Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.61/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_61/2019

Urteil vom 15. März 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

beide vertreten durch Advokatin

Dr. Vanessa Duss Jacobi,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Bezirksgericht Meilen, 

2. Personalvorsorgestiftung der

Firma C.________ AG in Liquidation,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Spadin,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege, Sicherheitsleistung (Aberkennungsklage),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 20. November 2018 (RB180020-O/U).

Nach Einsicht

in das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 20. November 2018, mit
welchem in teilweiser Gutheissung der Beschwerde gegen den abweisenden
Entscheid des Bezirksgericht Meilen vom 15. Mai 2018 für das dort hängige
Aberkennungsverfahren (Aberkennungsklage der rubrizierten Beschwerdeführer
gegen die Personalvorsorgestiftung der Firma C.________ AG für einen Betrag von
Fr. 2 Mio. und das betreffende Grundpfandrecht) für den Fr. 1'039'000.--
übersteigenden Betrag die unentgeltliche Rechtspflege erteilt wurde und die
Beschwerdeführer in Bezug auf den übrigen Aberkennungsbetrag zu einer
Sicherheitsleistung von Fr. 21'530.-- verpflichtet wurden,

in die hiergegen beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde vom 18. Januar
2019,

in das gleichzeitig mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege,

in die Abteilungsverfügung vom 31. Januar 2019, mit welcher das Gesuch der
Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und ihnen als Folge
Frist gesetzt wurde zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 5'000.--,

in Erwägung,

dass den Beschwerdeführern am 21. Februar 2019 (zugestellt am 22. Februar 2019)
Nachfrist bis 4. März 2019 zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt worden
ist,

dass den Beschwerdeführern in der Nachfristansetzung die Nichteintretensfolge
bei ausbleibender Leistung angedroht worden ist,

dass die Beschwerdeführer innerhalb der angesetzten Nachfrist den
Kostenvorschuss nicht geleistet haben, weshalb androhungsgemäss gestützt auf
Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1lit. a BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit
aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG),

erkennt der Einzelrichter:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. März 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli