Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.589/2019
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2019
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2019


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://16-03-2020-5A_589-2019&lang=de&zoom
=&type=show_document:1777 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_589/2019

Verfügung vom 16. März 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner,

Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Diana Trick Hochstrasser,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Eheschutz,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1.
Zivilkammer, vom 20. Juni 2019 (ZK 19 10).

Sachverhalt:

Mit Eheschutzentscheid vom 19. Dezember 2018 regelte das Regionalgericht
Emmental-Oberaargau die Folgen der Trennung der rubrizierten Parteien.

Die hiergegen vom Ehemann erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons
Bern mit Entscheid vom 20. Juni 2019 ab, soweit es darauf eintrat.

Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat der Ehemann am 25. Juli 2019 beim
Bundesgericht eine Beschwerde erhoben. Auf die Kostenvorschussverfügung
reagierte er am 9. August 2019 mit einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
wobei er für dieses eine Begründung in Aussicht stellte. Mit Erklärung vom 12.
März 2020 hat er seine Beschwerde zurückgezogen.

Erwägungen:

1. 

Zufolge Rückzuges ist das Beschwerdeverfahren durch den Abteilungspräsidenten
abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP).

2. 

Das am 9. August 2019 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde in
der Folge nicht begründet und in der Rückzugserklärung wird anbegehrt, dass die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und die Parteikosten
wettzuschlagen seien. Damit ist sinngemäss auch das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege zurückgezogen.

Angesichts der konkreten Umstände rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von
Gerichtskosten und den Zuspruch von Parteientschädigungen zu verzichten (Art 66
Abs. 1 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP), zumal der Gegenpartei bislang
kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist.

 Demnach verfügt der Präsident:

1. 

Das Verfahren wird infolge Rückzuges der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gilt als zurückgezogen.

3. 

Es werden weder Gerichtskosten erhoben noch Entschädigungen gesprochen.

4. 

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. März 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli