Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.620/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_620/2019

Urteil vom 15. August 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Oberland,

Dienststelle Oberland West.

Gegenstand

Pfändung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern,
Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 22. Juli 2019 (ABS 19
213).

Erwägungen:

1. 

Der Beschwerdeführer wird in der Pfändungsgruppe Nr. xxx von der
Einwohnergemeinde U.________ für insgesamt Fr. 77'469.60 für bevorschusste
Alimente betrieben. Am 1. Mai 2019 pfändete das Betreibungsamt das Guthaben des
Beschwerdeführers von Fr. 5'000.-- bei der B.________ AG und am 2. Mai 2019
dasjenige von Fr. 5'500.-- bei der Bank C.________. Die Pfändungsurkunde
datiert vom 12. Juni 2019.

Am 18. Juni 2019 beschwerte sich der Beschwerdeführer über die Pfändungen. Mit
Entscheid vom 22. Juli 2019 wies das Obergericht des Kantons Bern die
Beschwerde ab.

Am 8. August 2019 hat der Beschwerdeführer beim Bundesgericht Beschwerde
erhoben.

2. 

Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen den genannten Entscheid des
Obergerichts wie auch gegen die Abteilung Soziales der Stadt U.________.

Was Letztere angeht, möchte der Beschwerdeführer erreichen, dass das
Bundesgericht das Sozialamt auffordert, ein Gesuch zu unterzeichnen. Ausserdem
soll die Alimentenbevorschussung angeregt werden, die Pfändung rückgängig zu
machen. Er wirft den Sozialbehörden mangelndes Entgegenkommen vor und dass sie
ihn plagen wollen. Das Bundesgericht ist jedoch nicht zuständig für allgemeine
Weisungen an die Sozialbehörden bzw. an die betreibenden Gläubiger. Im
vorliegenden Kontext behandelt es einzig Beschwerden gegen Urteile letzter
kantonaler Instanzen (Art. 75 und Art. 86 BGG). Der Beschwerdeführer hat keinen
Entscheid eingereicht, der das Verhalten der Sozialbehörden bzw. der
Gläubigerin zum Gegenstand hat, und vor Bundesgericht anfechtbar wäre.

Was den Entscheid des Obergerichts angeht, so fehlt eine genügende
Beschwerdebegründung. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung
in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt.
Dies bedingt eine Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen
Entscheides massgeblichen Erwägungen. Der Beschwerdeführer geht jedoch auf die
Erwägungen des Obergerichts (zur Berechnung des Notbedarfs) nicht ein.
Insbesondere genügt es nicht zu behaupten, die Pfändung habe ihn in den Ruin
getrieben und sie sei sinnlos.

Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält
offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten
Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten
(Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).

3. 

Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons
Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 15. August 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg