Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.601/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_601/2019

Urteil vom 5. August 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________,

2. C.________,

3. D.________,

4. E.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Testamentseröffnung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 1. Juli 2019 (LF190033-O/U).

Erwägungen:

1. 

Am 24. April 2019 verstarb F.________. Am 25. April 2019 reichte das Notariat
G.________ dem Bezirksgericht Bülach eine eigenhändige letztwillige Verfügung
des Erblassers vom 30. Juli 2018 und einen Testamentsnachtrag vom 18. April
2019 zur amtlichen Eröffnung ein. Mit Urteil vom 21. Mai 2019 entschied das
Bezirksgericht, den gesetzlichen Erben (Beschwerdeführerin, Beschwerdegegner 3
und Beschwerdegegnerin 4) auf schriftliches Verlangen einen Erbschein
auszustellen, sofern ihre Berechtigung nicht innert eines Monats ab Zustellung
dieses Urteils von einem gesetzlichen Erben oder einem aus einer früheren
Verfügung Bedachten bestritten werde. Zudem stellte es fest, dass die
Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 die Mandate als Willensvollstreckerinnen
angenommen haben.

Am 10. Juni 2019 erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Mit Beschluss vom 1.
Juli 2019 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Berufung nicht ein.

Am 30. Juli 2019 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesgericht
erhoben.

2. 

Die Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich zulässig (Art. 72 Abs. 1, Art.
74 Abs. 1 lit. b, Art. 75, Art. 76, Art. 90 BGG).

Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs.
1 BGG). Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die
beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das
Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen,
welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III
86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. 

Die Beschwerdeführerin stellt keine Anträge, die im Zusammenhang mit dem
angefochtenen Beschluss stehen. Sie verlangt jedoch, den fünften Zusatz zu
streichen. Sie zielt damit offenbar auf die Ungültigerklärung des
Testamentsnachtrags vom 18. April 2019 ab. Allerdings hat ihr bereits das
Obergericht erläutert, dass die Anfechtung letztwilliger Verfügungen nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei und sie dafür Klage erheben müsse.
Was an dieser Erwägung falsch sein soll, erläutert die Beschwerdeführerin
nicht.

Die Beschwerde enthält demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung.
Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch
den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten.

4. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. August 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg