Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.597/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_597/2019

Urteil vom 3. September 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Gerichtskosten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2.
Zivilkammer, vom 2. Juli 2019

(ZK 19 284, ZK 19 318).

Sachverhalt:

A.________ wurde in einer nachbarrechtlichen Streitigkeit mit längst
rechtskräftigem Entscheid des Bezirksgerichts Zurzach zur Bezahlung der
Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- und einer Parteientschädigung von Fr. 4'850.--
verurteilt. Die damaligen Gegenparteien traten ihre Forderung an die B.________
AG ab, welche diese in der Folge in Betreibung setzte und am 9. November 2018
hierfür definitive Rechtsöffnung erhielt.

Mit Schreiben vom 23. März 2019 wandte sich A.________ an die
Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland mit dem sinngemässen Begehren, die
B.________ habe auf die abgetretene Forderung zu verzichten, weil das damalige
Verfahren nicht verhältnismässig gewesen sei. Mit Entscheid vom 23. April 2019
trat die Schlichtungsbehörde auf das Schlichtungsgesuch nicht ein.

Mit Entscheid vom 2. Juli 2019 trat das Obergericht des Kantons Bern auf die
hiergegen erhobene Beschwerde nicht ein. Es erwog, dass der alleinige Satz, die
eingereichten Unterlagen seien von der Schlichtungsbehörde nicht genügend
berücksichtigt worden, keine genügende Beschwerdebegründung darstelle. In einer
kurzen materiellen Eventualbegründung hielt das Obergericht fest, dass die
Schlichtungsbehörde zu Recht auf das Schlichtungsgesuch nicht eingetreten sei,
weil es sich bei den durch das Bezirksgericht Zurzach rechtskräftig
festgesetzten Gerichts- und Parteikosten um eine abgeurteilte Sache handle.

Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat A.________ am 29. Juli 2019 beim
Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit dem Begehren, die
Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf die geltend gemachte Forderung zu
verzichten. Ferner stellt sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1. 

Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend Einleitung
eines Schlichtungsverfahrens im Zusammenhang mit einer Forderung von weniger
als Fr. 30'000.--. Die Beschwerde in Zivilsachen ist somit nicht gegeben (Art.
74 Abs. 1 lit. b BGG) und es steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
offen (Art. 113 BGG). Mit dieser kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger
Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art.
106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG).

2. 

Die Beschwerdeführerin schildert, worum es im nachbarrechtlichen Verfahren
gegangen sei und hält die festgesetzten Kosten angesichts ihrer Mittellosigkeit
als zu hoch. Die Schlichtungsbehörde müsse deshalb ihr Gesuch nochmals prüfen
und die von ihr eingereichten Unterlagen genügend berücksichtigen. Dabei ruft
sie jedoch keinerlei verfassungsmässige Bestimmungen als verletzt an, weshalb
sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet erweist und
auf sie im im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht
einzutreten ist.

Nur der Vollständigkeit halber sei die Beschwerdeführerin erneut darauf
hingewiesen, dass sie die Gerichts- und Parteikosten im seinerzeitigen
Rechtsmittelverfahren gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Zurzach hätte
beanstanden müssen.

3. 

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. September 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli