Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.595/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_595/2019

Urteil vom 8. August 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Rapperswil-Jona,

B.________ SA.

Gegenstand

Pfändungsurkunde,

Beschwerde gegen den Zirkulationsentscheid des Kantonsgerichts St. Gallen,
kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, vom 8. Juli 2019
(AB.2019.43-AS).

Erwägungen:

1. 

Am 19. März 2019 erliess das Betreibungsamt Rapperswil-Jona gegenüber dem
Beschwerdeführer eine Pfändungsurkunde als Verlustschein. Dagegen erhob der
Beschwerdeführer am 31. März 2019 Beschwerde beim Kreisgericht See-Gaster. Mit
Entscheid vom 15. Mai 2019 trat das Kreisgericht auf die Beschwerde nicht ein.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 29. Mai 2019 Beschwerde beim
Kantonsgericht St. Gallen. Mit Zirkulationsentscheid vom 8. Juli 2019 trat das
Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein, da die zahlreichen neuen Anträge
des Beschwerdeführers verspätet seien und er sich nicht mit der Begründung des
Entscheids des Kreisgerichts auseinandersetze. Nichtigkeitsgründe seien weder
geltend gemacht noch ersichtlich.

Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 27. Juli 2019 (Postaufgabe)
Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten
beigezogen.

2. 

Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen zur
Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG).

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die
beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das
Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen,
welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III
86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. 

Der Beschwerdeführer müsste vor Bundesgericht darlegen, weshalb das
Kantonsgericht auf seine Beschwerde hätte eintreten müssen. Dies tut er jedoch
mit keinem Wort. Stattdessen wiederholt er, was er bereits dem Kantonsgericht
vorgetragen hat. Sodann macht er geltend, der Rechtsvorschlag sei nicht
beseitigt und das Fortsetzungsbegehren zu früh gestellt worden. Diese
Behauptung ist neu und deshalb unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde enthält demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung.
Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch
den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten.

4. 

Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht St. Gallen,
kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 8. August 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg