Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.622/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_622/2019

Urteil vom 14. August 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Zivilstandsamt Kreis Solothurn,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Vorbereitungsverfahren zur Eheschliessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-

gerichts des Kantons Solothurn vom 15. Juli 2019 (VWBES.2019.77).

Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 25. Mai 2018 teilte das Zivilstandsamt Solothurn den
rubrizierten Beschwerdeführern mit, dass auf ihr Gesuch um Durchführung des
Ehevorbereitungsverfahrens nicht eingetreten werden könne bzw. dieses
abgewiesen werde, weil die Identität des Bräutigams nicht nachgewiesen sei,
nachdem sich dessen Reisepass als Fälschung erwiesen habe.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Volkswirtschaftsdepartement des
Kantons Solothurn mit Entscheid vom 14. Februar 2019 ab.

Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn mit Urteil vom 15. Juli 2019 ab.

Dagegen hat das Brautpaar am 10. August 2019 (Postaufgabe: 12. August 2019)
beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben.

Erwägungen:

1. 

Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren in der Sache und eine Begründung zu
enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was
eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides
erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

2. 

Die Beschwerde enthält einzig ein auf Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gerichtetes Rechtsbegehren. Es folgt zwar die Aussage, es werde
auf dem Beschwerdebrief beharrt; daraus ergibt sich aber kein klarer Antrag in
der Sache. Schon daran scheitert die Beschwerde.

3. 

Indes erfolgt auch keine genügende Auseinandersetzung mit den ausführlichen
Erwägungen des angefochtenen Entscheides, in welchem die relevanten
zivilstandsrechtlichen Grundlagen dargelegt werden und auch aufgezeigt wird,
wie der Beschwerdeführer zu einem Reisepass gelangen kann. Damit setzt er sich
nicht auseinander. Vielmehr wiederholt er seine (vom Verwaltungsgericht
keineswegs verkannte) Aussage, wonach in Europa keine Botschaft seines
Heimatstaates einen Reisepass ausstelle. Im Übrigen hält er fest, er sei ein
präsenter Vater, und er beruft sich auf eine ganze Anzahl von Bestimmungen der
UN-Kinderrechtskonvention und der Bundesverfassung im Zusammenhang mit seinem
Kind. Indes stehen diese Normen weder in einem Zusammenhang mit der
beabsichtigten Ehevorbereitung noch spezifisch mit der Beschaffung eines
Reisepasses zum Nachweis der Identität im Ehevorbereitungsverfahren.

4. 

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht
hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der
Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

5. 

Angesichts der konkreten Umstände - der Beschwerdeführer lebt offenbar von den
Sozialhilfegeldern der Beschwerdeführerin - wird auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit ist das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. August 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli