Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.584/2019
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2019
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2019


 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_584/2019

Urteil vom 3. September 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Esther Lange Naef,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ehescheidung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 21. Juni 2019 (PC190017/O/U).

Sachverhalt:

Am 13. Dezember 2018 reichte B.________ beim Bezirksgericht Uster die
Ehescheidungsklage ein.

Am 10. Mai 2019 verlangte die beklagte A.________eine Sistierung des Verfahrens
für 12 Monate zwecks Führens von Vergleichsgesprächen, wozu der Kläger
aufzufordern sei. Mit Verfügung vom 29. Mai 2019 wies das Bezirksgericht den
Sistierungsantrag ab.

Mit Beschluss vom 21. Juni 2019 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die
Beschwerde mangels von Anträgen und mangels genügender Auseinandersetzung mit
der Begründung des erstinstanzlichen Entscheides nicht ein.

Dagegen hat A.________ am 24. Juli 2019 (Postaufgabe 25. Juli 2019) beim
Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren um "Wiedererwägung
ihrer Beschwerden beim Obergericht und beim Bezirksgericht". Ferner verlangt
sie die unentgeltliche Rechtspflege und die Beigabe eines Rechtsvertreters.

Mit Schreiben vom 29. Juli 2019 wurde ihr mitgeteilt, dass das Bundesgericht
keine Rechtsanwälte vermittelt. Ferner wurde sie darauf hingewiesen, dass die
Beschwerde keine Begehren in der Sache enthalte und auch die
Begründungsvoraussetzungen nicht erfülle, sie jedoch innert der noch laufenden
Beschwerdefrist ergänzt werden könne.

Am 28. August 2019 (Postaufgabe 30. August 2019) reichte die Beschwerdeführerin
eine Beschwerdeergänzung nach, wonach sie sich jedenfalls vorerst nicht
scheiden lassen wolle.

Erwägungen:

1. 

Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 25. Juni 2019
zugestellt. Die Beschwerdefrist lief deshalb, unter Berücksichtigung der
Gerichtsferien, am 26. August 2019 aus (Art. 46 Abs. 1 lit. b und Art. 100 Abs.
1 BGG). Die erst am 30. August 2019 der Post übergebene Beschwerdeergänzung ist
somit verspätet. Die Beschwerde vom 25. Juli 2019 ist hingegen rechtzeitig.

2. 

Das Obergericht ist auf das kantonale Rechtsmittel nicht eingetreten, weshalb
Streitgegenstand grundsätzlich nur die Frage bilden kann, ob die Vorinstanz zu
Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41).

Aber selbst wenn man darüber hinwegsehen würde, wäre zu beachten, dass es bei
der Verfahrenssistierung um einen Zwischenentscheid geht, der nur unter den
besonderen Voraussetzungen von Art. 93Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim
Bundesgericht angefochten werden kann (ausführlich zum nicht wieder
gutzumachenden Nachteil insb. BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801), wobei diese in
der Beschwerde darzutun sind (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 141 IV 289 E. 1.3
S. 292).

3. 

Die Beschwerdeführerin äussert sich weder zur Eintretensfrage noch zum nicht
wieder gutzumachenden Nachteil, sondern direkt zur Sache selbst. Sie hält fest,
nicht scheiden zu wollen, zumal auch die drei volljährigen Töchter und der
14-jährige Sohn an der Scheidungssituation leiden würden. Ihr Antrag auf
Sistierung sei eine Sache des Herzens und können nicht einfach juristisch
abgehandelt werden. Es gebe genügend Beispiele anderer Ehen, in welchen die
Partner durch dick und dünn zueinander gehalten hätten.

4. 

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht
hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der
Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

5. 

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. September 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli