Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.591/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_591/2019

Urteil vom 30. Juli 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Mittelland Nord.

Gegenstand

Abnahme des Inventars (Beistandschaft),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und
Erwachsenenschutzgericht, vom 25. Juni 2019 (KES 19 474).

Sachverhalt:

Mit Entscheid vom 5. Dezember 2018 errichtete die KESB Mittelland-Nord für
A.________ eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und
Vermögensverwaltung.

Die Beiständin erstellte per 5. Dezember 2018 ein Inventar über den Besitzstand
bzw. die finanziellen Verhältnisse, welches die KESB mit Entscheid vom 9. Mai
2019 abnahm; ferner legte sie fest, über welches Konto A.________ selbständig
verfügen darf.

Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern mit
Entscheid vom 25. Juni 2019 mangels genügender Begründung nicht ein.

Am 25. Juli 2019 hat A.________ beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben, mit
welcher sie sich sinngemäss gegen die Beistandschaft und die Beiständin wehren
will.

Erwägungen:

1. 

Es wird lediglich eine Kopie der (an sich unterzeichneten) Beschwerde
eingereicht, obwohl die Originalunterschrift erforderlich wäre (Art. 42 Abs. 1
BGG). Ein auf Art. 42 Abs. 5 BGG gestütztes Nachfordern des Originals erübrigt
sich aber insoweit, als auf die Beschwerde ohnehin aus zwei anderen Gründen
nicht eingetreten werden kann.

2. 

Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form
dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42
Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen
Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

Gegenstand des obergerichtlichen Verfahrens ist die Frage, ob auf die kantonale
Beschwerde gegen die Abnahme des Inventars eingetreten werden kann. Dazu
äussert sich die Beschwerdeführerin nicht, weshalb ihre beim Bundesgericht
eingereichte Beschwerde unbegründet bleibt (vgl. BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41).

3. 

Vielmehr äussert sie sich zu etwas ganz anderem, nämlich zur Errichtung der
Beistandschaft mit Einsetzung einer Beiständin. Sie hält dies für unnötig, weil
sie bei vollem Verstand sei. Nach ihrer Darlegung kann sie die willkürlichen
Akte einer unbefugt eingesetzten und korrupten KESB nicht akzeptieren. Ferner
erfolgen Anfeindungen gegenüber der Person der Beiständin.

Indes kann nicht auf eine Beschwerde eingetreten werden, soweit mehr oder
anderes verlangt wird, als von der Vorinstanz beurteilt wurde (BGE 136 II 457
E. 4.2 S. 462 f.; 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365; 142 I 155 E. 4.4.2 S. 156). Die
Beistandschaft als solche war wie gesagt nicht das Thema des angefochtenen
Entscheides, ebenso wenig die Person der Beiständin.

4. 

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig
(dazu E. 3) und offensichtlich nicht hinreichend begründet (dazu E. 2), weshalb
auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten
Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).

5. 

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Mittelland Nord und dem
Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juli 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli