Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.602/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_602/2019

Urteil vom 12. Februar 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Schürch,

Beschwerdegegner,

Betreibungsamt Zug.

Gegenstand

Widerspruchsverfahren,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II.
Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom
16. August 2018 (BA 2018 19).

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Arrestbefehl vom 16. Dezember 2016 verarrestierte das Kantonsgericht
Zug auf Gesuch des Beschwerdegegners zur Sicherung seiner Darlehensforderung
gegen C.________ (Arrestschuldner) von umgerechnet Fr. 14'900'427.95 74'740
nicht ausgegebene, auf den Namen des Arrestschuldners lautende Namenaktien im
Nennwert von je Fr. 100.-- der D.________ AG in Liquidation sowie sämtliche
Ansprüche des Arrestschuldners am Liquidationserlös der D.________ AG in
Liquidation bis zur Höhe der Arrestforderung nebst Kosten. Die vom
Arrestschuldner erhobene Einsprache blieb erfolglos. Am 10. Januar 2017 stellte
das Betreibungsamt Zug in der Betreibung Nr. xxx den Zahlungsbefehl aus, gegen
den der Arrestschuldner keinen Rechtsvorschlag erhob. Am 28. Februar 2018
pfändete das Betreibungsamt das Guthaben des Arrestschuldners auf dem Konto des
Betreibungsamtes in der Höhe von Fr. 4'907'293.60, herrührend aus dem Anspruch
des Arrestschuldners am Liquidationserlös der D.________ AG in Liquidation
(Pfändung Nr. yyy).

Am 4. April 2018 teilte das Betreibungsamt dem Beschwerdegegner mit, gemäss
Unterlagen, die von der Beschwerdeführerin eingereicht worden seien, sei zu
vermuten, dass "das Eigentum des Aktienerlöses" bei ihr sei. Dem
Beschwerdegegner werde mit separatem Schreiben Frist zur Klage nach Art. 108
SchKG angesetzt. Mit Verfügung vom 9. April 2019 zeigte das Betreibungsamt dem
Beschwerdegegner die Ansprache der Beschwerdeführerin am Liquidationserlös der
74'740 Namenaktien erneut an und setzte ihm eine zwanzigtägige Frist zur
Aberkennung dieses Anspruchs gemäss Art. 108 Abs. 2 SchKG.

1.2. 

Gegen die Verfügungen vom 4. und 9. April 2018 erhob der Beschwerdegegner am
19. April 2018 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Mit Urteil vom 16.
August 2018 hiess das Obergericht die Beschwerde teilweise gut. Es wies das
Betreibungsamt an, in der Betreibung Nr. xxx und Pfändung Nr. yyy das
Widerspruchsverfahren gemäss Art. 107 SchKG einzuleiten. Im Übrigen wies es die
Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

1.3. Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 30. Juli 2019
(Postaufgabe in Genf) beim Bundesgericht eine auf den 18. Juli 2019 datierte
Beschwerde eingereicht. Am 6. August 2019 (Grenzübertritt; Postaufgabe am 22.
Juli 2019 in St. Petersburg) hat sie eine weitere, auf den 19. Juli 2019
datierte Beschwerde eingereicht. Beide Male hat sie eine Adresse in San Remo,
Italien, als Absenderadresse angegeben. Eine Verfügung des Bundesgerichts vom
22. August 2019 bzw. vom 29. Oktober 2019 (korrigierte Fassung), mit dem die
Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu
bezeichnen (Art. 39 Abs. 3 BGG) und einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zu
leisten, konnte ihr an der von ihr angegebenen Adresse auf dem Rechtshilfeweg
nicht zugestellt werden. Mit Verfügung vom 24. Dezember 2019 und Berichtigung
vom 14. Januar 2020, beide publiziert im Bundesblatt, ist der
Beschwerdeführerin Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt
worden (in der berichtigten Fassung unter Androhung des Nichteintretens auf die
Beschwerde bei nicht rechtzeitiger Bezahlung; Art. 62 Abs. 3 BGG).

Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.

Die Beschwerdeführerin hat den Kostenvorschuss binnen der Nachfrist nicht
bezahlt.

2. 

Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass im Verfahren
vor Bundesgericht Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin nicht gilt. Verfahren vor Bundesgericht sind vielmehr
kostenpflichtig, weshalb ein entsprechender Kostenvorschuss eingeholt werden
durfte (Art. 62 ff. BGG).

Da die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht bezahlt hat, ist
androhungsgemäss mit Entscheid des präsidierenden Mitglieds der Abteilung auf
die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 62 Abs. 3 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a
BGG).

3. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die -
reduzierten - Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird dem Beschwerdegegner, dem Betreibungsamt Zug und dem
Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt. Zuhanden der
Beschwerdeführerin wird das Dispositiv dieses Urteils im Bundesblatt
publiziert. Die für die Beschwerdeführerin bestimmte vollständige Ausfertigung
des Urteils wird zu ihren Handen im Dossier abgelegt und kann von ihr über die
Bundesgerichtskanzlei bezogen werden.

Lausanne, 12. Februar 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg