Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.613/2019
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2019
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2019


 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_613/2019

Urteil vom 8. August 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft,

vertreten durch das Amt für Finanzen des Kantons Schwyz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz,
Kantonsgerichtsvizepräsidentin, vom 16. Juli 2019 (BEK 2019 44).

Erwägungen:

1. 

Mit Verfügung vom 25. Februar 2019 erteilte das Bezirksgericht March der
Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des
Betreibungskreises U.________ definitive Rechtsöffnung für Fr. 94'018.50 nebst
Zins.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 8. März 2019 Beschwerde an das
Kantonsgericht Schwyz. Mit Verfügung vom 16. Juli 2019 trat das Kantonsgericht
auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht ein.

Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 5. August 2019 (Postaufgabe)
Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Akten sind keine
beigezogen worden.

2. 

Die Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit.
a, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75, Art. 76, Art. 90 BGG).

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die
beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das
Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen,
welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III
86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. 

Der Beschwerdeführer legt nicht nachvollziehbar dar, weshalb das Kantonsgericht
auf seine Beschwerde hätte eintreten müssen. Insbesondere setzt er sich nicht
damit auseinander, dass er seine kantonale Beschwerde ungenügend begründet hat.
Über diese mangelnde Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Kantonsgerichts
hilft nicht hinweg, diesem Rechtsverweigerung vorzuwerfen. Der Beschwerdeführer
hält es für anmassend, dass die Kantonsgerichtsvizepräsidentin in SchKG-Sachen
urteile, da sie sonst auf Ehescheidungen und Bussen im Verkehrswesen fokussiert
sei. Mutmasslich habe sie gar nicht selber entschieden. Der Beschwerdeführer
leitet daraus nichts Konkretes ab. Sodann begründet er auch seinen Vorwurf, das
Kantonsgericht sei befangen, nicht in rechtsgenügender Weise. Soweit er dem
Kantonsgericht verdeckte Absichten (Strafvereitelung; Decken von Bereicherung
aus einem Betrug; Begünstigung der Beschwerdegegnerin) vorwirft, erschöpfen
sich seine Ausführungen in appellatorischen und unzulässigen
Sachverhaltsbehauptungen (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde enthält demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung.
Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch
den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten.

4. 

Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 8. August 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg