Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.616/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_616/2019

Verfügung vom 10. Dezember 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________ SA,

vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Leonardo Cereghetti und/oder Dr. David
Suter,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ GmbH,

vertreten durch Rechtsanwalt Leonard Toenz und/oder Rechtsanwältin Aline Wey
Speirs,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

aufschiebende Wirkung und Akteneinsicht (Konkurseröffnung/Verlängerung der
Nachlassstundung),

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II.
Beschwerdeabteilung, vom 17. Juli 2019 (BZ 2019 59).

Erwägungen:

1. 

Die Beschwerdeführerin ist Gläubigerin der Beschwerdegegnerin. Am 29. Mai 2019
wies das Kantonsgericht Zug einen Antrag auf Verlängerung der definitiven
Nachlassstundung der Beschwerdegegnerin ab und eröffnete über sie den Konkurs
per 29. Mai 2019, 14.00 Uhr.

Dagegen gelangte die Beschwerdegegnerin an das Obergericht des Kantons Zug. Mit
Präsidialverfügung vom 13. Juni 2019 erteilte das Obergericht der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung. Die Nachlassstundung wurde bis Ende des
Beschwerdeverfahrens verlängert und der Sachwalter wieder eingesetzt. Gegen
diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 24. Juni 2019 Beschwerde an das
Bundesgericht (Verfahren 5A_516/2019).

Mit Präsidialverfügung vom 17. Juli 2019 wies das Obergericht ein Gesuch der
Beschwerdeführerin ab, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen
und für die Dauer des Beschwerdeverfahrens das Konkursverfahren durchzuführen.
Zugleich entschied das Obergericht über weitere prozessuale Anträge der
Beschwerdeführerin (insb. Akteneinsicht).

Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 5. August 2019 Beschwerde
an das Bundesgericht (Verfahren 5A_616/2019). Sie verlangte insbesondere die
Vereinigung mit dem Verfahren 5A_516/2019. Mit Beschwerdeantwort vom 2.
September 2019 verlangte die Beschwerdegegnerin, auf die Beschwerde nicht
einzutreten, allenfalls, sie abzuweisen. Mit Eingabe vom selben Tag beantragte
das Obergericht, die Beschwerde abzuweisen. Zur Eingabe des Obergerichts
äusserte sich die Beschwerdeführerin am 6. September 2019 und zur
Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin am 16. September 2019.

Mit Urteil vom 12. September 2019 entschied das Obergericht in der Sache. Es
wies die Beschwerde der Beschwerdegegnerin ab, soweit es darauf eintrat, und
eröffnete den Konkurs über sie neu per 12. September 2019, 10.00 Uhr. Die
Beschwerdegegnerin hat dieses Urteil beim Bundesgericht angefochten (Verfahren
5A_818/2019).

Aufgrund des Urteils vom 12. September 2019 forderte das Bundesgericht die
Beschwerdeführerin zur Stellungnahme hinsichtlich einer allfälligen
Gegenstandslosigkeit auf. Mit Eingabe vom 26. September 2019 nahm sie Stellung.
Die Beschwerdegegnerin liess sich dazu am 10. Oktober 2019 vernehmen.

2. 

Das Gesuch um Vereinigung der Verfahren 5A_516/2019 und 5A_616/2019 ist
abzuweisen. Eine Vereinigung erscheint angesichts des Verfahrensstands nicht
als geboten, um eine einheitliche Beurteilung sicherzustellen.

3. 

Mit dem Entscheid des Obergerichts vom 12. September 2019 in der Sache ist die
zuvor für das obergerichtliche Verfahren gewährte aufschiebende Wirkung
dahingefallen. Mit diesem Endentscheid ist in der Folge grundsätzlich auch das
aktuelle und praktische Interesse der Beschwerdeführerin an der Überprüfung der
Rechtmässigkeit der Gewährung der aufschiebenden Wirkung im obergerichtlichen
Verfahren dahingefallen. Sie beruft sich zwar am Rande auf ein fortbestehendes
Rechtsschutzinteresse im Zusammenhang mit dem Aufschub des Konkurses bzw. der
Frage, ob am 12. September 2019 der Konkurs überhaupt neu eröffnet werden
durfte. Sie widersetzt sich jedoch der Abschreibung nicht in eindeutiger Weise
und unterlässt es insbesondere, diesbezüglich in ihrer Eingabe vom 26.
September 2019 einen Antrag auf Fortführung des bundesgerichtlichen Verfahrens
zu stellen. Ihre Anträge beschränken sich auf die Kostenfolgen. Die
Neueröffnung des Konkurses am 12. September 2019 ist nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens. Was die Gewährung der aufschiebenden Wirkung durch das
Obergericht als solche angeht, legt die Beschwerdeführerin nicht dar, welcher
konkrete, fortbestehende Nachteil ihr dadurch entstanden sein soll. Zur
Beantwortung bloss theoretischer Rechtsfragen dient die Beschwerde an das
Bundesgericht nicht. Dass vorliegend ausnahmsweise ein virtuelles Interesse an
der Beschwerdeführung genügen würde (dazu BGE 140 III 92 E. 1.1 S. 94), macht
die Beschwerdeführerin weder geltend noch ist solches ersichtlich.

Das Gesagte gilt sinngemäss auch insoweit, als die Beschwerdeführerin mit ihrer
Beschwerde eine erweiterte Akteneinsicht für das obergerichtliche Verfahren
verlangt hat: Das obergerichtliche Verfahren ist abgeschlossen. Die
Beschwerdeführerin stellt in ihrer Eingabe vom 26. September 2019 weder einen
Antrag auf Weiterführung des bundesgerichtlichen Verfahrens in diesem Punkt
noch äussert sie sich anderweitig dazu. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist
auch insoweit von einem Wegfall des Interesses auszugehen, zumal das
Akteneinsichtsrecht - wie generell der Anspruch auf rechtliches Gehör - keinen
Selbstzweck darstellt.

Das Verfahren 5A_616/2019 ist demzufolge als gegenstandslos abzuschreiben (Art.
32 Abs. 2 BGG).

4. 

Bei Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit entscheidet das Bundesgericht mit
summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor
Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP [SR 273]),
wobei in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen
ist (BGE 125 V 373 E. 2a S. 374 f.).

Der mutmassliche Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens kann anhand der
vorliegenden Eingaben und Aktenstücke nicht ohne weiteres festgestellt werden.
Es rechtfertigt sich deshalb, die Gerichtskosten zu halbieren (Art. 66 Abs. 1
BGG). Die Parteien tragen ihre Parteikosten selber (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:

1. 

Das Gesuch um Vereinigung der Verfahren 5A_516/2019 und 5A_616/2019 wird
abgewiesen.

2. 

Das Verfahren 5A_616/2019 wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3. 

Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 5'000.-- werden im Umfang von Fr. 2'500.--
der Beschwerdeführerin und im Umfang von Fr. 2'500.-- der Beschwerdegegnerin
auferlegt.

4. 

Die Parteien tragen ihre Parteikosten selber.

5. 

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II.
Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Dezember 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg