetzungen
zu handhaben hat, die im Arrestbewilligungsverfahren gelten. In gerichtlichen
Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts untersteht das
Verfahren vor den kantonalen Instanzen der Zivilprozessordnung (Art. 1 Bst. c
ZPO). Ob D.________ die Rechtsvertreter der Arrestgläubigerin rechtswirksam
bevollmächtigte, beschlägt dem angefochtenen Entscheid zufolge eine
Prozessvoraussetzung, deren Vorliegen das Gericht "in Anwendung von Art. 60 ZPO
von Amtes wegen" prüft (vgl. E. 3.1.1). Diese Erkenntnis stellt der
Beschwerdeführer nicht in Abrede. Insbesondere macht er auch nicht geltend,
dass die Vorinstanz die zitierte Bestimmung (oder eine andere Norm der ZPO) in
verfassungswidriger, namentlich willkürlicher Weise anwendet, wenn sie die
Frage, ob die gehörige Vertretung der Beschwerdegegnerin im
Arrestbewilligungsverfahren glaubhaft gemacht ist, als Prozessvoraussetzung
unter dem Gesichtspunkt prüft, ob die Nachteile, welche die Beschwerdegegnerin
im Falle der Aufhebung des Arrests zu gewärtigen hätte, grösser sind als die
Beeinträchtigungen, die den Arrestschuldner bei dessen Aufrechterhaltung
träfen. Die Beschwerde ist in dieser Hinsicht unbegründet.

3.2.2. Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht weiter vor, nicht
rechtsgenügend zu prüfen, ob D.________ rechtsgültig als Director der
Beschwerdegegnerin bestellt wurde. Es sei "nicht nachvollziehbar und
widersprüchlich", wenn die Vorinstanz einerseits Zweifel an der
Tatsachendarstellung der Beschwerdegegnerin bzw. von D.________ hege und
anderseits zum Schluss komme, dass auch er, der Beschwerdeführer, Verschiedenes
im Dunkeln lasse, um daraus dann zu folgern, dass von einer gehörigen
Vertretung der Beschwerdegegnerin durch D.________ auszugehen sei. Indem die
Vorinstanz trotz objektiver Anhaltspunkte gegen eine rechtsgültige Einsetzung
von D.________ und trotz eigenen nicht unerheblichen Zweifeln die fragliche
Prozessvoraussetzung ohne weitere Abklärungen und Beweiserhebungen als
glaubhaft gemacht ansehe, heble sie den Grundsatz der eingeschränkten
Untersuchungsmaxime bei der Prüfung von Prozessvoraussetzungen aus und
auferlege ihm, dem Beschwerdeführer, die Bestreitungslast, die im Rahmen dieser
Untersuchungsmaxime eben gerade nicht bestehe. Damit würdige das Obergericht
die Beweise willkürlich und wende Art. 8 f. ZGB, Art. 179 f. ZPO sowie Art. 55,
60 und 153 ZPO willkürlich an. Der Beschwerdeführer verweist ausserdem auf
seinen Standpunkt, wonach das Obergericht dem Certificate of Incumbency als
öffentlicher Urkunde im Sinne von Art. 9 ZGB und Art. 179 ZPO in Bezug auf
D.________s rechtsgültige Ernennung zum Director willkürlich erhöhte
Beweiskraft zuspreche. Damit müsse er auch nicht glaubhaft machen, dass "diese
Dokumente gefälscht sind". Vielmehr sei es an der Beschwerdegegnerin, die sich
auf die rechtsgültige Bevollmächtigung von D.________ berufe, die Echtheit der
von ihr eingereichten Dokumente glaubhaft zu machen. Indem sie sich mit Kopien
von Dokumenten begnüge und von der Beschwerdegegnerin nicht die Vorlage der
Originale verlange, verunmögliche ihm die Vorinstanz überdies, "eine solche
Glaubhaftmachung zu erbringen". Auch dadurch habe die Vorinstanz Art. 8 f. ZGB,
Art. 179 f. ZPO sowie Art. 55, 60 und 153 ZPO willkürlich angewendet.

Was die zuletzt vorgetragenen Beanstandungen angeht, trifft es zu, dass die
Vorinstanz im Rahmen ihrer zweiten (Eventual-) Begründung zum Schluss kommt,
das Certificate of Incumbency sei eine öffentliche Urkunde und der
Beschwerdeführer müsse deshalb beweisen, dass diese Urkunde unwahr sei (E.
3.1.3). In den vorinstanzlichen Erwägungen zur Frage, ob die gehörige
Vertretung der Beschwerdegegnerin im Arrestbewilligungsverfahren glaubhaft
gemacht sei (E. 3.1.2), finden sich hingegen keine Anhaltspunkte dafür, dass
das Obergericht vom Beschwerdeführer verlangt hätte, eine Fälschung von
Dokumenten glaubhaft zu machen. Diesbezüglich läuft die Willkürrüge also ins
Leere. Auch sonst vermag der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid nicht
zu erschüttern. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache nach der Rechtsprechung
schon dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn
das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht
haben könnte (BGE 140 III 610 E. 4.1 S. 613 mit Hinweisen). Dass die Vorinstanz
im Streit um allgemeine Prozessvoraussetzungen das Beweismass der
Glaubhaftmachung anwendete, war für den Beschwerdeführer kein Grund für eine
Verfassungsrüge (E. 3.2.1). Die vorinstanzliche Feststellung, wonach
verschiedene Urkunden für die Darstellung der Beschwerdegegnerin, jedoch keine
Dokumente klar für seine eigene Darstellung sprechen, stellt der
Beschwerdeführer nicht in Frage. Ebenso wenig vermag er zu erklären, weshalb
die Vorinstanz bei dieser Beweislage die gehörige Vertretung der
Beschwerdegegnerin durch D.________ nicht als glaubhaft gemacht ansehen durfte,
sondern ihre "nicht unerheblichen Zweifel an der Tatsachendarstellung der
Arrestgläubigerin" aus eigenem Antrieb hätte ausräumen und zu diesem Zweck
weitere Nachforschungen hätte anstellen müssen. Daran ändert auch Art. 60 ZPO
nichts, auf den sich der Beschwerdeführer beruft. Dieser Vorschrift zufolge
prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
Nach der Rechtsprechung entbindet die Bestimmung die Parteien nicht davon, mit
Bezug auf die Zulässigkeit der Klage an der Sammlung des Prozessstoffes
mitzuwirken. So hat die klagende Partei die Tatsachen vorzutragen und zu
belegen, welche die Zulässigkeit ihrer Klage begründen, die beklagte Partei
diejenigen Tatsachen, welche sie angreifen. Aus Art. 60 ZPO ist nicht zu
schliessen, dass das Gericht in Verfahren, die der Verhandlungsmaxime folgen,
von sich aus nach den Tatsachen forschen müsste, welche die Zulässigkeit der
Klage berühren (BGE 141 III 294 E. 6.1 S. 301; 139 III 278 E. 4.3 S. 281 f.).
Inwiefern diese Grundsätze im Summarverfahren (Art. 251 Bst. a ZPO) betreffend
die Bewilligung des Arrestes nicht gelten sollen, ist der Beschwerde nicht zu
entnehmen.

3.2.3. Wie die vorigen Erwägungen zeigen, muss es mit der vorinstanzlichen
Erkenntnis, wonach die Prozessvoraussetzung der gehörigen Vertretung der
Beschwerdegegnerin durch D.________ im Arrestbewilligungsverfahren glaubhaft
gemacht ist (E. 3.1.1 und 3.1.2), sein Bewenden haben. Entsprechend erübrigen
sich Erörterungen zu den Willkürrügen, mit denen der Beschwerdeführer die
vorinstanzlichen (Eventual-) Erwägungen zu Fall bringen will, wonach das
Arrestgesuch der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der fraglichen
Prozessvoraussetzung auch bei Anwendung des Regelbeweismasses als zulässig
anzusehen wäre (E. 3.1.3).

3.3. Im Zusammenhang mit der Rechtsstellung von D.________ beklagt sich der
Beschwerdeführer schliesslich über eine Verletzung der Begründungspflicht und
des rechtlichen Gehörs.

3.3.1. Die Rüge bezieht sich zum einen auf die Passage aus dem angefochtenen
Entscheid, wonach "der Arrestschulder subjektiv beweisbelastet
(beweisführungsbelastet) [bleibt], da das Gericht unter der 'partiellen'
Untersuchungsmaxime... keine weiteren Nachforschungen anstellen muss." Soweit
seine Erörterungen überhaupt nachvollziehbar sind, scheint sich der
Beschwerdeführer im Unklaren darüber zu fühlen, ob die Vorinstanz nur aufgrund
der erhöhten Beweiskraft des Certificate of Incumbency oder "generell
angesichts der dargelegten Behauptungs- und Aktenlage" zum Schluss kommt, dass
keine weiteren Nachforschungen erforderlich waren. Welche Bewandtnis es damit
hat, kann offenbleiben. Die fragliche Textstelle gehört zur besagten
(Eventual-) Begründung, gemäss der die Prozessvoraussetzung der gehörigen
Vertretung der Beschwerdegegnerin auch dann als gegeben anzusehen wäre, wenn
sie nicht nur glaubhaft gemacht, sondern bewiesen werden müsste (E. 3.1.3). Aus
den dargelegten Gründen braucht sich das Bundesgericht mit diesem Teil des
angefochtenen Entscheids nicht auseinanderzusetzen (E. 3.2.3). Kann die
fragliche Eventualbegründung des Obergerichts aber von vornherein kein Grund
für eine Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheids sein, so hat
der Beschwerdeführer an der Beurteilung einer diesbezüglichen Gehörsrüge, mit
der sie die Überprüfung der vorinstanzlichen Erwägungen gewissermassen als
Selbstzweck anstrebt, kein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 76 Abs. 1
Bst. b BGG (vgl. Urteile 5A_845/2017 vom 14. Mai 2018 E. 2.2; 5A_534/2016 vom
15. Februar 2017 E. 4.3).

3.3.2. Darüber hinaus bemängelt der Beschwerdeführer, dass das Obergericht sich
über sein Argument hinwegsetze, wonach ihm das Bezirksgericht zu Unrecht eine
Bestreitungslast zugewiesen und zur Frage der rechtsgültigen Einsetzung von
D.________ keine weiteren Abklärungen und kein Beweisverfahren vorgenommen
habe, obwohl objektive Anhaltspunkte darauf hinwiesen, dass die gegnerischen
Rechtsvertreter nicht rechtsgültig bevollmächtigt worden waren. Soweit der
Beschwerdeführer damit die vorinstanzliche Erstbegründung (E. 3.1.2) ins Visier
nimmt, übersieht er, dass sich die Behörde nicht vertieft mit jedem
sachverhaltlichen oder rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen braucht, um den
Vorgaben von Art. 29 Abs. 2 BV zu genügen (BGE 135 III 670 E. 3.3.1 S. 677 mit
Hinweisen). Zu begründen ist das Ergebnis des Entscheides, das im Urteilsspruch
zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person
berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch
zu messen (BGE 145 III 324 E. 6.1 S. 326 mit Hinweis). Im konkreten Fall ergibt
sich aus den vorinstanzlichen Erwägungen sehr wohl, weshalb das Obergericht die
Arresteinsprache des Beschwerdeführers für unbegründet hält und seine
Beschwerde abweist (s. E. 3.1.1-3.1.3).

4. 

Umstritten ist weiter, ob die Arrestforderung fällig ist. Der Beschwerdeführer
beruft sich auf eine Zusatzvereinbarung, mit der die Laufzeit des streitigen
Darlehens bis zum 15. Oktober 2020 verlängert worden sei. Die
Beschwerdegegnerin bestreitet die Echtheit der entsprechenden Vertragsurkunde.

4.1. Dem angefochtenen Entscheid zufolge ist unbestritten, dass die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gestützt auf einen Darlehensvertrag vom
15. Oktober 2015 in zwei Tranchen den Betrag von EUR 5 Mio. überwies. Am 1.
November 2017 sei das Darlehen (samt kapitalisiertem Darlehenszins von EUR
25'000.--) zur Rückzahlung fällig geworden. Umgerechnet fordere die
Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer eine Zahlung von Fr. 5'762'670.--
zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 1. November 2017. Das Obergericht hält
weiter fest, dass der Beschwerdeführer die Fälligkeit der Darlehensforderung
gestützt auf ein "Addendum to the Loan Agreement" vom 28. Januar 2016 bestreite
und sich auf die eingangs erwähnte Verlängerung der Laufzeit berufe. Die
Beschwerdegegnerin stelle die Echtheit des Addendums in Abrede. Nachdem das
Darlehen und die Leistung der Summe unbestritten seien, liege es am
Beschwerdeführer, als rechtshindernde oder rechtsaufhebende Tatsache glaubhaft
zu machen, dass die Rückzahlungsforderung nicht fällig sei oder nicht bestehe.

Das Obergericht stellt fest, dass das Addendum über dem Namen
"G.________H.________" eine Unterschrift trage, die sich von derjenigen auf dem
Darlehensvertrag, dort über dem Namen "Mr. H. G.________", wesentlich
unterscheide. Der Beschwerdeführer habe dazu eine "Erklärung" beigebracht, die
von "H.________G.________" unterzeichnet sei, wobei diese Unterschrift
derjenigen im Addendum gleiche. Dass H.________G.________ (und nicht G.________
H.________) für die Beschwerdegegnerin handeln durfte, ist den vorinstanzlichen
Feststellungen zufolge unbestritten. Die Vorinstanz stellt klar, dass die
erwähnte "Erklärung" eine Urkunde im Sinn von Art. 177 ZPO sei, die der freien
Beweiswürdigung gemäss Art. 157 ZPO unterliege. Zwar sei H.________ G.________
formell der Vertreter der Beschwerdegegnerin gewesen. Früher seien die jetzigen
Streitparteien jedoch wirtschaftlich identisch gewesen und entsprechende
Darlehen als "Angelegenheiten mehr interner Art" betrachtet worden. Daher sei
"eher davon auszugehen", dass H.________ G.________ eine Vertrauensperson des
Arrestschuldners war und ist. Seine "Erklärung" zugunsten des Beschwerdeführers
sei also mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen. Im Anschluss daran
stellt die Vorinstanz als weitere Unstimmigkeit fest, dass die Darlehenssumme
von EUR 5 Mio. im Addendum mit "AED 5,000,000 (US Dollar Three Million) "
angegeben werde. Ausserdem sei die Echtheit der Kopie des Addendum von einem
Anwalt in Dubai beglaubigt worden. Dass das Addendum die Währung AED (Dirham
der Vereinigten Arabischen Emirate) enthalte, lasse vermuten, dass dieses in
Dubai erstellt wurde. Ein Grund dafür sei jedoch nicht ersichtlich. Ob auch der
Darlehensvertrag in Dubai erstellt wurde, was die Erstellung des Addendums in
Dubai plausibel machen könnte, ergebe sich nicht aus der Vertragsurkunde;
namentlich sei der Unterzeichnungsort nicht angegeben, wie es üblich sei. Für
die Vorinstanz ist "unklar", weshalb das Addendum durch einen Anwalt in Dubai
beglaubigt wurde, nachdem die Parteien keine ersichtliche Verbindung nach Dubai
haben. Dies müsse "zu gewissen Zweifeln an der Sachdarstellung des
Arrestschuldners führen". Sollte die Kopie einer Urkunde in einem Verfahren
vorgelegt werden, liege es nahe, deren Übereinstimmung mit dem Original in der
Schweiz beglaubigen zu lassen. Weiter scheine "eher erstaunlich", dass
H.________ G.________ auf verschiedene Arten unterschreiben soll. Auch das
Vorbringen der Beschwerdegegnerin, dass das Addendum gefälscht sei, weil bei
H.________G.________ Vor- und Nachnamen vertauscht seien, biete "Grund für
gewisse Zweifel". Gestützt auf diese Überlegungen kommt das Obergericht zum
Schluss, es würden insgesamt "erhebliche Zweifel" an der Sachdarstellung des
Arrestschuldners verbleiben, so dass nicht zu beanstanden sei, wenn das
Bezirksgericht annehme, die Sachdarstellung des Beschwerdeführers sei nicht
glaubhaft. Dies gilt dem angefochtenen Entscheid zufolge auch "mit Rücksicht
auf die vorerwähnte Abwägung bei der Nachteilsprognose für die
Arrestgläubigerin bei Aufhebung des Arrestes und für den Arrestschuldner bei
Aufrechterhaltung des Arrestes".

4.2. Der Beschwerdeführer rügt Willkür in der Beweiswürdigung. Er wirft dem
Obergericht vor, H.________ G.________s Erklärungen "schlicht gar nicht" zu
berücksichtigen. Weder spreche es ihnen einen bestimmten Beweiswert zu noch
analysiere es die Glaubhaftigkeit ihres Inhalts. Der Vorwurf trifft nicht zu:
Das Obergericht erklärt zunächst, weshalb H.________ G.________ als
Vertrauensperson des Beschwerdeführers gelten muss. Dies wird in der Beschwerde
nicht bestritten. In der Folge kommt das Obergericht zum Schluss, dass die
"Erklärung" einer Person, die einer Partei nahe steht, mit Zurückhaltung zu
bewerten sei. Damit schützt das Obergericht sinngemäss die erstinstanzliche
Beurteilung. Es findet, das fragliche Beweismittel könne nicht zu Gunsten des
Beschwerdeführers ins Gewicht fallen - auch wenn es (entgegen der
erstinstanzlichen Beurteilung) nicht als Parteibehauptung anzusehen sei.

Mit Bezug auf die vorinstanzliche Würdigung des Addendums vom 28. Januar 2016
beteuert der Beschwerdeführer, selbst von Anfang an darauf hingewiesen zu
haben, dass die Währung in der Zusatzvereinbarung falsch angegeben wurde und
sämtliche "Auffälligkeiten" gerade gegen eine Fälschung sprechen. Die implizite
Unterstellung des Obergerichts, dass er im Hinblick auf die Einreichung im
vorliegenden Prozess bewusst ein Dokument mit falschen Angaben erstellt habe,
um dann sogleich darauf hinzuweisen, mache "keinen Sinn"; vielmehr sei dieser
Fehler gerade ein gewichtiges Indiz für die Echtheit der Vertragsurkunde.
Weiter erläutere die Vorinstanz "nicht überzeugend", weshalb die Beglaubigung
in Dubai seine Sachdarstellung in Zweifel ziehen soll. Es sei naheliegend, eine
Urkunde dort beglaubigen zu lassen, wo sich diese befindet. Der
Beschwerdeführer erachtet die Beweiswürdigung der Vorinstanz "insgesamt" als
willkürlich, weil "durchaus viele Elemente" dafür sprächen, dass die
Zusatzvereinbarung an dem auf ihr ausgewiesenen Datum angefertigt und
unterzeichnet wurde. Die Vorinstanz stelle keine Überlegungen dazu an, ob die
Unterzeichnung dieses Dokuments nach erfolgter Arrestlegung wahrscheinlicher
erscheine als eine Unterzeichnung im Januar 2016. Sie gehe auch nicht auf die
Rüge ein, wonach die Erstinstanz auf die Frage der Echtheit der
Zusatzvereinbarung zu Unrecht das Regelbeweismass anwende. All diese
Beanstandungen können nicht darüber hinwegtäuschen, dass sich der
Beschwerdeführer nur lückenhaft mit den Unstimmigkeiten auseinandersetzt, die
der angefochtene Entscheid im Zusammenhang mit dem Addendum vom 28. Januar 2016
zur Sprache bringt. Zum Befremden, mit dem die Vorinstanz auf die
Verschiedenheit von H.________ G.________s Unterschriften auf dem
Darlehensvertrag und auf der Zusatzvereinbarung reagiert, äussert er sich
nicht, noch geht er auf die Zweifel ein, welche die Vertauschung von H.________
G.________s Vor- und Nachnamen auf der Zusatzvereinbarung bei der Vorinstanz
weckte. Um einen kantonalen Entscheid als willkürlich auszuweisen, genügt es
jedoch nicht, bloss einzelne Elemente der vorinstanzlichen Begründung in Frage
zu stellen und andere Punkte unangefochten stehen zu lassen. Auch die Tatsache,
dass sich eine andere als die von der Vorinstanz getroffene Beurteilung
vertreten lässt, begründet keine Willkür (E. 2).

Als willkürlich tadelt der Beschwerdeführer schliesslich, dass das Obergericht
auch in Bezug auf die Frage der Fälligkeit der Arrestforderung eine
"Verhältnismässigkeitsprüfung" vornehme. Für eine "Abwägung bei der
Nachteilsprognose" bestehe kein Raum. Dass das Gericht bei der Beurteilung der
Frage, ob der Gläubiger die Arrestvoraussetzungen nach Massgabe von Art. 272
Abs. 1 SchKG glaubhaft gemacht hat, nach der Art der Vorinstanz eine
"Nachteilsprognose" ins Spiel bringen darf (vgl. E. 3.1.1), erscheint in der
Tat fraglich. Die Literaturstelle, auf die sich der angefochtene Entscheid in
diesem Zusammenhang stützt (STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht,
2. Aufl. 2013, S. 427), bezieht sich nicht auf die Glaubhaftmachung der
gesetzlichen Voraussetzungen des Arrests, sondern auf Frage, ob und
gegebenenfalls mit welchem Inhalt das Gericht gemäss Art. 261 ff. ZPO eine
vorsorgliche Massnahme anordnet. Was es damit auf sich hat, muss hier jedoch
offenbleiben. Nachdem seine übrigen Anstrengungen, den angefochtenen Entscheid
als willkürlich auszuweisen, gescheitert sind, müsste der Beschwerdeführer den
Nachweis erbringen, dass die beanstandete Überlegung für sich genommen den
Ausschlag für die vorinstanzliche Beurteilung gab, der Makel der Willkür allein
in diesem Punkt den vorinstanzlichen Entscheid also zu Fall brächte. Solcherlei
macht der Beschwerdeführer aber (zu Recht) nicht geltend: Die "Abwägung bei der
Nachteilsprognose" ist für das Obergericht explizit nur "auch" ein Grund, nicht
auf die erstinstanzliche Einschätzung zurückzukommen, dass die Sachdarstellung
des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei.

5. 

Die Beschwerde ist also unbegründet. Sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat der Beschwerdeführer für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66
Abs. 1 Satz 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist kein entschädigungspflichtiger
Aufwand entstanden.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 35'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. November 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Monn