Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.586/2019
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2019
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2019


 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_586/2019

Urteil vom 5. August 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

angeblich vertreten durch B.A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

C.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Nina Lang Fluri,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ehescheidung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 25.
April 2019 (ZBR.2018.45).

Sachverhalt:

Mit Urteil des Bezirksgerichts Arbon vom 6. September 2018 wurde die Ehe von
A.A.________ und C.________ geschieden.

Mit Entscheid vom 25. April 2019 (verschickt am 24. Juni 2019) hielt das
Obergericht des Kantons Thurgau die von A.A.________ in Bezug auf die
güterrechtliche Auseinandersetzung eingereichte Berufung für unbegründet.

Gegen diesen Entscheid hat der Vater von A.A.________ am 22. Juli 2019 beim
Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. Ferner wird die unentgeltliche
Rechtspflege verlangt (vgl. S. 5 der Eingabe). Am 30. Juli 2019 hat er eine
ergänzende Eingabe zu den Akten gegeben, in welcher er in erster Linie die
Strafanzeige und die Aufsichtsbeschwerde an den Grossen Rat gegen die Richter
und den Gerichtsschreiber des vorinstanzlichen Verfahrens nachreicht.

Erwägungen:

1. 

In Zivilsachen können Parteien vor Bundesgericht nur von Anwälten vertreten
werden, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 (BGFA, SR 935.61) hierzu
berechtigt sind (Art. 40 Abs. 1 BGG). Die Eingabe an das Bundesgericht ist
jedoch vom Vater der Beschwerdeführerin verfasst und unterzeichnet. Er ist
offensichtlich nicht Rechtsanwalt und deshalb nicht zur Vertretung befugt.

Eine Rückweisung zur Verbesserung des Mangels (namentlich durch eigenhändige
Unterzeichnung seitens der Beschwerdeführerin) erübrigt sich jedoch, weil auf
die Beschwerde mangels tauglicher Rechtsbegehren und mangels einer
hinreichenden Begründung (vgl. E. 2 und 3) ohnehin nicht einzutreten ist.

Soweit der Vater geltend macht, seit über 25 Jahren habe die Vizepräsidentin
des Obergerichtes in weit über 100 ihn betreffenden Verfahren mitgewirkt, wird
keine Verletzung von Ausstandsvorschriften geltend gemacht; auf die Frage einer
möglichen Befangenheit ist deshalb - auch wenn sie durch den Vorwurf, man habe
während Jahrzehnten durch Gerichtswillkür einen rechtsfreien Raum geschaffen
und für all seine damaligen Firmen den Konkurs erzwungen, so dass er zum
Sozialfall geworden sei, unterschwellig thematisiert zu werden scheint (S. 4
und 11 der Beschwerde) - nicht näher einzugehen.

2. 

Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat eine Beschwerde konkrete Rechtsbegehren zu
enthalten. Weil die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel
ist (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich die Beschwerdeführerin nicht darauf
beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheides zu beantragen;
vielmehr ist ein Antrag in der Sache zu stellen (BGE 133 III 489 E. 3.1 S. 490;
134 III 379 E. 1.3 S. 383; 136 V 131 E. 1.2 S. 135). Soweit es um Anträge auf
Geldforderungen geht, sind sie im bundesgerichtlichen Verfahren genau zu
beziffern (BGE 134 III 235 E. 2 S. 237; 143 III 111 E. 1.2 S. 112).

Auf S. 4 der Beschwerde wird unter der Überschrift "Antrag" die "Rückweisung
resp. Nichteintreten auf Obergerichtsentscheid wegen Falschdarstellung"
verlangt; dies wird auf S. 16 wiederholt. Ein solches Begehren ist jedoch
ungenügend, zumal nur appellatorische Ausführungen zur Sachverhaltsfeststellung
im angefochtenen Entscheid erfolgen (dazu E. 3). Ein sinngemässer Antrag könnte
sich ferner aus S. 2 der Beschwerde ergeben, wonach im Zusammenhang mit dem
Grundstück eine "Rückabwicklung des Grundstückeintrags durch Aufhebung des
Miteigentumsanteils des Beschwerdegegners aufgrund betrügerischer Erschleichung
durch Heiratsabsichten" gefordert wird; allerdings wäre auch dies kein
taugliches Rechtsbegehren im Zusammenhang mit der güterrechtlichen
Auseinandersetzung. Soweit darin überhaupt Anträge zu erblicken wären, würde
Gleiches gelten für die beiden Aussagen auf S. 6 der Beschwerde, wonach die
Rückgabe der aufgelisteten Gegenstände bestritten werde, weil sie wertlos seien
(gemeint ist offensichtlich die Liste der von der Beschwerdeführerin an den
Beschwerdegegner herauszugebenden Gegenstände gemäss Ziff. 3 des angefochtenen
Entscheides), und wonach "die Versteigerung der Liegenschaft xxx zurückgewiesen
werde" und Gegenforderungen gestellt würden (was offensichtlich auf Ziff. 4 des
angefochtenen Entscheides zielt, in welcher die Aufhebung des Miteigentums der
Parteien an der Liegenschaft D.________strasse yyy in U.________ und die
öffentliche Versteigerung angeordnet sowie die Verteilung des
Versteigerungserlöses geregelt wird).

3. 

Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form
dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42
Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen
Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Sodann ist zu beachten,
dass das Bundesgericht seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde legt (Art. 105 Abs. 1 BGG). In diesem Bereich kann nur
eine offensichtlich unrichtige - d.h. willkürliche, in Verletzung von Art. 9 BV
ergangene (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 143 I 310 E. 2.2 S. 313) -
Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, wobei hierfür das strenge Rügeprinzip
gilt (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266;
141 IV 369 E. 6.3 S. 375). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und
detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend
substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht
eintritt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253).

Die Ausführungen zur Sache sind kaum nachvollziehbar. Ohne erkennbares System
werden Sachverhaltsbehauptungen aus eigener Sicht sowie Episoden aus den
Gerichtsverhandlungen aneinandergereiht und mit zahlreichen Vorhalten und
strafrechtlichen Vorwürfen gegenüber den Gerichtspersonen beider Instanzen, den
Rechtsanwälten und dem Beschwerdegegner durchmischt. Die Ausführungen erfolgen
rein appellatorisch; Willkürrügen in Bezug auf die Sachverhaltsdarstellung sind
mit bestem Willen nicht auszumachen. Ebenso fehlt es in rechtlicher Hinsicht an
einer erkennbaren Darlegung, inwiefern das Obergericht Recht verletzt haben
soll, insbesondere im Zusammenhang mit der obergerichtlichen Erwägung, für die
im Miteigentum stehende Liegenschaft sei die öffentliche Versteigerung
anzuordnen, weil offensichtlich keine Seite finanziell in der Lage sei, diese
unter Auskauf der Gegenseite zu übernehmen. Auch in Bezug auf die
Kostenregelung fehlt es an einer nachvollziehbaren Darlegung, inwiefern diese
rechtswidrig sein soll; es wird einzig festgehalten, es stünden keine Mittel
zur Verfügung, um diese zu begleichen (S. 7 der Beschwerde), bzw. die
Beschwerdeführerin sei zufolge des "umfassenden Fehlverhaltens der Gegenseite
von der Kostenseite freizusprechen" (S. 10 und 16 der Beschwerde).

4. 

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht
hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der
Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

5. 

Angesichts der konkreten Umstände - zufolge fehlender Unterschrift der
Beschwerdeführerin auf der von ihrem Vater verfassten Beschwerde und vor dem
Hintergrund der Ausführungen im angefochtenen Entscheid, wonach der passiv
bleibenden Beschwerdeführerin mehrmals Offizialanwälte bestellt wurden, mit
denen sich der Vater aber stets überwarf, und er die treibende Kraft hinter dem
Verfahren ist, bleibt unklar, inwieweit die Beschwerdeführerin überhaupt einen
eigenen Beschwerdewillen hat - wird in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 BGG auf die
Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Insofern ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Ohnehin
wäre es abzuweisen gewesen, weil der Beschwerde, wie die vorstehenden
Erwägungen zeigen, von Anfang an kein Erfolg beschieden sein konnte (vgl. Art.
64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, B.A.________ und dem Obergericht des Kantons
Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. August 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli