Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.593/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_593/2019

Urteil vom 30. Juli 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________,

B.________.

Gegenstand

Beistandschaft nach Art. 308 ZGB,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, I.
Zivilkammer, vom 11. Juni 2019

(ZK1 19 24).

Sachverhalt:

A.________ ist dem Bundesgericht aus zahlreichen Verfahren bekannt. Vorliegend
geht es um den Entscheid der KESB U.________ vom 24. Januar 2019, mit welchem
in Bezug auf die Tochter B.________ eine Beistandschaft gemäss Art. 308 ZGB
angeordnet wurde.

Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht von Graubünden mit
Entscheid vom 11. Juni 2019 (Zustellung am 26. Juni 2019) gut mit der
Begründung, es liege keine bald eintretende Kindeswohlgefährdung vor und auch
die schulischen Leistungen seien nicht zu beanstanden.

Dagegen hat A.________ beim Bundesgericht am 24. Juli 2019 eine Beschwerde
eingereicht. Die beiden Verfahren 5A_592/2019 und 5A_594/2019 betreffen zwei
weitere Entscheide des Kantonsgerichts.

Erwägungen:

1. 

Zur Beschwerde ist nur berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der
Aufhebung der Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b
BGG). Ob die Beschwerdeführerin im beschriebenen Sinn beschwert ist, beurteilt
sich grundsätzlich nach dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids (BGE 130
III 321 E. 6 S. 328).

Gemäss diesem wurde die kantonale Beschwerde gutgeheissen und der
Beschwerdeführerin wurden auch keinerlei Kosten auferlegt. Es ist nicht
ersichtlich, inwiefern sie beschwert sein könnte und sie tut solches auch nicht
dar. Vielmehr äussert sie sich (nebst Bibelzitaten, Fragestellungen und
allgemeiner Behördenkritik) zu ihrer Lebensgeschichte bzw. ihren
Lebensumständen und auch zu ihrer Tochter; daraus ergibt sich keine Beschwer in
Bezug auf den umfassend gutheissenden Entscheid des Kantonsgerichts.

2. 

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig,
weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im
vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).

3. 

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB U.________, B.________ und
dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juli 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli