Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.619/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_619/2019

Urteil vom 11. November 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,

Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch

Rechtsanwalt Dr. Roman Bögli,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Negative Feststellungsklage (Art. 85a SchKG),

Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich, I. Zivilkammer, vom 24. Juni 2019 (PE190015-O/U).

Sachverhalt:

A.

A.a. Am 26. Mai 2017 reichte A.________ beim Bezirksgericht Uster gegen die
B.________ eine negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG mit einem
Streitwert von Fr. 400'000.-- ein. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
wurde abgewiesen. Der dagegen erhobenen Beschwerde war kein Erfolg beschieden.

A.b. Mit Verfügung vom 29. März 2018 trat das Bezirksgericht mangels Leistung
des Kostenvorschusses auf die Klage nicht ein. Auf die von A.________ dagegen
erhobene Berufung trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 18.
Mai 2018 nicht ein. Das Bundesgericht trat auf die alsdann erhobene Beschwerde
mit Urteil 5A_548/2018 vom 2. Juli 2018 ebenfalls nicht ein.

B.

B.a. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2018 stellte A.________ beim Bezirksgericht
ein Revisionsgesuch. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 29. März
2018, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die materielle
Beurteilung der negativen Feststellungsklage. Das Bezirksgericht wies das
Revisionsgesuch am 9. Januar 2019 als offensichtlich unbegründet ab und
auferlegte A.________ die Entscheidgebühr von Fr. 4'170.--.

B.b. Gegen das bezirksgerichtliche Urteil erhob A.________ Beschwerde, welche
das Obergericht mit Urteil vom 24. Juni 2019 abwies. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege wurde mit Beschluss vom selben Tag ebenfalls
abgewiesen. Die Entscheidgebühr von Fr. 3'000.-- wurde A.________ auferlegt.

C.

A.________ ist mit Beschwerde in Zivilsachen vom 9. August 2019 an das
Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des
obergerichtlichen Urteils und Beschlusses sowie die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor dem Obergericht. Zudem verlangt
sie die Aufhebung der Kostenauflage im erst- und vorinstanzlichen Verfahren.

Die Beschwerdeführerin stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren.

Es sind die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist das Urteil des Obergerichts als Rechtsmittelinstanz,
welche über das Revisionsgesuch gegen einen erstinstanzlichen
Nichteintretensentscheid auf eine negative Feststellungsklage nach Art. 85a
SchKG befunden hat. Dagegen ist die Beschwerde in Zivilsache gegeben (Art. 72
Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 75 Abs. 1 BGG; BGE 132 III 89 E. 1.1 et
1.2; Urteil 5A_193/2017 vom 27. März 2017 E. 3.1).

1.2. Die Beschwerdeführerin ist als Gesuchstellerin vom angefochtenen Entscheid
besonders berührt und daher zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. b
BGG).

1.3. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von
Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt
(Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Verletzung verfassungsmässiger
Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106
Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4).

1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und
Beweismittel sind nur zulässig, soweit der vorinstanzliche Entscheid dazu
Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

2.

Anlass zum vorliegenden Verfahren gibt ein Revisionsgesuch der
Beschwerdeführerin. Als Klägerin hat sie sich gegen den
Nichteintretensentscheid infolge Nichtleistung des Kostenvorschusses gewehrt,
den die Erstinstanz auf ihre negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG
gefällt hat. Strittig sind im Wesentlichen die Prozessaussichten im Hinblick
auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Revisionsverfahren.

2.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wer
nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und dessen Rechtsbegehren nicht
aussichtslos sind. Geht es um ein Revisionsgesuch, so beurteilen sich die
Prozessaussichten anhand der in Art. 328 ZPO abschliessend aufgeführten
Revisionsgründe.

2.2. Im vorliegenden Fall berief sich die Beschwerdeführerin auf die
Revisionsgründe der neuen Tatsache und des strafrechtlich relevanten Verhaltens
(Art. 328 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Die Vorinstanz sah die beiden
Revisionsgründe als nicht gegeben an. Zudem erachtete sie das Revisionsgesuch
als aussichtslos und verwehrte der Beschwerdeführerin die unentgeltliche
Rechtspflege.

2.3. Die Beschwerdeführerin besteht darauf, dass sie ihr Revisionsgesuch mit
dem Umstand begründet habe, dass die B.________ den Schuldbrief an die
C.________ zurückgesandt hatte. Damit sei belegt, dass der Vergütungsauftrag an
die Bank vom 18. Dezember 2007 nachträglich verfälscht worden sei. Davon habe
sie erst im Zusammenhang mit der Strafanzeige vom 7. Dezember 2018 erfahren.
Insoweit erfolge ihre Revision nicht verspätet.

2.3.1. Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz (wie schon die Erstinstanz)
das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin keineswegs als verspätet erachtet
haben (Art. 329 ZPO). Hingegen bestätigte das Obergericht die Ansicht der
Erstinstanz, dass im Revisionsgesuch keine nachträglich entdeckten erheblichen
Tatsachen oder entscheidende Beweismittel geltend gemacht wurden, die im
Hauptverfahren nicht hätten vorgebracht werden können. Damit sei der
Revisionsgrund nach Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO nicht gegeben.

2.3.2. Was das konkrete Vorbringen der Beschwerdeführerin betrifft, befasste
sich die Vorinstanz sehr wohl damit. Sie nahm insbesondere zum Vorwurf der
Beschwerdeführerin Stellung, dass das Revisionsgesuch sich nicht auf den
handschriftlich korrigierten Vergütungsauftrag vom 18. Dezember 2007, sondern
auf neue entscheidende Beweismittel aus den Unterlagen der Strafanzeige vom 7.
Dezember 2018 stützte. Dabei kam sie zum Schluss, dass, soweit die Ausführungen
der Beschwerdeführerin verständlich seien, es an anderen konkreten
Beweismitteln als diesem Vergütungsauftrag fehle. Zudem führe die
Beschwerdeführerin selber aus, dass dieses Dokument einen echten Revisionsgrund
darstelle. Daher erweise sich dieses Beweismittel nicht als neu, sondern es sei
- entgegen ihrer anderslautenden Behauptung - von ihr selber bereits in einem
vorangegangenen Verfahren eingebracht worden, das mit Urteil vom 17. März 2016
abgeschlossen worden sei.

2.3.3. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, hierbei von einem
offensichtlich unrichtigen Sachverhalt ausgegangen zu sein. Dabei schildert sie
den Ablauf des Geschehens aus ihrer Sicht. Inwiefern die Vorinstanz
diesbezüglich eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen hat, geht daraus
allerdings nicht hervor. Daran ändert auch die Berufung auf die richterliche
Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO nichts. Entgegen ihrer Behauptung muss die
Vorinstanz bei einer ungenügend begründeten Beschwerde sich nicht bei der
Prozesspartei nach deren Motiven erkundigen. Auf diese Vorbringen ist mangels
rechtsgenüglicher Begründung insgesamt nicht einzugehen.

2.3.4. Weiter weist die Beschwerdeführerin auf ein strafbares Verhalten hin, da
der Vergütungsauftrag vom 18. Dezember 2007 von der B.________ nachträglich
verfälscht worden sei. Wie es sich damit im Lichte von Art. 328 Abs. 1 lit. b
ZPO verhält, kann offen bleiben. Die Vorinstanz hat die diesbezüglichen
Ausführungen der Beschwerdeführerin als nicht verständlich und die Vorwürfe
gegenüber der Erstinstanz als ungenügend begründet erachtet. Dazu nimmt die
Beschwerdeführerin nicht Stellung. Stattdessen macht sie strafrechtliche
Ausführungen allgemeiner Art, geht auf den Tatbestand der Geldwäscherei ein und
betont das öffentliche Interesse an der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung.
Sie ist der Ansicht, dass ein Anspruch auf die Behandlung ihres
Revisionsgesuchs bestehe, der nicht von der Leistung des Kostenvorschusses
abhängen dürfe. Aus diesen Ausführungen wird überhaupt kein Zusammenhang zum
konkreten Fall erkennbar, woran auch die Anrufung der Rechtsweggarantie (Art.
29a BV) nichts ändert. Auch auf diese Vorbringen kann mangels
Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid nicht eingetreten werden.

2.4. Damit hat die Beschwerdeführerin gegen die Verweigerung der
unentgeltlichen Rechtspflege keine einzige rechtsgenüglich begründete Rüge
erhoben, womit die Chancen des Revisionsgesuchs nicht zu prüfen sind.

2.5. Soweit die Beschwerdeführerin weiter meint, die Vorinstanz habe zu Unrecht
den Art. 132 Abs. 3 ZPO angewendet, kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar kann
das Gericht aufgrund dieser Bestimmung querulatorische und
rechtsmissbräuchliche Eingaben zurückweisen. Indes hat die Vorinstanz die
Beschwerdeführerin lediglich auf diese Möglichkeit im Hinblick auf weitere
Verfahren hingewiesen; eine Rückweisung ihrer Eingaben ist jedoch nicht
erfolgt. Damit ist der Beschwerdeführerin im konkreten Fall kein Nachteil
erwachsen, der sie zur Beschwerde berechtigt.

2.6. Schliesslich wehrt sich die Beschwerdeführerin gegen die Auferlegung von
Verfahrenskosten durch die kantonalen Instanzen. Soweit sich ihr Antrag gegen
die Kostenfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens richtet, kann darauf nicht
eingetreten werden, da der bezirksgerichtliche Entscheid nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens bildet. Hinsichtlich der vorinstanzlichen
Entscheidgebühr bezieht sich die Beschwerdeführerin in ihrer Begründung auf
Art. 119 Abs. 6 ZPO. Demnach ist das Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege kostenlos, soweit keine Mutwilligkeit gegeben ist. Das Vorbringen
der Beschwerdeführerin geht indes an der Sache vorbei. Gegenstand des
vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens bildete nämlich einzig das von der
Erstinstanz abgelehnte Revisionsbegehren gegen den Nichteintretensentscheid auf
eine Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG. Dabei handelte es sich nicht um
eine (blosse) Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen
Rechtspflege durch die Erstinstanz. Die angefochtene Kostenregelung ist daher
nicht zu beanstanden.

3.

Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde nur in geringem Umfang eingetreten
werden. Soweit die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten
auferlegt hat, kann ihr keine Verletzung von Bundesrecht vorgeworfen werden.
Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da ihren Anträgen zum
Vornherein kein Erfolg beschieden sein konnte, ist das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. November 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Levante