Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.585/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_585/2019

Urteil vom 3. September 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter Marazzi, von Werdt,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Buttliger,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel von Arx,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Eheschutz,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 5. Kammer, vom 18. Juni 2019 (ZSU.2019.51).

Sachverhalt:

A. 

A.________ und B.________ heirateten 2017. 2017 kam ihr Sohn C.________ zur
Welt. Seit 2018 leben die Parteien getrennt.

B. 

Am 17. Januar 2018 ersuchte A.________ um Regelung des Getrenntlebens, u.a. mit
den Begehren, er sei zu maximal Fr. 330.-- Barunterhalt für das Kind zu
verpflichten und es sei festzustellen, dass er weder Betreuungs- noch ehelichen
Unterhalt schulde.

Mit Eheschutzentscheid vom 23. Oktober 2018 verpflichtete das Bezirksgericht
Zofingen A.________ zu Kindesunterhaltsbeiträgen von Fr. 4'106.-- (davon Fr.
3'200.-- Betreuungsunterhalt) von Februar bis Dezember 2018 und von Fr.
4'218.-- (davon Fr. 3'200.-- Betreuungsunterhalt) ab Januar 2019 sowie zu
ehelichem Unterhalt von Fr. 1'000.-- von Februar bis März 2018 und von Fr.
4'600.-- ab April 2018.

Mit Entscheid vom 18. Juni 2019 schützte das Obergericht des Kantons Aargau
diese Regelung (einzig mit Modifikation in Bezug auf die Anrechnung bereits
geleisteter Beiträge).

C. 

Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat A.________ am 26. Juli 2019 eine
Beschwerde eingereicht mit den Begehren, der Barunterhalt für das Kind sei auf
maximal Fr. 1'620.-- zu begrenzen und es sei festzustellen, dass weder
Betreuungsunterhalt noch ehelicher Unterhalt geschuldet sei; ferner verlangt er
die aufschiebende Wirkung. Mit Vernehmlassung vom 13. August 2019 stellt die
Beschwerdegegnerin die Begehren, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten,
eventuell sei sie abzuweisen; ferner opponiert sie gegen die Erteilung der
aufschiebenden Wirkung. Mit Replik vom 26. August 2019 hält der
Beschwerdeführer an seinen Begehren fest.

Erwägungen:

1. 

Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Eheschutzentscheid mit Fr.
30'000.-- übersteigendem Streitwert; die Beschwerde in Zivilsachen steht somit
offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).

Bei Eheschutzsachen handelt es sich um vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art.
98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5.1 S. 397; zuletzt Urteile 5A_927/2018 vom 10. Mai
2019 E. 1.2; 5A_381/2019 vom 10. Mai 2019 E. 1), so dass einzig die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann. Es gilt somit das strenge
Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG und das Bundesgericht kann in
diesem Fall nur klar und detailliert erhobene Rügen prüfen, während es auf
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 134 II
244 E. 2.2 S. 246; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

2. 

Die rechtlichen Ausführungen in der Beschwerde sind rein appellatorisch und es
wird eine Verletzung von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB (recte: Art. 163 und Art.
276 i.V.m. Art. 285 ZGB) geltend gemacht; weder wird ein verfassungsmässiges
Recht als verletzt angerufen noch lassen sich die Ausführungen inhaltlich als
substanziierte Verfassungsrügen deuten.

In der Replik findet sich zwar eingangs der Satz, es werde "die Rüge der
Willkür nach Art. 9 BV erhoben". Abgesehen davon, dass substanziierte
Willkürrügen in Bezug auf die Beschwerdevorbringen nicht erst in der - nach
Ablauf der Beschwerdefrist eingereichten - Replik nachgeholt werden können,
erfolgt die Aussage ohnehin abstrakt; die sich anschliessenden Ausführungen
bleiben wiederum appellatorisch.

Im Übrigen bauen die rechtlichen Ausführungen weitgehend auf
Sachverhaltsbeanstandungen im Zusammenhang mit der Feststellung der
Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers, für welche zufolge der
Sachverhaltsbindung gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG selbst ausserhalb des
Anwendungsbereiches von Art. 98 BGG substanziierte Willkürrügen zuerheben wären
(vgl. Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S.
266). Die kantonalen Gerichte nahmen die Unterhaltsfestsetzung auf der
Grundlage vor, dass der Beschwerdeführer Alleinaktionär der D.________ AG ist
und sich angesichts der (unstrittigen) Bezüge vom Kontokorrentkonto eine
Leistungsfähigkeit von Fr. 33'200.-- pro Monat ergibt. Zwar erscheint in diesem
Zusammenhang auf S. 17 der Beschwerde das Wort "willkürlich"; indes erfolgen
weder explizite Willkürrügen noch inhaltlich Ausführungen, welche der
Substanziierungspflicht im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG genügen. Das
Obergericht hat sich mit den weiteren (rein appellatorischen) Vorbringen in der
vorliegenden Beschwerde, wonach er das Arbeitsverhältnis mit seiner Firma
aufgelöst habe und die Firma Verluste schreibe, bereits ausführlich
auseinandergesetzt und dabei auf die freien Reserven von Fr. 1'650'000.-- und
darauf verwiesen, dass die freien Gewinnreserven trotz der behaupteten hohen
Verluste im Jahr 2018 kaum abgenommen hätten, sowie im Übrigen festgehalten,
dass der Beschwerdeführer, selbst wenn er das Arbeitsverhältnis mit seiner
Firma aufgelöst habe, angesichts der Tatsache, dass er Alleinaktionär und das
einzige Organ in der Firma sei, als Selbständigerwerbender behandelt werden
müsse und er weiterhin die früheren Privatbezüge tätigen könne. Diesbezüglich
müssten explizite und auch inhaltlich den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG
genügende Willkürrrügen erfolgen. Im Übrigen wird nicht dargelegt, dass und an
welcher Stelle die als Beilage 7 eingereichte "Aufstellung betreffend
Entwicklung Erfolgsrechnung", die nicht einmal von jemandem unterzeichnet ist
und mit welcher die angeblichen Verluste der Firma dargetan werden sollen,
bereits im kantonalen Verfahren prozesskonform eingeführt worden wäre; sie hat
damit als neu und unzulässig zu gelten (Art. 99 Abs. 1 BGG).

3. 

Insgesamt ergibt sich, dass auf die Beschwerde mangels Erhebung tauglicher
Rügen nicht eingetreten werden kann.

Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. September 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli