Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.592/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_592/2019

Urteil vom 30. Juli 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

U.________.

Gegenstand

Vertretungsbeistandschaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, I.
Zivilkammer, vom 16. April 2019 (ZK1 19 23).

Sachverhalt:

A.________ ist dem Bundesgericht aus zahlreichen Verfahren bekannt. Vorliegend
geht es um den Entscheid der KESB U.________ vom 24. Januar 2019, mit welchem
die erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen erneut angepasst wurden, diesmal
dahingehend, dass eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 und 395 ZGB
angeordnet wurde.

Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht von Graubünden
mit Entscheid vom 16. April 2019 (Zustellung am 26. Juni 2019) mangels
genügender Begründung nicht ein. In einer materiellen Eventualbegründung
erläuterte es, wieso die verfügte Massnahme notwendig und verhältnismässig ist.

Dagegen hat A.________ beim Bundesgericht am 24. Juli 2019 eine Beschwerde
eingereicht. Die beiden Verfahren 5A_593/2019 und 5A_594/2019 betreffen zwei
weitere Entscheide des Kantonsgerichts.

Erwägungen:

1. 

Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42
Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine
Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert
(BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

2. 

Die Beschwerde enthält keinerlei Rechtsbegehren. Schon daran scheitert sie.

Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht
eingetreten. Streitgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob die
Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38
E. 1.2 S. 41). Dazu finden sich in der Beschwerde keinerlei Ausführungen.

Im Übrigen würde die Beschwerdebegründung, welche nebst Bibelzitaten einzig die
Aussage enthält, die KESB berufe sich auf alte Angelegenheiten, aber vieles
habe sich verändert, selbst in Bezug auf die subsidiären materiellen
Ausführungen des Kantonsgerichtes den sich aus Art. 42 Abs. 1 BGG ergebenden
Begründungsanforderungen nicht genügen.

3. 

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht
hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der
Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4. 

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB U.________ und dem
Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juli 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli